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ACHTUNG VERJÄHRUNG 31.12.2018: Kein Geld verschenken! Jetzt Verjährung verhindern!

ID: 1672158

Für Kapitalanleger die Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, tickt die Verjährungsuhr!
Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 werden wieder viele Ansprüche auch von Fondsanlegern verjährt sein und nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können.


(IINews) - Anleger können in der folgenden Tabelle sehen, wie viel Zeit Ihnen noch bleibt um mit geeigneten Maßnahmen die Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern.

Vom 20. November 2018, 00.00 Uhr bis 31. Dezember 2018, 00.00 Uhr sind es nur noch:


Monate 1 + 11 Tage
Wochen 5 + 6 Tage
Tage 41
Stunden 984
Minuten 59040
Sekunden 3542400


Geschädigte Kapitalanleger sollten auf alle Fälle verhindern, dass ihre Schadensersatzansprüche eventuell zum Jahresende 2018 verjähren.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2018 werden ansonsten die beteiligten Banken, Vertriebe und Initiatoren Grund zu feiern haben, wenn die Geschädigten, aus welchen Gründen auch immer, sich scheuen, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen. Viele geschädigte Anleger zögern aus finanziellen Gründen heraus aktiv zu werden, oder weil sie meinen, es mache keinen Sinn, dem schlechten Geld noch Gutes hinterher zu werfen.

§ 199 BGB regelt den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB und der Verjährungshöchstfristen.

Wie viele gesetzliche Bestimmungen sind auch diese nicht nur für den Laien oft schwer verständlich. Manchmal weiß auch die Fachwelt erst nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, wie unterschiedliche Geschehensabläufe von der Rechtsprechung rückblickend beurteilt werden. Selten sind solche Leitentscheidungen erfreuliche Überraschungen. Enttäuschungen vermeidet, wer alle Eventualitäten einkalkuliert: Bei Verjährungen etwa den denkbar kürzesten Fristablauf.

Da zum Ende diesen Jahres wieder ein folgenschweres Datum bevorsteht, hier der gute Rat eines erfahrenen Prozessrechtlers:

„Warten Sie nicht, bis es dann doch zu spät ist. Wenn Sie z. B. 2015 in Investmentfonds investiert haben und daraus Ansprüche hergeleitet werden können, müssen Sie damit rechnen, dass schon mit Ende 2018 die kurze Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eintritt. Wer das nicht riskieren will, wird noch in diesem Jahr aktiv.“





Die hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei verhindert den Verjährungseintritt fachgerecht, - wenn Sie sich rechtzeitig melden. Zögern Sie nicht, bevor die Anwälte aus Zeitgründen keine Mandate mehr annehmen können. Gerade für Fondsanleger gilt: Kleiner Aufwand, große Wirkung!

Abwarten kann in vielerlei Hinsicht nachteilig sein!

Für Anleger ist es der falsch Weg einfach nur abzuwarten, denn wer nur abwartet nimmt in Kauf, dass die eigenen Ansprüche verjähren, d.h., dass sie nicht mehr durchgesetzt werden können. Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich eventuell auch die Geltendmachung von Ansprüchen bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

Es macht Sinn jetzt umgehend überprüfen zu lassen, ob die Ansprüche zu verjähren drohen bzw. ob ggf. Chancen bestehen, die Durchsetzung der Ansprüche realisieren zu können. Kurz gesagt, man sollte den Banken und den anderen Beteiligten nicht gönnen sich in die Verjährung zu retten.
•Betroffene können sich gerne zu der BSZ Interessengemeinschaft Verjährung anmelden, auch und gerade, wenn die Zeit noch nicht drängt. Sie werden überrascht sein, mit wie wenig eigenem Einsatz sich Ihnen vielversprechende Möglichkeiten auftun sollten.

Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierende staatlich anerkannte Gütestelle, oder auch Prüfung der Möglichkeit einer Prozessfinanzierung. so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

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Telefon: 06071-9816810
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E-Mail: bsz-ev(at)t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen, die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

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Senioren erleiden bei Kapitalanlagen oft hohe Verluste.
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Datum: 20.11.2018 - 11:40 Uhr
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