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Kurze Verjährungsfristen sind Chance für Verkehrssünder

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Kurze Verjährungsfristen sind Chance für Verkehrssünder


(pressrelations) -
(Düsseldorf/Frankfurt, 24. Februar 2010) Bereits nach drei Monaten tritt bei Ordnungswidrigkeiten die Verjährung ein. Wegen der kurzen Verfolgungsverjährung kann es sich für einen Verkehrsteilnehmer günstig auswirken, wenn die Behörde im Anhörungsverfahren nicht klar macht, dass sie gegen ihn als Betroffenen ermittelt. Dann tritt nämlich keine Unterbrechung der Verjährungsfrist ein. Dazu weisen die Betreiber des Verkehrsrechtsportals straffrei-mobil.de, die Rechtsanwälte Christian Demuth und Uwe Lenhart, auf einen aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hin (Az.: 3 Ss OWi 860/09).

Ein Autofahrer war mit einem Firmenwagen einer GmbH unterwegs, als er in eine Radarfalle geriet. Auf den von der Bußgeldstelle übersandten Fragebogen für Fahrzeughalter meldete sich ein Anwalt der Gesellschaft und teilte mit, dass es sich bei dem geblitzten Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handele, das von mehreren Personen genutzt würde. Daraufhin ersuchte die Bußgeldbehörde die am Ort des Fahrzeughalters ansässige Behörde im Wege der Amtshilfe, den verantwortlichen Fahrer mit Hilfe des Radarfotos zu ermitteln. Nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass ein verdächtiger Fahrer nicht angetroffen wurde, ersuchte die Bußgeldbehörde die Stadt um Übersendung der Kopie eines Passfotos eines Gesellschafters der GmbH, der bei einem früheren - mit demselben Fahrzeug begangenen - Verstoß schon einmal aufgefallen war. Schließlich wurde gegen den GmbH-Geschäftsführer ein Bußgeldbescheid erlassen.

Das war zu spät, entschied das Rechtsbeschwerdegericht: Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit sei bereits einen Monat zuvor verjährt. Eine rechtzeitige Verjährungsunterbrechung gemäß § 33 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) habe nicht stattgefunden. In Betracht gekommen sei hier nur eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch eine Anordnung der Vernehmung des Betroffenen oder die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Beides habe aber nicht vorgelegen. Nur wenn dem für eine Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlichen Fahrer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde, sei die dreimonatige Verjährungsfrist zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit wirksam unterbrochen.





"Für Betroffene kann es sich lohnen, die Bußgeldakte auf Fragen der Verjährung hin überprüfen zu lassen", so der Frankfurter Anwalt Uwe Lenhart." "Die formelle Aktenführung ist einer der Punkte, die sich der Verteidiger im Rahmen seiner Akteneinsicht genau anzusehen hat", ergänzt sein Düsseldorfer Kollege Christian Demuth, "wurde hier geschlampt, kann dies ein Verfahrenshindernis bedeuten, wie das Beispiel zeigt." Bei Kennzeichenanzeigen führt es nicht zur Verjährungsunterbrechung, wenn lediglich der Halter angeschrieben wird. Der Text des Anhörungsschreibens muss einen konkreten Bezug zu einem individuell bestimmten Betroffenen aufweisen. Der Unterbrechungstatbestand der "ersten Vernehmung" muss sich gegen eine individuell bestimmte Person richten, die von der Bußgeldbehörde verdächtigt wird. Es darf im Anhörungsbogen daher nicht offenbleiben, ob der Befragte als Betroffener oder als Zeuge angehört wird. Demuth: "Hat hingegen eine erste Vernehmung bereits an Ort und Stelle stattgefunden, was meistens der Fall ist, wenn man von der Polizei angehalten wird, unterbricht eine nachfolgende schriftliche Anhörung die Dreimonatsfrist nicht erneut. Der Bußgelbescheid wird dann unter Umständen von der Behörde zu spät erlassen." Rechtsanwalt Uwe Lenhart weiß: "Das Ersuchen der Behörde bei der Polizei, den Fahrer namentlich zu ermitteln stellt ebenso wenig eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 33 OWiG dar, wie das Aufsuchen des Halters zur Ermittlung eines verantwortlichen Fahrers, wenn dieser nicht angehört wurde."

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Bereitgestellt von Benutzer: pressrelations
Datum: 24.02.2010 - 10:47 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 165396
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