AfD meldet Bundestagsverwaltung Zahlungseingang und Rücküberweisung
(ots) - Am gestrigen Dienstag hat der
AfD-Bundesgeschäftsführer Hans-Holger Malcomeß die
Bundestagsverwaltung über folgenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt:
Vertreter des Kreisvorstandes des AfD-Kreisverbandes Bodenseekreis
hatten gestern die Bundesgeschäftsführung der Alternative für
Deutschland über einen Zahlungsvorgang informiert und in diesem
Zusammenhang die Kopien zweier Kontoauszüge übermittelt, welche zu
einem bei der Sparkasse Bodensee geführten Konto des Kreisverbandes
gehören.
Der erste Kontoauszug weist einen Geldeingang in Höhe von 150.000
Euro am 13.02.2018 aus - der Betrag wurde von "STICHTING IDENTITEIT
EUROPA" überwiesen.
Die "STICHTING IDENTITEIT EUROPA" ist anscheinend eine belgische
Stiftung, die unter folgender Adresse eine Webseite im Internet
betreibt: http://www.identiteiteuropa.eu.
Der AfD-Kreisverband Bodenseekreis hat auskunftsgemäß zunächst
geprüft, ob es sich bei diesem Geldeingang um eine Spende handeln
könnte, die unter § 25 Abs. 2 Nr. 2 PartG fällt.
Das erschien allerdings nicht einschlägig, denn wegen der durch §§
51 bis 68 der Abgabenordnung definierten Zwecke konnte der Tatbestand
dieser Vorschrift nicht erfüllt sein.
Danach wurde geprüft, ob für die Stiftung eine Ausnahmeregelung
nach § 25 Abs. 2 Nr. 3a PartG zur Anwendung kommen könnte. Dieser
Tatbestand ist offenbar erfüllt gewesen, weshalb die Zahlung als
Spende hätte angenommen werden dürfen.
Allerdings konnte der AfD-Kreisverband Bodenseekreis weder die
Spenderidentität noch die Spendermotivation zweifelsfrei feststellen,
weshalb er letztlich beschloss, das Geld von "STICHTING IDENTITEIT
EUROPA" nicht anzunehmen.
Aus diesem Grund erfolgte auch keine Anzeige nach § 25 Abs. 3 S. 2
PartG, sondern am 09.05.2018 eine Rücküberweisung des Betrages in
voller Höhe an den Absender.
Mit der internen Prüfung der Zahlungseingänge aus der Schweiz und
Belgien ist u.a. der Staatsrechtler Prof. Dr. Karl Albrecht
Schachtschneider betraut.
Zum Fall der Spende aus der Schweiz hält Prof. Schachtschneider
fest:
"Die Unterlassung der unverzüglichen Anzeige des Zahlungseinganges
aus der Schweiz war keinesfalls fahrlässig, schon gar nicht
vorsätzlich und somit kein schuldhaftes Zögern. Der Zahlungsvorgang
ist Dr. Alice Weidel in keiner Weise anzulasten. Im Fall der Stiftung
aus Belgien hat Dr. Weidel entschieden, dass die Spende nicht
angenommen wird, sondern die Zahlung zurücküberwiesen wird. Das
Handeln von Dr. Weidel war in jeder Hinsicht korrekt."
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Datum: 15.11.2018 - 07:12 Uhr
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