Vom Einzelkaufmännischen Unternehmen zur GmbH wechseln und Steuern sparen
In seinem Buch „Leitfaden für Investmentstrategie, Steuerstrategie & steueroptimierte Rechtsformwahl“ erklärt der Bestsellerautor und Finanzexperte Alexander Goldwein, warum viele hochqualifizierte Angestellte und Selbständige den wirtschaftlichen Aufstieg aus der Mittelschicht in die Liga der Millionäre bisher nicht geschafft haben und wie die entscheidenden Trittsteine zum Erfolg aussehen. Goldwein ist Wirtschaftsjurist mit einer Spezialisierung im Immobilienrecht und im Steuerrecht. Mehrere seiner praktischen Ratgeber sind Beststeller Nr. 1 bei Amazon geworden. Link zum Buch bei Amazon: https://amzn.to/2t58tHv (Direkt anklickbar unter diesem Artikel.)
(IINews) -
Das Thema eines Rechtsformwechsels stellt sich in der Regel bei solchen Unternehmen, die zunächst als einzelkaufmännisches Gewerbe gestartet sind und später in eine Kapitalgesellschaft (zumeist eine GmbH) überführt werden sollen. Dahinter stecken in aller Regel Strategien zur Begrenzung der Steuerbelastung und der Wunsch nach einem seriösen Marktauftritt.
Nehmen wir folgendes Beispiel: Ein Softwareentwickler hat zunächst als Einzelkaufmann die Selbständigkeit begonnen und stellt nach 5 Jahren erfolg-reichen Aufbaus des Geschäftes fest, dass die Steuerbelastung erdrückend ist. Es ist in der Tat frustrierend, einen Gewinn von beispielsweise € 300.000 pro Jahr durch die Einkommensteuer mit dem progressiven Steuertarif zu schleusen. Mit der GmbH als Rechtsform lässt die Steuerbelastung in einem solchen Fall von annähernd 40% auf ca. 20% senken. Wie das genau funktioniert, finden Sie in meinem Buch beschrieben. Es ist jedoch Vorsicht geboten bei einem Rechtsformwechsel. Es können ungewollt stille Reserven aufgedeckt werden fatalen Folgen.
Schauen wir uns nun an, welche Möglichkeiten es gibt, ein laufendes Gewerbe steueroptimiert und „unfallfrei“ auf eine neu gegründete GmbH zu übertragen. Noch einmal zur Erinnerung: Die Übertragung soll so gestaltet werden, dass dabei möglichst keine stillen Reserven aufgedeckt werden, die zu einer Steuerbelastung führen. Die größten stillen Reserven stecken in dem Beispiel nicht in dem klassischen Anlagevermögen in Form von Computern und Büromöbeln, sondern in dem Firmenwert. Der Firmenwert ergibt sich aus der Etablierung des Unternehmens im Markt und aus den aufgebauten Kundenbeziehungen und aus dem Know-How. Dazu können auch selbstgeschaffene Wirtschaftsgüter gehören, die nicht bilanzierungsfähig sind (z.B. Urheberrechte an selbst erstellten Computerprogrammen) und daher nirgendwo in den Büchern auftauchen. All diese Positionen ergeben in der Summe einen wirtschaftlichen Wert, der unter dem Oberbegriff „Firmenwert“ zusammengefasst wird. Da dem Firmenwert in der Regel (und so auch in unserem Beispiel) kein Anschaffungspreis und damit ein Buchwert von Null zugrunde liegt, führt er bei der Aufdeckung in voller Höhe zu einem steuerpflichtigen Gewinn. Denn der Gewinn ergibt sich aus der Differenz von Buchwert und Marktwert.
Ziel einer steuerschonenden Übertragung des Firmenwertes auf den neuen Rechtsträger GmbH ist daher die Übertragung zum Wert Null. Denn dann fallen keine Steuern durch Aufdeckung von stillen Reserven an. Eine derartige Übertragung zum Buchwert ist nur bei der Übertragung des Gewerbebetriebes als Ganzes gegen Ge-währung von Gesellschaftsanteilen möglich. Das kann bereits bei der Gründung der GmbH geregelt werden. Alternativ kann die Übertragung zum Buchwert auch später noch im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei der GmbH erfolgen. Das funktioniert jedoch nur dann, wenn die GmbH nicht bereits stillschweigend den Betrieb fortgesetzt hat unter Nutzung des Betriebsvermögens. In allen Fällen ist für die steuerschonende Übertragung des Gewerbes auf die neugegründete GmbH gegen Gesellschaftsanteile ein notarieller Vertrag erforderlich.
Der schlimmste Fehler ist, nichts zu regeln und die neugegründete GmbH einfach die Geschäftseinrichtung und das Betriebsvermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens weiternutzen zu lassen. Denn das führt zur Fiktion der Entnahme des Betriebsvermögens und damit unweigerlich zur Aufdeckung des Firmenwertes und einer dicken Rechnung vom Finanzamt. Wenn dieser Fehler gemacht worden ist, kann man nur noch versuchen, den Firmenwert durch einen Gutachter möglichst niedrig ansetzen zulassen. Aber erstens kosten Gutachten zur Ermittlung eines Firmenwertes Geld und zweitens sind Gutachter an anerkannte Methoden zur Ermittlung des Firmenwertes gebunden und daher nicht frei, den Firmenwert beliebig nach unten zu frisieren. Kosten in Höhe von € 10.000 bis € 15.000 (netto) für ein Firmenwertgutachten sind durchaus einzukalkulieren. Der Gutachter wird bei der Wertermittlung insbesondere den laufenden Ertrag des Unternehmens in den Blick nehmen. Wenn dieser sehr hoch ist, dann summiert sich das schnell zu einem astromischen Firmenwert auf. Beim sogenannten Discounted Cash Flow - Verfahren wird (vereinfacht ausgedrückt) der jährliche Ertrag auf 5 Jahre hochgerechnet und auf einen Barwert abgezinst. Wenn das Unternehmen jährlich z.B. € 300.000 Ertrag eingefahren hat, dann ergeben sich daraus bereits schwindelerregende € 1.500.000, die dann allerdings noch abgezinst werden auf einen Barwert und dann bei einer Größenordnung von ca. € 1.200.000 liegen dürften. Einziges Trostpflaster ist, dass der vom Finanzamt angenommene und der Einkommensteuer unterworfene Firmenwert bei der GmbH dann als solcher bilanziert und über 15 Jahre steuermindernd abgeschrieben werden kann. Das ist jedoch unter dem Strich immer noch ein schlechtes Geschäft.
Abschließend möchte ich noch auf eine Vorschrift hinweisen, die in einem solchen Fall schadensmindernd wirken kann: Nach § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) kann die Übertragung eines einzelkaufmännischen Gewerbes auf eine GmbH beim vorherigen Betriebsinhaber als Betriebsaufgabe gewertet werden. Das gilt auch dann, wenn der Einzelkaufmann einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der neugegründeten GmbH ist. Die bei einer Geschäftsaufgabe realisierten Veräußerungsgewinne können gemäß § 16 EStG privilegiert nach der sogenannten Fünftelregelung versteuert werden. Das führt im Ergebnis zu einer niedrigeren Steuerlast, weil fünf Mal der Grundfreibetrag in Höhe von € 9.000 (Stand 2018) zur Anwendung kommt. Darüber hinaus kann man von niedrigen Eingangssteuersätzen profitieren und damit im Ergebnis den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auf eine niedrigere Progressionsstufe herunterschleusen.
Der self-made Millionär und Bestsellerautor Goldwein ist gelernter Jurist mit einer Spezialisierung im Immobilien- und Steuerrecht. Er hat mit seinen Ratgeberbüchern zahlreiche Leser begeistert und zu wirtschaftlichem Erfolg geführt.
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Weitere Informationen finden Sie auf der Autorenseite von Alexander Goldwein: www.alexander-goldwein.de
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Datum: 14.11.2018 - 21:20 Uhr
Sprache: Deutsch
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