Liebe auf den ersten Klick? So gehen Verbraucher beim Online-Flirt auf Nummer Sicher
(IINews) - Aus Mangel an Zeit und Gelegenheiten nutzen viele Singles das Internet, um Mr. oder Mrs. Right zu finden. Doch das Angebot an Single-, Casual Dating- und Vermittlungsportalen ist groß und reicht vom kostenlosen Flirt bis zum kostspieligen Abo. Worauf Verbraucher achten sollten und wie sie versteckte Kosten vermeiden, verrät Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsexperte bei Trusted Shops.
1. Wie kann ich verhindern, dass versteckte Kosten auf mich zukommen?
Dr. Carsten Föhlisch: Die Gesetze sehen hier gute Schutzmechanismen vor. Nur wenn der Preis beziehungsweise eine Mindestlaufzeit auf der Bestellseite hervorgehoben genannt wird und aus dem Bestell-Button die Kostenpflichtigkeit hervorgeht, muss auch gezahlt werden. Kostenvereinbarungen, die nur im Kleingedruckten (AGB) getroffen werden, sind nicht wirksam. Man sollte also darauf achten, auf welchen Button man klickt.
2. Ist es rechtens, wenn ein kostenloses Test-Abo in einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von zum Beispiel einem Jahr mündet?
Dr. Carsten Föhlisch: Auch dies muss anhand des Bestell-Buttons schon ersichtlich sein. So entschieden mehrere Gerichte zu Amazon-Prime, dass eine Bezeichnung "kostenlos testen" und sogar "jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" nicht ausreichen, um eine Zahlungspflicht zu begründen. Nur wenn schon der Bestell-Button mit - auch bei vorherigen kostenlosen Testphasen - mit Worten wie "zahlungspflichtig bestellen" beschriftet ist, muss später auch gezahlt werden. Auch die Laufzeit des Vertrags, die Bedingungen der Kündigung sich automatisch verlängernder Verträge und die Mindestdauer der Verpflichtungen sind schon auf der Bestellseite hervorgehoben zu nennen.
3. Wenn ich feststelle, dass diese Form der Partnersuche nichts für mich ist: Wie und mit welcher Frist kann ich meinen Partnervermittlungsvertrag kündigen?
Dr. Carsten Föhlisch: Das kommt auf die Bedingungen des jeweiligen Anbieters an. Üblich sind Verträge mit Mindestlaufzeiten von zwei Jahren, die mit dreimonatiger Frist gekündigt werden können. Diese Bedingungen müssen auf der Bestellseite hervorgehoben genannt werden, man findet sie aber auch schon vorher in den AGB oder FAQ. Seit Oktober 2016 dürfen Anbieter nicht verlangen, dass schriftlich (also per Brief) gekündigt wird, vielmehr reicht immer eine E-Mail. Viele Anbieter bieten auch eine Kündigungsmöglichkeit im Login an. Hier ist es wichtig, dass man eine Bestätigung (zum Beispiel per E-Mail) erhält.
4. Ich habe per Vorkasse einen jährlichen Beitrag gezahlt. Darf das Unternehmen das Geld behalten, wenn ich bereits nach einem halben Jahr einen Partner gefunden habe und das Portal nicht mehr nutze?
Dr. Carsten Föhlisch: Wenn eine Mindestlaufzeit vereinbart worden ist, muss der Beitrag unabhängig davon gezahlt werden, ob ein Partner gefunden wurde. Ob das Portal tatsächlich genutzt wird, ist für die Zahlungspflicht nicht relevant. Es reicht, dass ich theoretisch darauf zugreifen kann.
5. Darf eine Partnervermittlung in ihren AGBs die Verwendung meiner persönlichen Daten zu Werbezwecken vorsehen?
Dr. Carsten Föhlisch: Hier muss man unterscheiden: Printwerbung darf bis auf Widerspruch versendet werden, wenn darüber informiert wird. Für E-Mail-Werbung oder Weitergabe an Dritte reicht eine AGB-Klausel nicht aus. Hierfür muss der Anbieter eine ausdrückliche Einwilligung einholen. Diese darf nicht in den AGB versteckt werden, sondern muss mit einer sogenannten Opt-In-Box (ein E-Mail Formular mit einem Button zum Bestätigen) zumindest angedeutet werden. Wegen der Details darf dann auf (hervorgehobene) AGB-Klauseln verwiesen werden. Der Inhalt der Einwilligung (zum Beispiel Weitergabe an Partner) muss aber schon aus dem Text neben der Opt-In-Box hervorgehen.
6. Ich habe nach der Anmeldung bei einer Partnervermittlung nach wenigen Tagen fristgemäß mein Widerrufsrecht genutzt. Trotzdem soll ich aufgrund von Wertersatz eine große Summe zahlen, da ich bereits Nachrichten gelesen habe und mir ein Persönlichkeitsprofil erstellt wurde. Ist das rechtens?
Dr. Carsten Föhlisch: Nein. Hierzu haben bereits Gerichte entschieden, dass der Wertersatz den Betrag der Mitgliedschaftsgebühr nicht überschreiten darf. Im Übrigen ist es einfach die anteilige Nutzungsgebühr zu zahlen. Das heißt beträgt zum Beispiel die Gebühr für einen Jahresvertrag 120 Euro, ist pro Monat Wertersatz in Höhe von 10 Euro zu leisten, bei einer Woche wären es dann 2,50 Euro. Um diesen Betrag verlangen zu können, muss der Anbieter zudem besonders darüber informieren. Ein weiterer Schadens- oder Aufwendungsersatz wird nicht geschuldet.
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Datum: 11.09.2018 - 15:35 Uhr
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