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Mauern, Zäune, Gitter / Gerichtsurteile zum Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken (FOTO)

ID: 1671592


(ots) -
Nicht nur zwischen Staaten, sondern auch unter Nachbarn haben
Grenzen eine ganz besondere Bedeutung. Am Gartenzaun, an der Mauer
und generell an der Grundstücksgrenze kommt es besonders häufig zu
Streit. Die Probleme reichen von der Sichtbehinderung über
vermeintliche unschöne Grenzbefestigungen bis zu geplanten baulichen
Veränderungen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine
Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte gesammelt, die sich
mit dieser Thematik befassen - vom Amtsgericht bis hin zum
Bundesgerichtshof.

Wer als Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer
Gartenfläche besitzt, dem sind gewisse Freiheiten bei der Gestaltung
dieser Fläche eingeräumt. Bei einem sollte er allerdings vorsichtig
sein: Wenn er eigenmächtig einen Lamellenzaun errichtet, geht er
möglicherweise einen Schritt zu weit. Denn dabei handelt es sich nach
Ansicht des Amtsgerichts Bottrop (Aktenzeichen 20 C 65/12) um eine
bauliche Veränderung, die trotz des Sondernutzungsrechts der
Zustimmung der anderen Eigentümer bedarf. Liegt diese nicht vor, muss
der Zaun wieder abgebaut werden.

Fenster im Erdgeschoss der Grenzwand eines Gebäudes sind
unzulässig. Das gilt auch dann, wenn es sich um ein fast 200 Jahre
altes Objekt handelt, das grundlegend umgebaut werden soll. Die
zuständige Kreisverwaltung hatte zwar unter Hinweis auf
Bestandsschutz eine Genehmigung erteilt, doch ein Nachbar war gegen
diese Entscheidung vor das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen
4 K 329/12.NW) gezogen. Die Richter stellten fest: Die geplanten
Veränderungen an der Bausubstanz (etliche neu gemauerte Wände) seien
so gravierend, dass das Projekt einem Ersatzbau gleich komme.

Ein Grundstückseigentümer aus Rheinland-Pfalz befand, dass das
Bauvorhaben seines Nachbarn entschieden zu nahe an die gemeinsame




Grundstücksgrenze heranrücke. Er legte auf dem Wege des Eilantrages
Widerspruch gegen die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte
Baugenehmigung ein, weil er sich in seinen Rechten verletzt sah.
Schon für den Aushub der Baugrube müsse sein eigenes Grundstück über
Gebühr in Anspruch genommen werden. Das Verwaltungsgericht Mainz
(Aktenzeichen 3 L 1338/17.MZ) lehnte dies ab. Man könne angesichts
der Höhe und des Bauvolumens nicht von Rücksichtslosigkeit sprechen.
Die Behörde müsse nur prüfen, ob die Grenzen des öffentlichen
Baurechts verletzt seien oder nicht. Dem Nachbarn bleibe nach der
Ablehnung seines Antrages noch die Möglichkeit, vor einem
ordentlichen Gericht - und nicht vor dem Verwaltungsgericht -
privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, zum Beispiel wegen der
Inanspruchnahme des eigenen Grundstücks bei der Bauausführung.

Wer ein Gebäude direkt an die Grundstücksgrenze baut, der sollte
dabei nicht zu knapp kalkulieren. So müssen auch noch die von der
Energiesparverordnung vorgeschriebene Wärmedämmung und der Verputz
einkalkuliert werden. Nachbarn in Berlin hatten genau deswegen
erhebliche rechtliche Probleme miteinander. Der Bundesgerichtshof
(Aktenzeichen V ZR 196/16) wies in einem Urteil darauf hin, dass es
bei Neubauten im Gegensatz zu Bestandsobjekten keine Duldungspflicht
von Nachbarn in Sachen Wärmedämmung gebe. Die Beteiligten hatten sich
im konkreten Fall über die Wärmedämmung geeinigt, obwohl sie die
Grenze überschritt. Als dann auch noch Putz und Anstrich aufgebracht
werden sollten, verweigerten die Nachbarn ihre Zustimmung und wurden
vom BGH darin bestätigt.

Auf großen Widerspruch stoßen im Alltag immer wieder Pflanzen, die
ganz dicht an die Grundstückgrenze heranragen. Doch wenn diese
Pflanzen auf öffentlichem Grund wachsen, sind die Chancen auf Abhilfe
gar nicht so groß. Immobilieneigentümer aus Niedersachsen forderten
den Rückschnitt bzw. die Beseitigung von mehreren 20 Jahre alten
Linden, weil Laub, Blütenstaub und Honigtau hohen Reinigungsaufwand
erforderten und für Allergien verantwortlich seien. Das
Verwaltungsgericht Hannover (Aktenzeichen 7 A 5059/11) entschied
nicht im Sinne der Kläger. Die im Straßenraum befindlichen Bäume
seien zu erhalten, das Gemeinwohl überwiege klar.

Ein Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, eine Hecke
bereits im Winter so zu beschneiden, dass diese im Sommer während der
Wachstumsperiode nicht die zulässige Höhe überschreiten kann. Genau
das hatte ein Nachbar gefordert, denn gemäß dem Naturschutzgesetz sei
es zwischen Anfang März und Ende September nicht erlaubt, einen
größeren Zuschnitt vorzunehmen. Gerade weil das so sei, müsse die
Hecke eben im Laufe des Winters vorsorglich beschnitten werden. Das
Landgericht Freiburg (Aktenzeichen 3 S 171/16) hielt eine solche
Maßnahme bereits im Winter für nicht zumutbar, denn es sei ja gar
nicht klar, wie das Wachstum überhaupt ausfalle. Deswegen sei der
begehrte Zuschnitt gar nicht vollstreckbar.

Es ist unbestritten, dass es gewisse Grenzabstandsregelungen für
Anpflanzungen gibt, die jeweils im Landesrecht näher geregelt werden.
Aber wie ist es eigentlich bei Grundstücksflächen, die
Wohnungseigentümern innerhalb einer größeren Anlage zur Sondernutzung
zugewiesen wurden? Gelten auch dort diese Grenzabstandsregelungen?
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 276/06) stimmte dem zu. Ein
Wohnungseigentümer könne direkt gegen den anderen juristisch
vorgehen, wenn seiner Meinung nach die Grenzabstände nicht
eingehalten werden. Die Einschaltung der
Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht erforderlich.

Ebenfalls um einen Streit zwischen Wohnungseigentümern um die
grenznahe Bepflanzung ging es in einem Landgerichtsverfahren. Die
Juristen mussten die Frage klären, ob unter WEG-Mitgliedern und
Inhabern von Sondernutzungsrechten ein ansonsten obligatorisches
Streitschlichtungsverfahren vorgeschaltet werden muss. Das ist in
manchen Landesschlichtungsgesetzen vorgeschrieben, wenn ein
"normaler" Grundstücksnachbar gegen den anderen vorgeht. Eine
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Aktenzeichen 2-13 S 102/17)
entschied, das Schlichtungsverfahren müsse hier nicht zwingend
erfolgen.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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Datum: 19.11.2018 - 09:00 Uhr
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