IKK e.V.: Verjährungsregelung schützt Krankenhäuser zu Lasten von Versicherten und Versorgungsqualität
(ots) - Die Innungskrankenkassen kritisieren im Vorfeld der
morgen stattfindenden 2./3. Lesung über den Gesetzentwurf zur
Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG)
die in Änderungsanträgen vorgesehene einseitige Verkürzung der
Verjährung für Forderungen von Krankenkassen gegenüber
Krankenhäusern. Ihre Hauptkritikpunkte sind: Der Gesetzgeber schützt
die Krankenhäuser vor Rückforderungen wegen zu Unrecht abgerechneter
Komplexpauschalen. Darüber hinaus lehnen die Innungskrankenkassen die
Möglichkeit ab, Qualitätsanforderungen rückwirkend abzusenken.
Hans-Jürgen Müller, Vorstandsvorsitzender des IKK e.V., erklärt:
"Die Verjährungsregelung, die mit Änderungsanträgen in das PpSG
eingebracht wurde, bedient ganz offensichtlich und ausschließlich die
Interessen der Krankenhäuser. Den Krankenkassen werden von einem auf
den anderen Tag Erstattungsansprüche aus zwei Jahren abgesprochen.
Den finanziellen Schaden durch diesen Schuldenschnitt tragen
schlussendlich die Versicherten und Arbeitgeber." Das könnte
finanzielle Verluste bei den Krankenkassen in Höhe von fast 150
Millionen Euro nach sich ziehen.
"Insbesondere die rückwirkende Änderung des bestehenden Rechts
irritiert die Kassen", sagt Hans Peter Wollseifer,
Vorstandsvorsitzender des IKK e.V. "Wird die Regelung im PpSG
durchgesetzt, so toleriert der Gesetzgeber Falschabrechnungen der
Leistungserbringer." Was bliebe, so Wollseifer, sei ein
Vertrauensverlust und die Frage, was Qualitätsanforderungen in der
medizinischen Versorgung wert sind. "Offenbar wenig", weiß
Wollseifer, "wenn die Krankenhäuser Druck ausüben, um Rückzahlungen
von gemäß BSG-Rechtsprechung zu Unrecht abgerechneten Pauschalen zu
entgehen!"
Beunruhigt sind beide Vorstandsvorsitzenden aber auch über die nun
eingebrachte Forderung, dass Qualitätsanforderungen rückwirkend
abgesenkt werden können. In einem Brief hatten die
Innungskrankenkassen zusammen mit allen Kassenarten bereits darauf
hingewiesen, dass dadurch zukünftig eine nachgeordnete Behörde der
Exekutive korrigierend in die Rechtsprechung der Judikative
eingreifen könne. In diesem Fall würde dies konkret bedeuten:
Qualitätsanforderungen würden so abgesenkt werden, dass es nicht zu
Rückforderungen durch die Krankenkassen komme. "Das ist in etwa so,
als würde man nach einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage gegen
einen Automobilkonzern rückwirkend die Verjährungsfristen verkürzen
und noch die Schadstoffgrenzen bei Diesel-PKW absenken", ergänzt IKK
e.V.-Geschäftsführer Jürgen Hohnl. Er verweist darauf, dass
sicherheitshalber in der Gesetzesbegründung schon darauf hingewiesen
werde, dass die Krankenkassen nicht grundrechtsfähig sind; ihnen
mithin eine Verfassungsbeschwerde verwehrt sei. Das zeige, so Hohnl,
dass sich der Gesetzgeber der Brisanz der Vorlage durchaus bewusst
sei.
Die Innungskrankenkassen bedauern, dass die Änderungsanträge nun
Eingang in das PpSG gefunden haben und die strittigen Punkte zwischen
Leistungserbringern und Kostenträgern nicht in einem konstruktiven,
offenen Dialog geklärt wurden.
Zum Hintergrund:
Hintergrund dieser Änderungsanträge 6, 11 und 12a sind Urteile des
Bundessozialgerichts vom Sommer dieses Jahres. Sie haben
festgestellt, dass einzelne Krankenhäuser die sogenannten
Komplexcodes wegen Nichterfüllung der strukturellen
Qualitätsanforderungen nicht hätten abrechnen dürfen. Konkret besagt
das BSG-Urteil, dass eine erhöhte Vergütung für die
Schlaganfallversorgung nur dann in Rechnung gestellt werden darf,
wenn der Patient im Komplikationsfall innerhalb von 30 Minuten einer
spezialisierten Behandlung zugeführt werden kann.
Die Verjährungsregelung in den Änderungsanträgen 6 und 12a zum
PpSG sehen die Verkürzung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von
Krankenkassen an Krankenhäuser von vier auf zwei Jahre vor, die
bereits rückwirkend gelten soll. Dies bedeutet, dass fehlerhafte
Rechnungen von Krankenhäusern, die vor dem 1.1.2017 gestellt wurden,
nicht mehr korrigiert werden können.
Mit Änderungsantrag 11 soll das DIMDI zukünftig auch rückwirkend
Klarstellungen zu medizinischen Klassifikationen vornehmen können.
Hier geht es u. a. um strukturelle Anforderungen, deren Erfüllung
Voraussetzung für die Vergütung der entsprechenden
Krankenhausleistungen ist.
Über den IKK e.V.:
Der IKK e.V. ist die Interessenvertretung von Innungskrankenkassen
auf Bundesebene. Der Verein wurde 2008 gegründet mit dem Ziel, die
Interessen seiner Mitglieder und deren mehr als fünf Millionen
Versicherten gegenüber allen wesentlichen Beteiligten des
Gesundheitswesens zu vertreten. Dem IKK e.V. gehören die die BIG
direkt gesund, die IKK Brandenburg und Berlin, die IKK classic, die
IKK gesund plus, die IKK Nord sowie die IKK Südwest an.
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Datum: 08.11.2018 - 09:00 Uhr
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