Ausschließliche Fernbehandlung in Bayern im Einzelfall erlaubt
(ots) - Mit zwei Änderungen der Berufsordnung
beschlossen die Delegierten des 77. Bayerischen Ärztetages die
"ausschließliche Fernbehandlung" zuzulassen und stärkten die "Wahrung
ärztlicher Unabhängigkeit"
Die Delegierten des 77. Bayerischen Ärztetages machten den Weg für
die "ausschließliche Fernbehandlung" auch in Bayern frei. Dazu
beschlossen sie eine Änderung der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns
(BO) im Paragraf 7 Abs. 4. Dieser lautet nun: "Ärzte beraten und
behandeln Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei
Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche
Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall
erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche
ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der
Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird
und der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen
Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird."
Auch die "Wahrung ärztlicher Unabhängigkeit" wurde von den
Delegierten gestärkt. So beschlossen sie, in der BO auch Paragraf 15
Abs. 3 neu zu fassen. Dieser heißt nun: "Als Forscher sowie als
Verfasser von Forschungsergebnissen hat der Arzt auch im Hinblick auf
die Veröffentlichung und Verbreitung der Forschungsergebnisse die
Verpflichtungen aus der Deklaration von Helsinki einzuhalten.
Gegenüber Sponsoren, Herausgebern und Verlegern hat er in dieser
Eigenschaft auf die Einhaltung dieser Grundsätze hinzuwirken. Als
Forscher ist er zudem verpflichtet, die Ergebnisse seiner Forschung
am Menschen öffentlich verfügbar zu machen und ist im Hinblick auf
die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Berichte
rechenschaftspflichtig. Er muss darauf hinwirken, dass alle
Beteiligten den anerkannten Leitlinien für ethische Berichterstattung
folgen. Negative und nicht schlüssige Ergebnisse muss er ebenso wie
positive veröffentlichen oder in anderer Form öffentlich verfügbar
machen. In der Publikation hat der Arzt Finanzierungsquellen,
institutionelle Verbindungen und Interessenkonflikte darzulegen.
Berichte über Forschung, die nicht mit den Grundsätzen der
Deklaration von Helsinki übereinstimmen, darf er nicht zur
Veröffentlichung anbieten."
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Datum: 29.10.2018 - 09:46 Uhr
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