Piccam, Piccor, Piccox: Neue Informationen für Geschädigte!
Was können die Geschädigten nun tun? Die BSZ e.V. Rechtsanwälte informieren.
(IINews) - Anleger des Picam-Unternehmensverbundes tappen weiterhin im Dunkeln, was mit ihrem Geld passiert ist, worauf der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht, der bereits zahlreiche Anleger der Picam-Gruppe vertritt, hinweist.
Positiv ist, dass die Staatsanwaltschaft seit einiger Zeit sehr engagiert wohl gegen mindestens 7 Beschuldigte ermittelt und auch die Staatsanwaltschaft/Polizei wohl inzwischen ca. 80-90 Mio. € sichergestellt hatte.
Nach Ansicht der berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei ist eine umgehende Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft sinnvoll, auch, um weitere Informationen zu erhalten, ob und wie die sichergestellten Gelder in einiger Zeit wieder an die Anleger ausgekehrt werden können.
Hierbei ist aber leider offensichtlich noch keineswegs sicher, wie die Gelder wieder ausgekehrt werden an die Geschädigten.
Es wäre es zwar möglich, dass die Gelder aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung auf EU-Ebene direkt an die Geschädigten gleichmäßig wieder ausbezahlt werden, dies ist jedoch noch keineswegs sicher, denn eine Rechtsanwältin hatte inzwischen mitgeteilt, dass ihr von der Staatsanwaltschaft vor kurzem mitgeteilt worden sein soll, dass doch jeder Geschädigte einen Titel, also einen Arrest oder ein Urteil, benötigen würde.
Hier sind Geschädigte also gut beraten, sich aktuell zu informieren oder eine qualifizierte Anwaltskanzlei einzuschalten, um rechtzeitig auf die richtige Art und Weise reagieren zu können.
Anleger können weiter überprüfen lassen, z. B. im Wege der Vermittlerhaftung auch z. B. „Haftungsdächer“ in Anspruch zu nehmen.
In den Fokus rücken hierbei nach Ansicht der berichtenden Kanzlei auch die Haftpflichtversicherungen, ein Haftungsdach hat dabei nach Recherche dieser Rechtsanwälte auch eine Pflichtversicherung bei einer großen Versicherung, hier sollte überprüft werden, ob nicht eine Eintrittspflicht besteht.
Unter Umständen könnte hier sogar ein Direktanspruch nach § 115 VVG bestehen, was überprüft werden sollte, denn bei dieser Versicherung, einer großen deutschen Versicherung, besteht zumindestens kein Vollstreckungsrisiko.
Auch können Geschädigte überprüfen, ob sie nicht Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen können, bei dem zivilrechtliche Ansprüche kostengünstig auch im Strafverfahren geltend gemacht werden können.
Anleger haben daher mehrere Möglichkeiten der Schadenskompensation, die immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden müssen, und sollten daher umgehend qualifizierten rechtlichen Rat in Anspruch nehmen. Eile ist hierbei nach Ansicht der Anwälte geboten, da unter Umständen bei diversen Vorgängen das Prioritätsprinzip gelten könnte.
Die hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei ist dabei seit dem Jahr 2002 und somit seit über 15 Jahren schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Fällen wie dem gegenwärtigen bei Piccam, Piccor etc. sehr vertraut.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.10.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Datum: 17.10.2018 - 16:46 Uhr
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