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VW-Abgas Skandal: So schützen betroffene Autokäufer ihre Ansprüche vor der Verjährung.

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Laut Medienberichten klagen bislang nur rund 30.000 von insgesamt rund 2,4 Millionen Besitzern eines betroffenen Fahrzeugs? Wenn das so bleiben sollte, dann könnten am 31. Dezember 2018 bei VW die Sektkorken knallen! Denn zu diesem Zeitpunkt haben sich die Ansprüche der VW-Geschädigten in Luft aufgelöst. Sie sind verjährt!


(IINews) - Die BSZ® Vertrauensanwälte vertreten Geschädigte gegen VW - und andere Hersteller -, um technischen Hardware-Lösungen oder Schadensersatz durchzusetzen. Die Konzerne haben die Kunden betrogen und müssen jetzt die Kosten für eine geeignete Abhilfe tragen.

Zum Ende eines jeden Jahres klingeln bei dem BSZ e.V. regelmäßig die Telefone Sturm und es wird um die schnelle Auskunft gebeten, ob ein bestehender Anspruch noch geltend gemacht werden könne, oder ob er gar schon verjährt sei. Der BSZ muss die Anrufer stets darauf aufmerksam machen, dass eine schnelle Antwort mitunter auch eine falsche Antwort sein kann. Gerade im VW-Abgas-Skandal kursieren auch im Internet viele falsche Antworten.

Grundsätzlich hat jeder Kunde einen Anspruch, der noch nicht verjährt ist. Dieser Anspruch besteht nach dem sogenannten Deliktsrecht.

Das Deliktsrecht kann im Abgas-Skandal als Allzweckwaffe des Verbrauchers gegen Volkswagen angesehen werden.

Der Anspruch richtet sich nach dem Paragrafen 826 BGB. Volkswagen hat durch seine Manipulation eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen. Das betrifft auch Kunden anderer Hersteller, wie Skoda, Audi oder Porsche. Denn Volkswagen tritt hier als Zulieferer auf.

Allerdings kann die Verjährung noch eintreten, so dass unbedingt eine Hemmung der Verjährungsfristen erreicht werden muss. Bei der Prüfung, ob ein Anspruch verjährt ist, kommt es auf den Einzelfall an.

Gewährleistungsrechte verjähren grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren. Allerdings gibt es im Fall des Abgasskandals eine Ausnahme.

Hat der Vertragspartner Kenntnis vom Mangel, läuft die Verjährungsfrist ab Ende des Jahres, in dem der Kunde Kenntnis erlangt hat. Das war beim "VW-Dieselgate" der Fall mit Beginn der Berichterstattung in den Medien im Jahr 2015. Somit können Betroffene des VW Abgasskandals noch bis zum Jahresende 2018 Ihre Ansprüche geltend machen.

Früher Kenntnis vom Mangel gehabt zu haben, kann voraussichtlich nur Volkswagen selbst vorgeworfen werden. Allerdings gibt es Fälle, in denen Volkswagen als Händler aufgetreten ist oder in denen ein Autohaus ein Tochterunternehmen des Volkswagen-Konzerns ist und damit eine sogenannte Wissenszurechnung in Betracht kommt.





Ansprüche aus dem oben erwähnten Deliktsrecht verjähren, sobald der Kunde Kenntnis von der Manipulation erhielt. Ab Ende des Jahres der Kenntniserlangung beträgt die Verjährung drei Jahre.
Hier sollten Sie Ihre Ansprüche unbedingt schriftlich geltend machen, um der Verjährung entgegen zu wirken.

Wer Schadensersatzansprüche in Betracht zieht sollte unbedingt die Verjährungsfristen im Auge behalten.

•Betroffene des Abgas-Skandals können den Verjährungseintritt durch Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle aufhalten.

In welchen Fällen sollte ein Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingereicht werden?

Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für die Ausarbeitung und Einreichung einer Klageschrift zur Hemmung der Verjährung nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die vereinfachte Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

In allen Fällen, von möglicherweise eintretender Verjährung, können Sie einen Antrag bei der von dem BSZ e.V. empfohlenen staatlich anerkannten Gütestelle einreichen.

•Durch ein Gütestellenverfahren kann eine schnelle, kostengünstige und nicht öffentlich verhandelte Lösung herbeigeführt werden, wenn die Gegenseite sich auf das Verfahren vor der anerkannten Gütestelle einlässt. Falls nicht, bleibt es bei der Hemmung der Verjährung durch den rechtzeitigen Antragseingang.

Die Antragseinreichung bei der staatlich anerkannten Gütestelle bietet folgende Vorteile:

1.Hemmung der Verjährung

Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für die Verfahrensdauer plus 6 Monate ein, wenn "demnächst" nach Antragseinreichung die Bekanntgabe des Antrags an den Schuldner erfolgt.

2. Geringere Verfahrenskosten

Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige pauschale Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.

3. Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung

Ziel des Güteverfahrens ist eine gütliche und für alle Beteiligten akzeptable Lösung.

4. Vertraulichkeit

Da das Güteverfahren nicht öffentlich ist, gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.

5. Einfache und verständliche Verfahrensordnung

Die von der Justizverwaltung anerkannte Verfahrensordnung ist einfach und verständlich. Allerdings setzt das Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle die Bereitschaft der Gegenseite voraus, das Güteverfahren durchzuführen. Die Hemmung der Verjährung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob die Antragsgegnerseite das Güteverfahren durchzuführen wünscht, und unabhängig davon, ob im Gütetermin eine einvernehmliche Lösung zustande kommt. Erfahrungsgemäß lässt sich in den meisten durchgeführten Güteverfahren eine für alle Seiten akzeptable Lösung finden. Neben der Erörterung der Rechtslage können auch wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte angesprochen werden.

6. Vollstreckbarkeit

Die vor der staatlich anerkannten Gütestelle geschlossenen Vereinbarungen sind vollstreckbar. So ist wie beim Gerichtsverfahren gewährleistet, dass die Einigung auch durchgesetzt werden kann, falls sich eine der Parteien nachträglich nicht mehr an die gefundene Einigung halten will. Dies unterscheidet die Einigung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle gleichzeitig von Vereinbarungen, die vor sonstigen Stellen im Bereich der außergerichtlichen Streitschlichtung getroffen werden.

Es ist in der Vergangenheit leider schon vorgekommen, dass die Verjährung nicht wirksam unterbrochen wurde.

Das war der Fall, in dem Kanzleien durch massenhafte Einreichung von Güteanträgen die Verjährung verhindern wollten. Gerade wenn es um eine Vielzahl von Verfahren geht, bietet sich dies zwar an, aber auf der anderen Seite hat der BGH mittlerweile die Hürden so hoch geschraubt, dass vielfach die Anträge nicht korrekt formuliert sind und demzufolge eine Verjährungsunterbrechung nicht eintritt.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung in 2015 festgestellt, dass die Güteanträge in dem zu entscheidenden Fall den Anforderungen nicht genügten.

Es wurden damals standardisierte Mustergüteanträge verwandt, welche lediglich die Namen der Betroffenen sowie die Bezeichnung des Anlagefonds enthalten haben. Es wurde also weder die Zeichnungssumme, der ungefähre Beratungszeitraum noch andere individualisierende Tatsachen benannt, was der Bundesgerichtshof nachdrücklich kritisierte. Auch das erstrebte Verfahrensziel sei nicht ausreichend dargelegt worden, so das Gericht. Die missliche Konsequenz war somit der Eintritt der Verjährung, mangels wirksamer Unterbrechung derselben.

Analysiert man die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, sind gewisse Voraussetzungen zwingend einzuhalten, wobei es dringend zu empfehlen ist, dazu sachkundigen Rechtsrat einzuholen.

Es wird an dieser Stelle vielfach der Einwand erhoben, man habe ohnehin schon Geld verloren und möchte nicht noch mehr investieren. Dies kann in einem solchen Fall jedoch eine falsche Entscheidung sein, denn gerade die Möglichkeit einer rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung sollte nicht vernachlässigt werden. Denn letztendlich geht es um die Möglichkeit der Durchsetzbarkeit der eigenen Forderung.

Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierende staatlich anerkannte Gütestelle so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Abgas-Skandal können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Diese BSZ e.V. Vertrauensanwälte sind Experten für Schadensersatz.

Diese Rechtsanwälte vertreten Sie gegen alle Hersteller -, auch um technische Hardware-Lösungen durchzusetzen. Die Autohersteller haben betrogen und müssen jetzt die Kosten für die geeignete Abhilfe tragen.

Treten Sie der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Abgas-Skandal bei. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte erläutern Ihnen gern, was Sie unternehmen müssen, damit Sie am Ende nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben.

Wenn Sie zu den geschädigten Fahrzeug-Besitzern gehören, bieten die hier berichtenden BSZ e.V. Vertrauensanwälte Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Abgas-Skandal eine kostenfreie Erstberatung an.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte prüfen für Sie Verjährung, Rücktritts-, Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche.

Betroffene Fahrzeugbesitzer können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Abgas-Skandal anschließen und von qualifizierten BSZ e.V. Vertrauensanwälte ihre Rechte prüfen und wahrnehmen lassen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Abgas-Skandal anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Abgas-Skandal kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.09.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



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Datum: 05.09.2018 - 11:30 Uhr
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