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Mitteldeutsche Zeitung: Datenschutz
Landesbeauftragter sieht keine Probleme bei Namen auf Klingelschildern

ID: 1661937


(ots) - Sachsen-Anhalts Landesdatenschutzbeauftragter Harald
von Bose sieht keine Rechtsunsicherheiten beim Anbringen von Namen
auf Klingelschildern: "Auch bei Anwendung der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung ist dafür grundsätzlich keine
Einwilligung der Mieter erforderlich", sagte er der in Halle
erscheinenden Mitteldeutschen Zeitung (Freitag-Ausgabe). Damit sei es
auch nicht notwendig, massenweise die Namen aus den Klingelschildern
zu entfernen.

Erst am Donnerstag hatte Kai Warnecke, Präsident des
Immobilien-Eigentümerverbandes "Haus & Grund", gegenüber der
Bild-Zeitung angekündigt, seinen 900.000 Mitgliedern eine Entfernung
der Namen zu empfehlen. Hintergrund ist die Beschwerde eines Mieters
in Wien (Österreich). Dieser hatte gegenüber der kommunale
Hausverwaltung "Wiener Wohnen" beklagt, dass durch den Namen auf dem
Klingelschild seine Privatsphäre verletzt werde. Argumentiert hatte
er mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). "Wiener Wohnen"
kündigte daraufhin an, alle Namen ihrer 220.000 Mieter zu entfernen.

Harald von Bose sieht dafür keine Veranlassung: "Denn einzelne
Vorschriften aus der DSGVO rechtfertigen die Namensnennung auf dem
Klingelschild." Dies sei etwa der Fall, wenn eine Namensnennung
bereits im Mietvertrag geregelt ist. Aber auch wenn eine solche
Vereinbarung nicht vorliegt, kann der Vermieter davon ausgehen, dass
eine Namensnennung mit dem Datenschutz konform ist. Das liege an der
Interessenabwägungsklausel in der DSGVO, so von Bose: "Dabei dürfte
es regelmäßig im Interesse des Vermieters, aber auch im Interesse
Dritter sein, dass eine Klingel eindeutig einem bestimmten Mieter
zugeordnet werden kann." Als Beispiele nennt der Datenschützer
Handwerker, Paketzusteller sowie Rettungskräfte, die die richtige
Wohnung finden müssten.

Ein Entfernen der Namen ist für von Bose sogar eher noch geeignet,




den Datenschutz zu verletzten: "Denn der Hausfrieden könnte durch
versuchsweises oder irrtümliches Klingeln bei den falschen Wohnungen
beeinträchtigt werden." Eine Interessenabwägung dürfte für den
Datenschutzbeauftragten deswegen regelmäßig zugunsten der
namentlichen Beschilderung durch den Vermieter ausfallen.

Allerdings, das räumt auch von Bose ein, kann es Einzelfälle
geben, in denen ein Mieter gegen die Namensnennung Widerspruch
einlegen kann. Dieser müsste aber mit einer besonderen Situation
begründet werden. "Dies kann dazu führen, dass nur für diesen Mieter
eine andere Form der Beschilderung gefunden werden muss."
Entsprechend sieht von Bose auf Grundlage der DSGVO keinen
Handlungsbedarf bei Wohnungsunternehmen oder gar die Notwendigkeit
einer Gesetzesänderung.



Pressekontakt:
Mitteldeutsche Zeitung
Hartmut Augustin
Telefon: 0345 565 4200
hartmut.augustin(at)mz-web.de

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Datum: 18.10.2018 - 18:26 Uhr
Sprache: Deutsch
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