TIMESHARING: Der Traum vom Traumurlaub oder doch der (Alb)-Traum vom tollen Feriendomizil.
Timesharing war einmal der Top-Seller der Reise- und Hotelbranche, weltweit. Millionen Menschenhaben einen Timesharingvertrag.
(IINews) - Durch Timesharing kann ich mir jedes Jahr einen Traumurlaub erlauben. Wenn ich keine Lust mehr habe kann ich meinen Vertrag einfach verkaufen. Stimmt das?
Wahrheit:
Timesharingverträge sind oft nichts anderes als ungewollte Mitbringsel aus dem Urlaub. Geld für einen Timesharingvertrag auszugeben ist keine lohnende Investition und generiert auch kein Geld für den Timesharer. Mit Timesharing zahlen Sie Ihre Hotelrechnung für die nächsten 20 Jahre im Voraus, unabhängig davon, ob Sie sie es nutzen oder eben nicht.
•Timesharing ist in vielen Fällen eine Betrugsmasche. Wer sich in diesem Netz verfangen hat, kommt nicht mehr so leicht heraus.
Timesharing bedeutet
die Einräumung eines jedes Jahr immer zur gleichen Zeit wiederkehrenden Wohn- und Nutzungsrechts an einer Ferienimmobilie. Das bedeutet, dass sich viele Timesharer eine Ferienwohnung oder ein Ferienappartement zur Nutzung teilen. In der Regel wird ein Timesharer ein oder zwei „Ferienwochen" kaufen. Ziel ist meist nicht der Urlaub in der „Heimatanlage", sondern die Möglichkeit, über eine Tauschbörse mit anderen Timesharern in andere Ferienanlagen weltweit tauschen zu können.
•Einem wahrlich attraktiven Angebot kann man selten widerstehen: Oft sind gerade Time Sharing Angebote wahre "Traum-Erfüller". Man hat nach langer Suche ein tolles Feriendomizil gefunden und mit dem Eigentümer eine Vereinbarung treffen können, die eine langfristige Nutzung der Finca, der Ferienwohnung oder eines Hotelzimmers garantiert. Unter einem so genannten Ferienwohnrecht - auch Timesharing, Teilzeitwohnrecht, Teilzeiteigentum, Teilnutzungsrecht, Wohnnutzungsrecht genannt - versteht der Jurist einen Vertrag, der über einen längeren Zeitraum ein klar definiertes Nutzungsrecht gegen Entgelt definiert.
Betrug durch Timesharing
Durch die große Anzahl von Betrügern in diesem Bereich ist Timesharing seit vielen Jahren in Verruf geraten. Hinzu kommt, dass die rechtlichen Konstruktionen oft undurchschaubar sind und es häufig keine oder nur unzureichende rechtliche Absicherungen für die Timesharer gibt. Nicht nur einmal ist es vorgekommen, dass ganze Ferienanlagen verkauft wurden, ohne die Nutzungsrechte der Timesharer zu berücksichtigen. Es droht damit also in manchen Fällen sogar ein Totalverlust der meist völlig überteuerten Ferienwochen. Mit immer neuen Ideen werden auch heute noch solche und ähnliche Verträge zum Nachteil der Kunden abgeschlossen.
Verträge genau prüfen
"Time-Sharing-Angebote müssen genau geprüft werden, denn neben der Qualität der Immobilie, sind grundsätzlich strukturelle Parameter für ein ordentliches Preis-/Leistungsverhältnis verantwortlich!" Heißt: Ändert sich die Attraktivität eines Standortes z.B. durch eine Baustelle oder politische Ereignisse, dann besteht der Vertrag in aller Regel uneingeschränkt fort. Im schlimmsten Fall zahlen Sie für ein für Sie kaum nutzbares Gemäuer hinter einer Grenze, die sie nicht mehr überschreiten wollen oder dürfen!"
•Time-Sharing-Verträge sind diesbezüglich vor Abschluss zu prüfen und auf jeden Fall mit anwaltlicher Unterstützung konkrete Ausstiegsklauseln zu vereinbaren. Anwaltlicher Rat ist auch gefragt, wenn es bei bestehenden Verträgen um den Ausstieg - Kündigung oder Widerruf - geht: "Auch hier bewegen sich Laien auf juristisch sehr breit gefächertem und kompliziertem Terrain!"
Anbieter
Namhafte Anbieter von Timesharing sind die Unternehmen Marriott International, Hyatt, Disney, Hilton und Four Seasons. In letzter Zeit gibt es aber neben diesen Appartement oder Hotelzimmer-Anbietern immer mehr rein kapitalertragsorientierte Anbieter, die Time-Sharing für den Kapitalertrag ihrer Immobilie brauchen. Solche Verträge sind grundsätzlich nichts anderes als "Beteiligungen auf Zeit" mit allen Risiken, die damit verbunden sind.
•Anleger sollten hier nicht nur ihre romantischen Urlaubsgefühlen folgen, sondern konkret auch die Gefahren und Risiken im Blick haben: Dieser Markt ist nicht reguliert, oft sind Verträge auf Basis nichtdeutschen Rechts geschlossen!"
Werbung
Da in dem Bereich viel Geld zu verdienen war, war es nicht verwunderlich, dass vielfach ahnungslose Urlauber, angelockt mit Gewinnsversprechen etc., über den Tisch gezogen wurden, indem ihnen Ferienwohnrechte zu völlig überhöhten Preisen untergejubelt wurden.
Wie der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) berichtet, müssen Urlauber immer wieder vor dubiosen Gewinnspielen und Clubmitgliedschaften gewarnt werden. Die Maschen sind seit Jahren die gleichen: die Urlauber werden durch Gewinnversprechen in meist entfernte Ferienanlagen gelockt. Dort angekommen, wartet auf sie kein Gewinn sondern ein mehrstündiges aggressives Verkaufsgespräch für Mitgliedschaften in Ferienclubs oder Timesharingverträge. In der Regel geben sich die Verkäufer erst zufrieden, wenn der Vertrag unterschrieben ist. Der Kredit wird oft gleich mit vermittelt. So sitzen viele Urlauber auf Timesharingverträgen, die sie eigentlich gar nicht wollten, sie aber jetzt teuer zu stehen kommen.
•Wer als Urlauber das Wort Timesharing zu hören bekommt sollte seine Beine in die Hand nehmen um den nervigen Hochdruck-Verkäufern zu entkommen! Es lohnt sich nicht, zu einer "großartigen Präsentation" zu gehen, um ein kostenloses Abendessen in einem schönen Restaurant zu gewinnen Für das Geld, das Sie in Timesharing investieren, können Sie für den Rest Ihres Lebens jeden Sommer irgendwo auf der Welt Urlaub machen und haben keine nervigen Timesharing-Problem am Hals.
Finanzierung
Es gibt Fälle, in denen vor allem auch in der Vergangenheit Timesharingverträge durch Bankkredite finanziert wurden. Dabei ist zunächst zu unterscheiden zwischen Krediten, die der Timesharer selbst beschafft hat, also bei seiner Hausbank, und solchen, die ihm von dem Timesharinganbieter vermittelt wurden.
Rechtlich relevant sind für die Darstellung hier nachfolgend nur diejenigen Kredite, die dem Timesharer vom Timesharinganbieter vermittelt wurden.
Dabei gibt es einige Banken, die in diesem Zusammenhang immer wieder auftauchen, auch weitere nicht unbekannte deutsche (Groß-) Banken.
Bei der Frage möglicher Ansprüche gegen die finanzierende Bank spielt der sog. Einwendungsdurchgriff und der Rückforderungsdurchgriff eine entscheidende Rolle. Diese besagen sehr vereinfacht ausgedrückt, dass sich die Bank bei einem verbundenen Geschäft die Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegenhalten muss.
Das bedeutet konkret:
•Die in der Vergangenheit und auch noch heute abgeschlossenen Timesharingverträge sind oft sittenwidrig. Damit besteht zunächst ein Anspruch gegen den Timesharingverkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Ist aber der Kaufpreis finanziert und das Darlehen von dem Timesharinganbieter vermittelt worden, liegt in der Regel ein verbundenes Geschäft vor (das muss natürlich von einem Anwalt sorgfältig geprüft werden). Dies bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass der Timesharingvertrag und der Kreditvertrag eine wirtschaftliche Einheit darstellen, und der eine nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre.
Wenn also diese beiden Voraussetzungen vorliegen, einmal das verbundene Geschäft und einmal der Fehler im Grundgeschäft (z.B. die Sittenwidrigkeit des Timesharingvertrages) ist der Darlehensnehmer nicht verpflichtet, das Darlehen weiter zu bedienen, er kann die Zahlungen an die Bank also einstellen (das natürlich auch nur, wenn der Fall von einem Rechtsanwalt geprüft wurde, also bitte nicht auf eigene Faust !). Ferner ist die Bank wiederum in der Regel (das kann hier von den zugrundeliegenden Einwendungen abhängen) verpflichtet, die geleisteten Darlehensraten zurückzuerstatten.
Dazu gibt es einige Urteile, die gegen die Banken, insbesondere die Hanseatic Bank ergangen sind (so u.a. OLG Dresden, Urteil vom 03.11.1999, Az. 8 U 1305/99 (auch abgedruckt in WM 2001, 136; NZM 00, 204). In dem Verfahren wurde festgestellt, dass der Mandat des Anwaltes keine Zahlungen mehr an die Hanseatic Bank zu leisten hat und die von ihm geleisteten Zahlungen von der Bank zurückerstattet werden müssen. Dieses rechtskräftige Urteil (die Bank hatte damals die beim BGH eingelegte Revision zurückgenommen) war die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung zur Frage des Rückforderungsdurchgriffes bei zeitlicher Anwendbarkeit des VerbrKrG und eine lesenwerte auch zur Frage der Sittenwidrigkeit von Timesharingverträgen.
•Selbst wenn der Kredit schon abgelöst wurde, kann immer noch ein Rückforderungsanspruch gegen die Bank bestehen. Da zwischenzeitlich die Verjährung von 30 auf 3 Jahre verkürzt wurde, sollte allerdings beachtet werden, dass die Rückforderungsansprüche verjähren könnten oder auch schon verjährt sind. Das muss im Einzelfall natürlich auch geprüft werden.
Wiederverkaufsunternehmen
Nachdem viele Timesharer unzufrieden waren, rief dies die nächste Welle betrügerischer Aktivitäten auf den Plan. Reger Adresshandel sorgte dafür, dass Timesharer von sogenannten Wiederverkaufsfirmen kontaktiert wurden, die vorgaben, Käufer für das auf dem Zweitmarkt regelmäßig fast wertlose Timesharingrecht zu haben (eine Ausnahme stellt dabei u. a. Hapimag dar, die über ein geschlossenes Timesharingssystem verfügen, aber auch hier gibt es inzwischen große Probleme).
Nicht selten wurden Kaufpreise von 20.000,00 € und mehr versprochen. Für ein Ferienwohnrecht, dass auf dem Zweitmarkt erworben wird, ein utopischer und nicht erzielbarer Preis (jedenfalls für fast alle Ferienanlagen, insbesondere solche in Spanien).
Nach jedem Strohhalm greifend zahlten die Timesharer für den vermeintlichen Abschluss eines solchen Vertrages im Vorfeld diverse Gebühren und Kosten (z. B. vermeintliche Notarkosten, Übersetzungsgebühren, Transaktionskosten, Kontogebühren etc., da war der Fantasie keine Grenze gesetzt), die es natürlich gar nicht gab.
So gab es in unserer Praxis Fälle, in denen nicht selten sogar einige tausend Euro an betrügerisch tätige Wiederverkaufsfirmen bezahlt wurde, ohne dass natürlich jemals ein Vertrag abgeschlossen wurde, Käufer hat es natürlich auch nie gegeben und von dem Geld haben die Timesharing natürlich keinen Cent mehr zurückerhalten.
•Als sich unter den Timesharern herumgesprochen hatte, dass bei den Wiederverkaufsfirmen Vorsicht geboten ist, traten die nächsten Betrüger auf den Plan. Nun meldeten sich vermeintliche Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte, die alle Vorgaben, den Timesharern behilflich sein zu wollen. So hätte sich natürlich eine ältere Dame wundern müssen, dass ein spanischer Rechtsanwalt, der vorgab, für den Staat Spanien im Auftrag der Europäischen Union tätig zu sein, für ein in Deutschland erworbenes Ferienwohnrecht eine Entschädigung beschaffen wollte. Fast 100.000,00 € hat die ältere Dame bezahlt, immer in dem Glauben, sie würde das Geld nebst einer hohen Entschädigung zurückerhalten. Natürlich handelte es sich gar nicht um einen spanischen Rechtsanwalt, sondern schlichtweg um einen Betrüger.
„Helfer“ beim Vertragsausstieg
Nachdem der Verkauf des Produkts Timesharing nicht mehr richtig funktioniert, kommen einige findige Geschäftsleute allerdings auf neue Ideen. Diese sind häufig nicht seriöser als zahlreiche Anbieter der Timesharingverträge selbst.
So wurde betrogenen Timesharern von einer Schutzvereinigung und deren Rechtsanwalt versprochen, man würde ihnen eine Hilfestellung leisten, damit sie von ihren alten Timesharingverträgen wieder loskommen. Dazu sollten sie Mitglied in der Schutzvereinigung werden. Tatsächlich sollte dann auf Anraten dieses Rechtsanwalts plötzlich ein Vertrag mit einer Firma Time & More Service Center S.L. abgeschlossen werden, bei dem 3.680,00 Euro fällig waren. Erhaltene Provisionszahlungen wurden den Kunden gegenüber natürlich nicht offenbart. Betroffen sollen nach Angaben eines Zeugen insgesamt rund 3.200 Kunden sein. Noch bemerkenswerter ist allerdings der Inhalt des Vertrages, für den 3.680,00 Euro gezahlt wurde: die Kunden sollten erneut einen Timesharingvertrag abschließen, um aus ihrem alten Timesharingvertrag herauszukommen.
Aber auch andere merkwürdige Anbieter drängen immer wieder auf den Markt, sei es über den Hinweis an betrogene Timesharingopfer, sie würden ihnen bei einem "Wiederverkauf" ihrer Ferienwochen behilflich sein oder - auch das ist eine beliebte Masche - es melden sich vermeintliche Rechtsanwälte vor allem aus Spanien, die gegen Zahlung von horrenden Geldbeträgen den betrogenen Timesharern versprechen, ihnen aus dem Ausstieg der Verträge behilflich zu sein. Teilweise sind dabei sogar Briefköpfe von Anwälten gefälscht, einige Betrüger geben sich gar als Anwälte oder Staatsanwälte aus.
Spezialisierte Rechtsanwälte
Seit über 15 Jahren zählt der mit der Führung der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Timesharing betraute Vertrauensanwalt zu den wenigen bundesweit tätigen Spezialisten in diesem Bereich. Hunderte von Mandaten hat er in dieser Zeit bereits erfolgreich vertreten und dutzende gerichtlicher Entscheidungen für seine Mandanten erstritten. Die von ihm vertretenen Mandanten kommen bundesweit alle ausschließlich auf Empfehlung, unter anderem über eine der größten deutschen Rechtschutzversicherungen, mit der eine jahrelange Zusammenarbeit besteht.
Bei der Vielzahl der von diesem BSZ e.V. Vertrauensanwalt in diesem Bereich erstrittenen Entscheidungen ist die des OLG Dresden, Urteil vom 3.11.1999, Az: 8 U 1305/99 sicher hervorzuheben. Es handelt sich um eine bis heute wegweisende Entscheidung zur Frage der Sittenwidrigkeit von Timesharingverträgen, gleichzeitig auch zur Frage des Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut, welches im konkreten Fall verurteilt wurde (Freistellung von allen Kreditverbindlichkeiten und Rückzahlung der bereits geleisteten Raten an den Mandanten; der Kredit war zur Finanzierung des Timesharingvertrages aufgenommen worden).
Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt ist seit über 22 Jahren im Bereich des Timesharingsrechts tätig und zählt zu den wenigen Spezialisten in Deutschland auf diesem Gebiet. Er hat zahlreiche Urteile auf Kaufpreisrückzahlung auch gegen spanische Firmen in Deutschland erstritten, ferner erfolgreich Ansprüche von Verwaltungsfirmen wegen rückständiger Verwaltungsgebühren (Servicegebühren) auch schon gerichtlich abgewehrt.
Inzwischen ist auch die Rechtslage in Spanien sehr günstig, nachdem sich dort in den letzten Jahren die Rechtsprechung zugunsten der Timesharer geändert hat. Wenn eine außergerichtliche Lösung und ein Prozessverfahren hier in Deutschland nicht möglich ist, unterstützt dieser BSZ Vertrauensanwalt deutsche Timesharer bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch in Spanien. Aufgrund einer Kooperation mit einer seriösen spanischen Rechtsanwaltskanzlei, die nachweislich große Erfolge auf dem Gebiet des Timesharing erzielt hat, können die Mandanten hier sicher sein, nicht wieder irgendwelchen Betrügern oder Abzockern in die Hände zu fallen.
Wenn Sie Ihren Timesharing Vertrag los werden wollenen, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Timesharing an.
Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev(at)t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen, die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
''''RECHT § BILLIG'''' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO SICHERN.
Anmeldung zum Newsletter
Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten, können sich hier in die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.11. 2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen, die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev(at)t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Datum: 04.11.2018 - 10:49 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1666774
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Horst Roosen
Stadt:
Dieburg
Telefon: 060719816810
Kategorie:
Geldanlage
Anmerkungen:
Dieser Fachartikel wurde bisher 211 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"TIMESHARING: Der Traum vom Traumurlaub oder doch der (Alb)-Traum vom tollen Feriendomizil.
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).