Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch die Volkswagen AG
(ots) -
Mit dem Oberlandesgericht Köln bestätigt nunmehr erstmals ein
nordrhein-westfälisches Oberlandesgericht die Rechtsauffassung der
Rechtsanwälte Rogert & Ulbrich, dass die Volkswagen AG den Kläger
nach dem von den Anwälten vorgetragenen Tatsachenstoff vorsätzlich
und sittenwidrig geschädigt habe. Der 15. Senat des Oberlandesgericht
führt dazu aus, dass dies zur Konsequenz habe, dass die Volkswagen AG
auch dann den Kaufpreis unter Anrechnung der individuell gezogenen
Nutzungen zu erstatten habe, wenn es sich bei dem gekauften Fahrzeug
um einen Audi, Seat oder Skoda handele. Die Schädigungshandlung könne
auch bereits in dem Inverkehrbringen des mangelhaften Motors mit der
den Mangel beinhaltenden Systemsteuerungssoftware gesehen werden. Es
komme deshalb nicht darauf an, dass Volkswagen selbst Herstellerin
sei (Beschluss des OLG Köln vom 27.09.2018, Az: 15 U 104/18). Bei dem
streitgegenständlichen Fahrzeug handelte es sich nämlich um einen
Audi A1 mit einem 1.6 TDI Motor. Gleichwohl wurde nicht die Audi AG,
sondern die Volkswagen AG als Herstellerin des Motors in Anspruch
genommen.
Die Entscheidung des Senats fügt sich nahtlos in die Linie, die
bereits weitere Senate des Oberlandesgerichts Köln vertreten hätten.
Darauf weist auch der Senat in seinem Hinweisbeschluss hin, um
deutlich zu machen, dass es sich hier um eine grundsätzliche Haltung
mehrerer OLG-Senate des Oberlandesgerichts Köln handelt.
Rückendeckung erfährt das Oberlandesgericht Köln durch das
Oberlandesgerichte Karlsruhe und das Oberlandesgericht Oldenburg. Das
Oberlandesgericht Oldenburg erteilte am 19.06.2018 gleichlautende
Hinweise zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Az: 2 U 9/18).
Wörtlich heißt es dort:
"... weist der Senat in Vorbereitung auf die anstehende mündliche
Verhandlung noch darauf hin, dass der Senat bei derzeitiger Würdigung
des Sach-und Streitstandes davon ausgeht, dass das Landgericht die
tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 826 BGB zu Recht bejaht hat."
Das Oberlandesgericht Karlsruhe führt im Verfahren 13 U 17/18 in
einem Hinweis vom 06.07.2018 weiter aus: "Nach vorläufiger
Rechtsauffassung des Senats spricht auch deutlich mehr für eine
Haftung der VW AG auf Schadensersatz nach § 826 BGB als dagegen. Ob
die Haftung auch über § 831 BGB begründet werden kann, was nach dem
Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Braunschweig durchaus im Raum
steht, hängt vom Parteivortrag in den jeweiligen Verfahren ab."
Rechtsanwalt Prof. Dr. Rogert freut sich für die von der Kanzlei
Rogert & Ulbrich vertretenen Mandanten und erklärt: "Aufgrund der
immer deutlicher werdenden Linie der Oberlandesgerichte dürfen die
Geschädigten sich ermutigt sehen, den Klageweg zu wählen. Es ist
davon auszugehen, dass die wenigen verbleibenden Landgerichte (33 von
115), die derartige Klagen als unbegründet erachten, diese
Entwicklung mit Sorgenfalten beobachten."
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Datum: 09.10.2018 - 12:55 Uhr
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