EbAV-II-Umsetzungsgesetz: Geist der EbAV-II-RL umsetzen und Solvency-II durch die Hintertür vermeiden
(ots) - "Der vorliegende Gesetzentwurf zur Umsetzung der
EbAV II Richtlinie öffnet EIOPA die Hintertür für die Einführung
Solvency-II analoger Methoden in Risikomanagement,
Berichtsanforderungen und Aufsichtspraxis. Genau das wollte der
EU-Gesetzgeber nicht. Dem sollte der deutsche Gesetzgeber dann auch
Rechnung tragen!" erklärte Dr. Georg Thurnes, stellvertretender
Vorsitzender der aba am Rande der heutigen Anhörung vor dem
Finanzausschuss des Deutschen Bundestags zum "Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten
und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung (EbAV)".
Die Regelungen im § 329 VAG, § 43a VAG und § 294 VAG sollten daher
im Hinblick auf EbAV im Sinne einer EU-Mindestharmonisierung gefasst
werden, fordert die aba in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf.
Andernfalls wird die im Gesetzentwurf vorgesehene "1:1-Umsetzung"
faktisch zu einer EU-Vollharmonisierung durch EIOPA führen, die der
Grundidee der EbAV II-RL eindeutig widerspricht. Da die Systeme der
betrieblichen Altersversorgung (bAV) in den Mitgliedstaaten große
Unterschiede aufweisen und maßgeblich an das jeweilige nationale
Arbeits- und Steuerrecht anknüpfen, ist die EbAV-II-RL - im Gegensatz
etwa zu den EU-Richtlinien im Versicherungs-und Fondsbereich - auf
eine EU-Mindestharmonisierung ausgelegt und lässt den Mitgliedstaaten
bewusst größere Spielräume in der Umsetzung.
Die Regelung zur Zusammenarbeit mit EIOPA in § 329 VAG sieht nicht
einmal vor, dass national durch die zuständigen Ministerien oder gar
parlamentarisch überprüft werden kann, welche EIOPA-Standards und wie
diese - auch im Hinblick auf das deutsche Arbeits-und Sozialrecht -
für die Regulierung deutscher EbAV angemessen genutzt werden.
"Will man die bAV, wie durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz
angestrebt, wirklich stärken, dann müssen Überregulierung und
unpassende Regulierung für Pensionskassen und Pensionsfonds vermieden
werden. Dies gilt auch für das neue hoffnungsträchtige
Sozialpartnermodell. EbAV brauchen eine nachhaltig verlässliche und
in das nationale Arbeits- und Sozialecht eingebettete
Aufsichtsumgebung", so Thurnes in Berlin.
"Wir bedauern, dass die langjährige Forderung der aba, ein
eigenständiges Aufsichtsrecht für EbAV zu schaffen, durch den
Regierungsentwurf nicht aufgegriffen wurde", kritisierte Thurnes. Im
Vergleich mit dem Referentenentwurf sei festzuhalten, dass der
Regierungsentwurf für die Praxis wichtige Kleinigkeiten besser
regele, die auf eine EU-Vollharmonisierung ausgerichteten VAG-Regeln
blieben jedoch - entgegen dem Geist der EbAV-II-RL - unberührt,
bemängelt die aba in ihrer Stellungnahme.
Die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.
ist der deutsche Fachverband für alle Fragen der betrieblichen
Altersversorgung in der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst.
Die aba vereinigt mit ihren ca. 1.100 Mitgliedern Unternehmen mit
betrieblicher Altersversorgung, Versorgungseinrichtungen,
versicherungsmathematische Sachverständige und Beratungshäuser,
Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sowie Versicherungen, Banken
und Investmenthäuser. Satzungsgemäß setzt sich die aba neutral und
unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und Ausbau
der betrieblichen Altersversorgung ein.
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Datum: 07.11.2018 - 13:00 Uhr
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