Steuerermäßigungen für Handwerkerarbeiten außerhalb des Haushalts - geht das? (FOTO)
(ots) -
Ist das Reparieren eines Hoftors in einer Tischlerei-Werkstatt
eine haushaltsbezogene Handwerkerleistung, deren Kosten steuerlich
geltend gemacht werden können? Das ist eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung: Sie betrifft letztlich diverse Handwerkertätigkeiten mit
Haushaltsbezug, die außerhalb des Haushalts erbracht werden. Das
Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat vor Kurzem zugunsten der
Steuerzahler entschieden. Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erklärt
die Hintergründe und liefert Praxistipps für die Steuererklärung.
Der Sachverhalt ist schnell geklärt: Handwerker montieren ein
reparaturbedürftiges Hoftor ab, um es in der Werkstatt zu richten und
dann wieder einzubauen. Anschließend erkennt das Finanzamt die im
Zusammenhang mit den Werkstattarbeiten entstandenen Kosten nicht an,
da diese nicht im Haushalt stattfanden. Der Fall kommt vor das
Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg. Das Urteil (Az. 12 K 12040/17)
besagt sinngemäß: Auch Handwerkerleistungen, die nicht direkt im
Haushalt erbracht werden, können steuerbegünstigt sein, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zwei Punkte sind dabei
wichtig:
- Das FG Berlin-Brandenburg legt die Formulierung "im Haushalt"
räumlich-funktional aus. Das bedeutet den VLH-Experten zufolge,
dass die Haushaltsgrenzen nicht allein durch die
Grundstücksgrenzen definiert werden.
- Kosten für Handwerkerleistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen
sind absetzbar, wenn diese Tätigkeiten im unmittelbaren
räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt durchgeführt werden und
dem Haushalt zugutekommen. Diese Voraussetzungen sind laut
FG-Urteil bei dem in der Werkstatt reparierten Hoftor gegeben.
Für das Gericht ist also entscheidend, dass der Erfolg der
jeweiligen Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen
eintritt - nicht wo die Handwerkertätigkeit ausgeführt wurde.
Gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg hat das Finanzamt
Revision eingelegt. Diese wird beim Bundesfinanzhof (BFH), dem
obersten deutschen Gericht für Steuer- und Zollsachen, unter Az. VI R
4/18 geführt. Bleibt die Frage: Wie sollen sich unter den gegebenen
Umständen Steuerzahler in ähnlich gelagerten Fällen verhalten?
Praxistipps: Kosten für haushaltsbezogene Werkstattarbeiten
geltend machen
Folgendes Vorgehen ist zu empfehlen:
- Laut VLH-Experten sollten Steuerzahler für
Handwerkertätigkeiten, die in der Werkstatt erbracht wurden,
Steuerermäßigungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG beantragen,
falls diese Leistungen im direkten räumlichen Zusammenhang mit
dem Haushalt stehen.
- Erfolgt eine solche Beantragung, so empfehlen die VLH-Fachleute,
ab dem Veranlagungszeitraum 2017 eine entsprechende Erläuterung
in das Freitextfeld der Steuererklärung einzutragen. Für frühere
Veranlagungszeiträume kann ein entsprechender Hinweis auf einer
Anlage zur Einkommensteuererklärung - etwa auf dem Anschreiben
zur Belegübersendung - erfolgen. In einer solchen Erläuterung
sollten der geltend gemachte Betrag und der ausführende
Handwerksbetrieb erwähnt werden. Verweise auf den
zugrundeliegenden § 35a Abs. 3 EStG und auf das beim BFH
anhängige Revisionsverfahren mit Aktenzeichen Az. VI R 4/18 sind
ebenfalls wichtig.
- Falls der Fiskus die beantragte Steuerermäßigung mit Verweis auf
die nicht im Haushalt erbrachte Handwerkerleistung ablehnt,
raten die VLH-Fachleute, gegen den jeweiligen
Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen. Auch dabei ist das
beim BFH anhängige Revisionsverfahren samt Az. VI R 4/18 zu
erwähnen. Anschließend ruht der Einspruch von Amts wegen, bis
der BFH entschieden hat.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000
Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH
stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von
drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei
von der VLH.
1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Hinweis: Diese Pressemitteilung ersetzt keine individuelle
steuerliche Beratung zu dem behandelten Thema.
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Datum: 17.10.2018 - 15:45 Uhr
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