Klageverfahren für "Saubere Luft" in Düsseldorf - Deutsche Umwelthilfe reicht Beschwerde beim OVG in Münster gegen Ablehnung des Vollstreckungsantrags ein
(ots) - Rechtskräftiges Urteil des VG Düsseldorf
nach Ansicht der DUH auch vollstreckbar: Maßnahmen für die "Saubere
Luft" müssen nicht nur geprüft, sondern auch umgesetzt werden -
Bürger in Düsseldorf dürfen nicht länger auf die "Saubere Luft" in
der NRW-Landeshauptstadt warten müssen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 6.
September 2018 bekannt gegeben, den Antrag der Deutschen Umwelthilfe
(DUH) vom 21. Juni 2018 auf Zwangsvollstreckung im Klageverfahren für
"Saubere Luft" in Düsseldorf gegen das Land Nordrhein-Westfalen
abzulehnen. Die DUH wird gegen den heute ergangenen Beschluss
unverzüglich Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen in Münster einreichen. Das von der DUH
erstrittene Urteil für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans und
das Ergreifen schnellstmöglicher wirksamer Maßnahmen für die "Saubere
Luft" ist weiterhin gültig und durch das Land NRW umzusetzen.
Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: "Das
Verwaltungsgericht Düsseldorf weist in seinem Beschluss darauf hin,
dass die Frage der Rechtmäßigkeit der im Luftreinhalteplanentwurf
vorgelegten Maßnahmen in einem gesonderten Verfahren zu prüfen ist.
Der Beschluss berührt nicht die Gültigkeit des Hauptsacheurteils aus
dem Jahr 2016 und die geforderte Umsetzung schnellstmöglich wirksamer
Maßnahmen für saubere Luft. Das Gericht stellt in dem Beschluss nicht
fest, dass die vorgesehenen Maßnahmen des Luftreinhalteplans
ausreichend sind. Diesen Hinweis werden wir aufgreifen und sofort das
Hauptsacheverfahren anhängig machen und zugleich beim
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschwerde einreichen, um
die Frage der Durchsetzung der wirkungsvollen Maßnahmen, wie die
Einführung von Diesel-Fahrverboten, zu klären. Dieser erneute
rechtliche Schritt führt bedauerlicherweise zu einer weiteren
zeitlichen Verzögerung, so dass die Bürger in Düsseldorf noch länger
auf die ''Saubere Luft'' in der Landeshauptstadt warten müssen."
Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Verfahren vertritt,
sagt: "Das Verwaltungsgericht hat keine Sachentscheidung über die
Notwendigkeit eines Fahrverbots getroffen. In dem Beschluss führt das
Verwaltungsgericht aus, sein Urteil enthielte nur einen Prüfauftrag
und geprüft habe das Land das Fahrverbot. Ob die Prüfung auch zu
einem rechtmäßigen Ergebnis geführt hat, müsste in einem neuen
Klageverfahren geklärt werden. Wir legen gegen diesen Beschluss
Beschwerde ein, da das Verwaltungsgericht verkannt hat, dass sein
Urteil durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.
Februar 2018 fortgeschrieben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat
das Land verurteilt, den Luftreinhalteplan Düsseldorf ''unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur
Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten''
fortzuschreiben. Das Bundesverwaltungsgericht spricht nicht von einem
bloßen Prüfauftrag, sondern von einer Verpflichtung zur Einführung
von Fahrverboten, wenn andere Maßnahmen nicht ebenso schnell in der
Lage sind, die Grenzwerte für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid
einzuhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt. Das Land ist
durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verurteilt worden, nur zu
prüfen, ob es derartige Maßnahmen gibt, es muss sie auch in den Plan
aufnehmen. Wir bedauern es, dass das Verwaltungsgericht keine
materielle Entscheidung darüber getroffen hat, ob Diesel-Fahrverbote
zu verhängen sind."
Die DUH hofft, dass das Oberverwaltungsgericht im
Beschwerdeverfahren weitere rechtliche Auseinandersetzungen unnötig
machen wird.
Mit dem Antrag vom 21. Juni 2018 zielt die DUH auf die Umsetzung
des bereits ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im
Verfahren um "Saubere Luft" in Düsseldorf aus dem Jahr 2016 (3 K
7695/16), das durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.
Februar 2018 (BVerwG 7 C 26.16) rechtskräftig ist. Den am 21. August
2018 veröffentlichten Luftreinhalteplan bewertetet die DUH als
rechtswidrig. Denn dieser enthält trotz des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts keine Diesel-Fahrverbote. Zudem sollen die
Grenzwerte für das Diesel-Abgasgift NO2 nicht ''schnellstmöglich'',
sondern erst in sechs Jahren eingehalten werden. Zu dem
Luftreinhalteplan hat die DUH am 24. August 2018 eine zwölfseitige
Stellungnahme eingereicht.
Pressekontakt:
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer DUH
0171 3649170, resch(at)duh.de
Prof. Dr. Remo Klinger, Rechtsanwalt, Geulen & Klinger Rechtsanwälte
030 8847280, 0171 2435458, klinger(at)geulen.com
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Datum: 06.09.2018 - 16:56 Uhr
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