P&R-Anleger beklagen nicht nur ihre Verluste, sondern sehen sich auch noch mit den Vorschriften des Insolvenzrechts konfrontiert.
Anleger in den P&R-Insolvenzverfahren beäugen die Insolvenzverwalter aus der Kanzlei Jaffé skeptisch. Und auch die Presse streut kritische Töne ins Geschehen.
Der BSZ e.V. veröffentlicht auf seiner Internetseite www.fachanwalt-hotline.eu täglich interessante Neuigkeiten für Kapitalanleger.
(IINews) - Nachstehend geben wir mit freundlicher Empfehlung des Autors den aktuellen Bericht vom
12. 09. 2018 auf www.investmentcheck.de wieder:
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Kleine Anfrage, große Blamage. Nach der P&R-Pleite stellt die BaFin Direktinvestments auf den Prüfstand.
Zwischen den Zeilen sind die Antworten auf Kleine Anfragen an die Bundesregierung höchst spannend zu lesen. Auch wenn darin natürlich keine Schuldeingeständnisse zu lesen sind, so dürfte es für die parlamentarische Staatssekretärin Christine Lambrecht ziemlich peinlich gewesen sein, die von den Fachabteilungen vorformulierten Antworten zu unterschreiben.
Die Fraktion von Bündnis 90 / Die Grünen um den Abgeordneten Dr. Gerhard Schick hat die „Rolle der Finanzaufsicht im Rahmen der Insolvenz von P&R“ hinterfragt. Die noch nicht veröffentlichte Antwort des Bundesfinanzministeriums (Bundesdrucksache 19/3942) liegt investmentcheck schon vor.
Fehlende Containerinformationen.
Den Wert eines Gebrauchtwagens ohne die Angabe des Alters einschätzen zu wollen, wird niemand ernsthaft versuchen. Trotzdem hat P&R meistens den Anlegern Gebrauchtcontainer mit einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von zwölf bis 15 Jahren ohne Altersangabe verkauft. Warum die Finanzaufsicht das bei den ihr vorgelegten Verkaufsprospekten duldete, wollten die Grünen wissen. Peinlich ist die Antwort, wonach dies nicht zwingend in der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) vorgeschrieben sei. Dass das in der Natur einer allgemein gültigen Verordnung nur so sein kann, entlarvt die komplette Untätigkeit der Aufsichtsbehörde. Die Legislative sollte doch wohl erwarten können, dass eine allgemeine Formulierung wie in Paragraph 7 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ausreicht, um einen Denkprozess bei den Aufsichtsbeamten auszulösen. Dort ist immerhin vorgegeben, dass ein Verkaufsprospekt „alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten“ muss, um eine „zutreffende Beurteilung“ der Vermögensanlage zu ermöglichen. Ähnlich peinlich ist übrigens die Antwort auf die Frage, warum die BaFin zur Beurteilung der Marktgängigkeit der Angebotsdaten keine Angaben zu den Marktmieten und –preisen forderte: „Die Angabe von Marktpreisen ist keine Mindestangabe der VermVerkProspV. Sie fehlt daher nicht.“
Nicht beanstandeter Widerspruch.
Die traurige Realität von gelebtem Beamtenmikado offenbart Frage 6. Darin geht es um die in den P&R-Prospekten abgedruckten Emittentenbilanzen. Als Beispiel hat Schick Seite 128 beim Angebot 5004 aufgeführt, wonach für alle Vorgängermodelle noch kein Cent in die Schweiz floss und deshalb „im Gegenzug noch keine Standardcontainer übereignet wurden“. P&R hat also klar gesagt, dass das im sonstigen Prospekt beschriebene Geschäftsmodell nicht umgesetzt wird. Und obwohl die Kohärenzprüfung der BaFin „die innere Widerspruchsfreiheit der Angaben im Prospekt“ umfasst, hat die Aufsicht das nicht beanstandet. Begründet wird das damit, dass es keinen Abgleich mit sonstigen Informationen oder Dokumenten gäbe. Das ist natürlich komplett daneben, da die Zitate aus den im Verkaufsprospekt abgedruckten Erläuterungen zur Bilanz stammen. In der Bilanz selbst würden sich diese nicht einmal finden.
Untätigkeit.
Perfektioniertes Beamtenmikado zeigt sich auch bei den Fragen 7 und 8. Darin geht es um die der BaFin eingeräumten Auskunfts- und Verbotsbefugnisse gemäß Paragraph 18 und 19 VermAnlG. Nach 19 hätte sie dem Anbieter P&R jederzeit Fragen stellen dürfen und notwendige Unterlagen einfordern. Zum Beispiel auch zu dem Zweck, um nach Paragraph 18 zu prüfen, ob ein Vertriebsverbot ausgesprochen werden sollte. Dafür maßgeblich ist Paragraph 15 Wertpapierhandelsgesetz in Verbindung mit Artikel 42 der EU-Verordnung 600 aus 2014. Und um es kurz zu machen, ist eine Produktintervention möglich, wenn „eine entsprechende Tätigkeit oder Praxis erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft“. Und um die Antwort der BaFin abzukürzen: Es lagen ihr keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 18 und 19 VermAnlG erfüllt gewesen wären. Doch damit nicht genug: Auch die nicht genutzten Möglichkeiten nach Paragraph 15a VermAnlG wurden von den Grünen hinterfragt. Danach kann die Aufsichtsbehörde „vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint“. Das hat sie nicht getan. Die Ausrede dazu: „Da die BaFin im Rahmen der Prospektprüfung nicht die Tragfähigkeit von Geschäftsmodellen prüft, hatte sie auch nicht zu prüfen, ob Anhaltspunkte für zusätzliche Angaben gemäß § 15a VermAnlG betreffend die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells zu fordern waren.“
Eingeschränktes WP-Testat.
In den gebilligten Verkaufsprospekten von P&R wird ausführlich über die „Abhängigkeit vom Geschäftsbesorgungsvertrag mit der P&R AG“ berichtet. Da die Emittentin selbst weder Personal, Geschäftsräume, EDV-Ausstattung noch sonstige Infrastruktur zur Vorhaltung des erforderlichen Geschäftsbetriebes hatte, war die P&R AG ein zentraler Vertragspartner. Allerdings enthielt beispielsweise das Testat des Wirtschaftsprüfers Werner Wagner-Gruber zum Jahresabschluss 2015 eine massive Einschränkung, wonach entgegen einer HGB-Vorschrift „der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht angegeben“ war. Gerhard Schick hat in seiner Anfrage dazu sogar einen Beitrag von investmentcheck aus 2016 zitiert. Die Aufsicht hat das alles nicht interessiert: „Wirtschaftsprüfertestate in Bezug auf andere Gesellschaften oder Angebote [...] werden nicht in die Prüfung einbezogen.“
Stiftung Warentest.
Eine ganze Reihe von Fragen wurden der Bundesregierung in Bezug auf eine warnende Veröffentlichung in Finanztest 7/2017 gestellt. Und obwohl der Beitrag unter der Überschrift „Rätselhafte Lücke“ stand, hat die BaFin daraus keine „allgemeine Warnung der Stiftung Warentest“ abgeleitet. In der Behörde wurde der Artikel zwar gelesen, aber nichts unternommen, „weil ihr konkrete Anhaltspunkte, insbesondere für erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz, nicht vorlagen“.
Lehren.
Sehr spannend für andere Anbieter von Vermögensanlagen ist Frage 22 an die Bundesregierung. Dort fragte Schick danach, ob die finanziellen Probleme bei P&R zum Anlass genommen wurden, um „bei anderen Direktinvestmentanbietern, insbesondere aus dem Containerbereich, genauer hinzusehen“. Anscheinend passiert das: „Die BaFin hat bereits zu Angeboten anderer Direktinvestmentanbieter aus dem Containerbereich Informationen eingeholt. Diese werden derzeit im Rahmen der anwendbaren Rechtsgrundlagen mit Blick auf mögliche erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz ausgewertet.“
Loipfinger’s Meinung.
Nicht alle Mitarbeiter der BaFin und schon gar nicht alle Angestellten deutscher Behörden spielen täglich Beamtenmikado. Aber in den Referaten WA54 und WA55 sollte Abteilungsleiter Thomas Eufinger gelegentlich etwas mehr Engagement einfordern. Es ist skandalös, wie anbieterfreundlich die Aufsicht Gesetze auslegt. Auch das Referat WA56 sollte mal etwas aufmerksamer die Ersteller von Finanzanalysen beaufsichtigen, denn mit Dextro und TKL haben zwei die P&R-Geschäfte höchst zweifelhaft unterstützt. Auch wenn es den geschädigten P&R-Anlegern nichts mehr nützt, so habe ich wenigstens die Hoffnung, dass der Weckruf in der Aufsichtsbehörde angekommen ist. Und da sich die Bundesregierung derzeit auch noch mit einer weiteren Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke beschäftigt, dürfte auch dort etwas Sensibilität für das Thema geschaffen worden sein. 10 Jahre Lehmann-Brothers könnte im Großen ihr Übriges dazu tun.
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Datum: 12.09.2018 - 13:33 Uhr
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