InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Gilt das UWG bald auch für gemeinnützige Organisationen?

ID: 1656077

Schweizer Urteil könnte wegweisend sein


(IINews) - Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt ebenso das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Anwendung findet es in Deutschland bislang nur in geschäftlichen Bereichen; gemeinnützige Organisationen sind von diesem Gesetz (noch) nicht betroffen. Das könnte sich ändern. Und Änderungen im Spendenmarkt zur Folge haben.

Rechtlich gesehen haben gemeinnützige Organisationen in ihrer Spenden- und Mitgliederwerbung große Handlungsspielräume, die auch Maßnahmen zulassen, die als "unlauter" im Sinne des UWG gewertet werden. Begründet wird diese Ausnahmeregelung damit, dass Spendengelder dem gemeinnützigen Zweck dienen und nicht auf Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen gerichtet sind. Dennoch: Gemeinnützige Organisationen stehen durchaus in einer Konkurrenzsituation, woraus sich in gewissem Sinne eine Art Wettbewerb ableiten lässt.

Das UWG trat in seiner ersten Form am Ende des 19. Jahrhunderts in Kraft und durchlief seither zahlreiche Neuerungen. Nun mehren sich die Anzeichen, dass es bald auch für gemeinnützige Organisationen Anwendung finden wird.

In unserem Nachbarland Schweiz entschied der Genfer Gerichtshof im Juli dieses Jahres, dass die Vorgaben des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf die Spendenanrufe einer gemeinnützigen Organisation Anwendung finden. Hintergrund: Eine gemeinnützige Organisation beauftragte ein Callcenter für die telefonische Kundenwerbung, um eine große Zahl von Personen zu erreichen und zum Abschluss eines Geschäfts bzw. einer Spende zu bewegen. Trotz des humanitären Zwecks würden die Anrufe einer kommerziellen Tätigkeit gleichkommen, so die Bewertung durch den Gerichtshof.

Auch in Deutschland kritisieren Verbraucherschützer den "UWG-freien Raum", den gemeinnützige Organisationen für sich in Anspruch nehmen dürfen.





Nun wird es sicherlich gegen die Grundsätze jeder seriösen Organisation verstoßen, die "guten Sitten" zu missachten. Aggressive Werbung, Belästigung, Irreführung, Vortäuschung falscher Tatsachen widersprechen auch den Ethikregeln des Fundraising-Verbandes.

Zukünftig könnten sich Organisationen, die derlei Maßnahmen ergreifen, zusätzlich strafbar machen.


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die KomServ GmbH in Burgwedel bei Hannover ist auf die Mitgliederverwaltung von Vereinen und Verbänden spezialisiert. Das Expertenteam übernimmt die Kommunikation und Verwaltungsprozesse von Organisationen jeder Größe.



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

Klartext Knaepper
Anja Knäpper
An der Marienkirche 2
30916 Isernhagen
info(at)klartext-knaepper.de
01709684789
http://klartext-knaepper.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Kathy das freche Schlossgespenst und ihre Freunde, Teil 3 der Serie
Airlines zocken Fluggäste konsequent ab / Geld-für-Flug.de setzt sich für Verbraucherrechte ein
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 02.10.2018 - 08:15 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1656077
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Martin Gietzold
Stadt:

Burgwedel


Telefon: 05139402506

Kategorie:

Vermischtes


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 233 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Gilt das UWG bald auch für gemeinnützige Organisationen?
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

KomServ GmbH (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von KomServ GmbH



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.252
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 403


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.