Auch Frankfurt führt Fahrverbote ein - Hahn: "Inhaber von Dieselfahrzeugen sollten sich rechtlich wehren"
(ots) - Das Wiesbadener Verwaltungsgericht hat am Mittwoch
entschieden: Frankfurt muss mit einem großflächigen Fahrverbot für
ältere Dieselfahrzeuge für saubere Luft sorgen. Geklagt hatte die
Deutsche Umwelthilfe. Die Richter entschieden, dass der vom
Bundesland Hessen eingereichte Luftreinhalteplan ein Fahrverbot für
Dieselfahrzeuge der Norm Euro 4 und älter und für Benziner der Norm
Euro 1 und 2 ab Februar 2019 enthalten müsse. Für Euro-5-Diesel solle
ein Fahrverbot ab September 2019 gelten. "Auch dieses Urteil hat
schwerwiegende Folgen für die Inhaber von Dieselfahrzeugen. Diese
sollen offensichtlich die Versäumnisse der Autoindustrie ausbaden und
für deren Schummeleien finanziell aufkommen", sagt Fachanwalt Peter
Hahn von HAHN Rechtsanwälte. Die Fahrverbote in Frankfurt, aber auch
in Stuttgart, Aachen und Hamburg haben laut Hahn fatale Konsequenzen
für die Gebrauchtwagenpreise von Dieselfahrzeugen: Diese werden
weiter fallen.
Das Fahrverbot in Frankfurt ist laut Urteil des
Verwaltungsgerichts Wiesbaden notwendig, weil alle übrigen vom Land
Hessen in Betracht gezogenen Maßnahmen zu keiner wirksamen
Reduzierung der Stickstoffdioxid-Emissionen in angemessener Zeit
führen würden. Der erlaubte Wert liegt bei 40 Mikrogramm pro
Kubikmeter Luft. Laut dem Umweltbundesamt betrug der Jahresmittelwert
2017 in Frankfurt 47 Mikrogramm. Zur Größe der Verbotszone machte das
Gericht keine konkreten Vorgaben. In der Urteilsbegründung heißt es
aber, dass sich die Einschränkungen an der derzeitigen Umweltzone
orientieren könnten. Die Frankfurter Umweltzone umfasst die Fläche
innerhalb des Autobahnrings rund um die Stadt. Auch hinsichtlich
Wiesbaden, Darmstadt und Offenbach stehen noch Termine vor dem
Wiesbadener Verwaltungsgericht an.
"Dieselbesitzer sollten die aktuelle Situation nicht klaglos
hinnehmen", empfiehlt Anwalt Hahn, "sondern sich juristisch wehren".
Laut Hahn gibt es für Verbraucher und Unternehmen verschiedene
Ansätze: Das Verschweigen einer illegalen Abschaltvorrichtung werde
von zahlreichen Gerichten als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
gewertet und führe zu einem Schadenersatzanspruch gegen den
Hersteller. Wurde der Fahrzeugerwerb als Verbraucher finanziert,
bestehe auch die Möglichkeit einer Rückabwicklung aufgrund fehlender
und fehlerhafter Pflichtangaben im Kreditvertrag. Innerhalb der
gesetzlichen oder vertraglichen Sachmängel-Gewährleistungsfristen
könne zudem der Rücktritt vom Kaufvertrag verlangt werden, falls das
Fahrzeug Mängel hat. "Unter dem Strich lassen sich", so Hahn
abschließend, "wirtschaftliche Vorteile von einigen tausend Euro
erzielen lassen. Die Ansprüche aus einer Rückabwicklung fallen in der
Regel weitaus höher aus als der Restwert des Gebrauchtfahrzeugs".
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Datum: 07.09.2018 - 10:15 Uhr
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