Das neue Kauf- und Werkvertragsrecht: Was sind die Auswirkungen auf die IT-Wirtschaft?
Seit dem 1. Januar 2018 gelten neue Regelungen in einigen Teilbereichen des Kauf- und Werkvertragsrechts. Diese Gesetzesänderungen haben primär eine Reform des Bauvertragsrechts zum Ziel, gleichwohl gehen damit jedoch Änderungen auch auf die IT-Wirtschaft und Verträge im Rahmen von IT-Projekten einher. Insbesondere mit Blick auf Zahlungspflichten, Beweislastregeln sowie Kündigungsmöglichkeiten sind bei IT-Verträgen die neuen Regelungen künftig zu beachten.
Für welche Verträge gelten die neuen Regelungen?
(IINews) - Die neuen Regelungen gelten nur für Verträge, die nach dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Damit gelten die Regelungen nicht für solche Verträge, die zwar nach dem 1. Januar 2018 umgesetzt werden, jedoch vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen wurden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht der Zeitpunkt der Vertragsausführung.
Welche Auswirkungen hat das neue Kaufvertragsrecht auf IT-Projekte?
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der vorgenommenen Gesetzesänderungen entschieden, dass der Verkäufer bei Verbindungen einer mangelhaften Kaufsache mit einer anderen mangelfreien Sache des Käufers grundsätzlich sowohl für den Ausbau der mangelhaften Sache als auch für den Einbau einer neuen Sache die Kosten zu tragen hat. Der sog. „Nacherfüllungsanspruch“ des Käufers ist damit im Umfang ausgedehnt worden.
Es stellt sich die Frage für welche Arten von IT-Verträgen diese Änderung relevant wird. Unzweifelhaft Anwendung findet sie bei einer körperlichen Verbindung von Kaufsache und Eigentum des Käufers, also vor allem bei Hardwarekomponenten (im Rahmen von Standard-Software-Verträgen). Dies gilt etwa, wenn ein Auftraggeber IT-Systemkomponenten kauft, die nicht einfach aufgestellt, sondern eingebaut werden müssen („Peripherie-Geräte“ wie Drucker, Scanner oder unter Umständen sogar Festplatten.)
Gilt das neue Kaufvertragsrecht auch ohne körperliche Verbindung?
Fraglich ist indessen, wie diese Gesetzesänderung sich auswirkt, wenn keine körperliche Verbindung besteht, also wenn etwa eine Deinstallation von Software oder Konfiguration technischer Systeme erfolgt und Teile davon trotz Mängeln verkauft werden. Wortlaut und Systematik des Gesetzestextes sprechen zwar für eine körperliche Verbindung, der Zweck der Gesetzesänderung (Ausdehnung des Nacherfüllungsanspruchs des Käufers) legt hingegen die Anwendung auch ohne körperliche Verbindung nahe.. Ferner entspricht dieser Zweck auch den Vorgaben des europäischen Gesetzgebers, welche der Ausgangspunkt für die Gesetzesänderungen im deutschen Kaufrecht war. Rechtsklarheit wird es hier letztlich nur bei einer Klärung durch die Rechtsprechung geben.
Was ändert sich im Werkvertragsrecht?
Abschlagszahlungen und Wert der Leistung
Häufig erfolgt die Vergütung im Rahmen von Werkverträgen durch Abschlagszahlungen. Die Grundlage für die Berechnung dieser Abschlagszahlungen war bisher der Wertzuwachs beim Besteller der Software. Für Verträge, die nach dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, ist Grundlage jedoch nun der Wert der vom Software-Entwickler geschuldeten und erbrachten Leistung. Abschlagszahlungen können damit leichter berechnet werden. Zudem können Zahlungen beim Erreichen von „Meilensteinen“ im Verlauf eines Projekts individuell vereinbart werden, wenn Grundlage der Berechnung von vornherein der Wert der Leistung ist und nicht erst der Wertzuwachs ermittelt werden muss.
Behauptung der Mangelhaftigkeit
Der Auftraggeber kann nach dem neuen Werkvertragsrecht die Abschlagszahlung ganz oder zum Teil verweigern, wenn er behauptet, dass die Leistung nicht dem mangelfrei oder hinter dem vertraglich Geschuldeten zurückgeblieben ist. Die Beweislast trägt dann der Software-Entwickler. Problematisch ist diese Regelung jedoch bei Freelancern, da diese häufig auf die Abschlagszahlung angewiesen sind und die Ressourcen für den Beweis der Mangelfreiheit nicht aufbringen können.
Zudem regelt das neue Werkvertragsrecht Obergrenzen für Abschlagszahlungen in AGB, sodass Softwarehersteller ihre AGB dahingehend überprüfen sollten.
Welche Neurungen gibt es bezüglich der Abnahme?
Grundsätzlich wird die Vergütung von Software als Werkleistung mit deren Abnahme fällig. Die Abnahme setzt die Besitzübertragung und Annahme als mangelfreie, geschuldete Leistung voraus. Dies bleibt zwar auch unter dem neuen Werkvertragsrecht so, allerdings wird die Abnahme dann angenommen („fingiert“), wenn der Besteller (also der Auftraggeber der Software) nicht innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist die Abnahme verweigert und einen Mangel als Grund anführt. Gleiches gilt, wenn zwar keine Frist vereinbart wurde, aber der Softwarehersteller die Abnahme verlangt. Bleibt der Kunde also untätig, wird die Abnahme fingiert. Dies hat neben der Fälligkeit der Vergütung vor allem Auswirkungen auf die Beweislast. Behauptet der Besteller nach der (fingierten) Abnahme einen Mangel, so hat er diesen zu beweisen. Daraus folgt, dass der Besteller bei Unsicherheit über das Bestehen eines Mangels diesen bloß behaupten muss, um die Abnahme und Beweislastumkehr zu verhindern. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte mit der Möglichkeit des bloßen Bestreitens in der Rechtsprechungspraxis umgehen.
Wie sollten Unternehmen auf die Neuerungen im Bereich der Abnahme reagieren?
Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer von Software sollten auf diese Gesetzesänderung reagieren. Für Auftraggeber, also Unternehmen, die regelmäßig Software bestellen, gilt es ein Abnahme- und Fristenmanagementsystem zu installieren. Verstreichen Abnahmefristen und tritt die Abnahmefiktion ein, so hat der Besteller u.U. die Vergütung für ein Werk zu entrichten, was erheblich mangelhaft ist und muss Prozessrisiken in Kauf nehmen um die Zahlungen rückgängig zu machen.
Softwarehersteller sollten ebenfalls Fristsysteme einführen um etwa regelmäßige Abnahmeverlangen auszusprechen, wenn solche nicht bereits vereinbart wurden, um die Abnahmefiktion und Beweislastumkehr auszulösen.
Welche Unklarheiten gibt es bezüglich der Abnahme aktuell?
Bisher nicht eindeutig geklärt ist, ob vertragliche Vereinbarungen (vor allem in AGB) zulässig sind, wonach die Abnahmefiktion nur durch Behauptung eines wesentlichen Mangels ausgeschlossen werden kann.
Ebenfalls durch die Rechtsprechung zu klären ist die Frage, ob die Abnahmefiktion durch Behauptung eines tatsächlich nicht bestehenden Mangels ausgeschlossen werden kann und dies u.U. sogar dann, wenn der Besteller weiß, dass der Mangel nicht existiert. Die Grenzen zum Rechtsmissbrauch müssen hier deutlich gezogen werden. Rechtsmissbräuchlich könnte es auch sein, wenn verschiedene Mängel nach und nach genannt werden um die Abnahme und Vergütungspflicht zu verzögern. Auch insoweit besteht aktuell Unklarheit über die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens.
Teilkündigung
Das neue Werkvertragsrecht beinhaltet die Möglichkeit der Teilkündigung aus wichtigem Grund. Voraussetzung ist, dass das Projekt sich in abgrenzbare Teilleistungen aufgliedern lässt. Es stellt sich die Frage, ob diese Möglichkeit auch bei agilen Softwareprojekten besteht, also bei solchen Projekten, die gerade keinen festen Strukturen und Arbeitsschritten folgen und somit abgrenzbare Teilleistungen schwer erkennbar machen. Hier sind Praxis und Rechtsprechung gleichermaßen gefragt um praktikable Lösungen für eine „Abgrenzbarkeit“ und für die Erfassung messbarer Erfolge zu entwickeln ohne Programmierer zu stark bei der Entwicklung einzelfallbezogener Problemlösungen einzuschränken.
Bei der Feststellung des Leistungsstandes treffen den Auftraggeber Mitwirkungspflichten. Um diese selbstständig einklagbar zu machen, sollten sie eigenständig vertraglich geregelt werden, da das Gesetz hier wiederum nicht eindeutig ist.
Fazit
Das neue Kaufvertragsrecht bleibt in seinen Auswirkungen auf die IT-Wirtschaft übersichtlich. Dagegen beinhaltet das neue Werkvertragsrecht zahlreiche Neuerungen, die sich auf IT-Projekte auswirken. Wichtig ist eine detaillierte vertragliche Regelung aller relevanten Fristen und Vertragspflichten. Zur Vermeidung von Risiken durch die geänderten Regelungen sollten IT-Unternehmen darüber hinaus interne Fristen- und Abnahmemanagementsysteme einrichten.
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Datum: 12.09.2018 - 09:56 Uhr
Sprache: Deutsch
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