P&R-Anleger: Hohes Risiko unwirksamer Forderungsanmeldung.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sagen, wie P&R-Anleger die Insolvenzfalle vermeiden
(IINews) - Allgemeines
Wenn es im Kapitalanlagebereich zu Insolvenzverfahren kommt, ist mitunter zu beobachten, dass Anlegeranwälte bei betroffenen Mandanten versuchen den Anschein zu erwecken, sie seien der bessere Anlegervertreter, weil sie Mitglied im Gläubigerausschuss sind.
„Der Rechtsanwalt als Gläubigerausschussmitglied verspricht seinen potenziellen Mandanten zwar keine direkten Vorteile, wirbt aber mit seiner Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss, weil er sich der Wirkung die er damit bei den betroffenen Anlegern erzielt durchaus bewusst ist und sich davon gegenüber anderen Anwälten auch noch einen Vorteil verspricht“, berichtet Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig.
Wahr ist: Wenn Ihr Anwalt im Gläubigerausschuss sitzt, haben Sie als Gläubiger davon keinen einzigen direkten Vorteil!
Der Rechtsanwalt als Gläubigerausschussmitglied ist gegenüber seinem Mandanten zwar nicht grundsätzlich zum Stillschweigen verpflichtet (BGH v. 22.4.1981 VIII ZR 34/80, ZIP 1981, 1001), er darf aber in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die während seiner Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied erlangten Informationen im Interesse der vorrangig zu wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit nicht im Zusammenwirken mit seinem Mandanten zum Nachteil der übrigen Gläubiger verwerten.
Wenn ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten ausnutzt; so ist das eine unzulässige Begünstigung. Wegen der von dem Gläubigerausschuss vorrangig zu wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit darf der Rechtsanwalt nämlich in seiner Eigenschaft als Mitglied des Gläubigerausschusses erlangte Informationen nicht im Zusammenwirken mit einem Mandanten zum Nachteil der übrigen Gläubiger verwerten.
Trifft es zu, was der Insolvenzverwalter schreibt und was müssen Anleger beachten?
Sollen die P&R-Anleger wirklich auf Rechte verzichten? Einfach unterschreiben birgt hohe Verlustrisiken für Anleger.
Zusammen mit einem sehr umfangreichen Schreiben erhalten die Anleger in diesen Tagen ihre Formblätter zur Forderungsanmeldung. Danach sollen die Anleger den dort ermittelten Betrag akzeptieren, die Forderungsanmeldung unterschreiben und ohne Unterlagen zurückschicken. Weiter ist dem Schreiben eine Zutrittskarte für die jeweilige Gläubigerversammlung beigefügt, die zum Eintritt berechtigt.
Insolvenzverwalter wählt Nichterfüllung
Es ist inzwischen hinlänglich bekannt, dass bei P&R nicht im Ansatz die Container vorhanden waren, die es angesichts der Verträge hätte geben müssen. Damit ist auch klar, dass der Insolvenzverwalter die Forderungen aus etwaigen Mietverträgen über Container mit P&R, die es nicht gibt, nicht erfüllen kann.
Daher nutzt der Insolvenzverwalter die in der Insolvenzordnung mögliche Nichterfüllung der laufenden Verträge. Er übt also das ihm zustehende Wahlrecht aus, ob der die bestehenden Verträge erfüllen möchte (kann) oder nicht. Wenn er sich für letzteres entscheidet, sind die Gläubiger aber nicht rechtlos gestellt. Die Gläubiger können in diesem Falle Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der ihnen dadurch entsteht, dass die Verträge nicht erfüllt werden.
Schadensersatz
Da den Anlegern nun als Folge keine weiteren Ansprüche auf die (bisherigen) rückständigen und zukünftigen Mieten sowie den Rückkaufswert zustehen, können sie eben diese als Forderung auf Schadensersatz im Insolvenzverfahren geltend machen. Die anzumeldenden Forderungen setzen sich aus eben diesen Beträgen zusammen und sind auf der Rückseite der Schreiben aufgeschlüsselt.
Anmeldung bedeutet nicht, dass Ansprüche bestehen
Dass der Insolvenzverwalter diese Beträge angesetzt hat, bedeutet nicht automatisch, dass diese Ansprüche auch bestehen und/oder vom ihm bestätigt bzw. festgestellt werden. Der Hintergrund ist vor allem bei den Rückkaufswerten, dass diese im Vertrag nicht verbindlich festgelegt wurden, sondern erst am Ende der Vertragslaufzeit. Diese ist aber nicht eingetreten. Zwar hatte P&R in der Vergangenheit immer auch die prognostizierten Rückkaufswerte gezahlt, dies aber vermutlich in erster Linie vor dem Hintergrund, um die Anleger zur Neuanlage zu bewegen. Mit einem realen Wert dürfte das wenig zu tun gehabt haben. Vor allem weil es die Container größtenteils nicht gab, dürfte es nie zu einem wirklichen „Rückkauf“ gekommen sein.
Hohes Risiko unwirksamer Forderungsanmeldung
Der Insolvenzverwalter teilt mit, dass das Formular nur zu unterschreiben und zurückzusenden ist. Weitere Unterlagen seien nicht beizufügen. Das halten die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte für sehr riskant.
Schon die Bezeichnung im Forderungsgrund ist so weit gefasst, dass eine eindeutige Konkretisierung nicht möglich ist. Das Thüringische Oberlandesgericht hat jüngst in einer Entscheidung vom 11.04.2018, Az. 2 U 375/16, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden, dass eine Forderung wie ein Klagegrund so bestimmt sein muss, dass die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden kann. Ist das nicht der Fall, ist diese Forderung nicht wirksam angemeldet und steht einer nicht angemeldeten Forderung gleich. Mit anderen Worten: an der Verteilung der Masse nimmt diese Forderung nicht teil. Daher sollte es der Anleger nicht ausschließlich dabei belassen, die Tabelle zu unterschreiben, sondern die Forderung muss – auch unter Beifügung weitere Unterlagen – hinreichend bestimmt sein.
Achtung: Verzicht auf Absonderung/Aussonderung!
Besonders aufpassen muss man bei der Forderungsanmeldung im Hinblick auf eine mögliche Absonderung/Aussonderung am Schluss des Formulars. Hier geht es darum, dass Anleger ihren Container herausverlangen oder aber den Erlös aus dem ihnen zuordenbaren Container.
Zwar schreibt der Insolvenzverwalter, das Landgericht München I habe in einer Entscheidung festgestellt, dass sich die Eigentümerposition nicht belegen ließe. Das muss aber keine Geltung für die Zukunft haben und muss nicht in jedem Fall gelten.
Wenn man das Formular so unterschreibt, wie es jetzt ist, verzichtet man auf genau diese möglichen Rechte. Das soll nun nicht heißen, dass diese Rechte tatsächlich bestehen. Die Rechtsanwälte sind nur der Meinung, man sollte nur auf etwas verzichten, von dem man zu 100% weiß, dass es nicht relevant sein wird. Auch hier ist also Vorsicht geboten.
Was ist zu tun?
Anleger sollten sich nicht wundern, wenn sie mehrere Briefe erhalten. Nach derzeitigem Kenntnisstand versenden die Insolvenzverwalter für jeden Vertrag eine einzelne Forderungsanmeldung.
Weiter muss der Anleger rechnen: Stimmen die vom Insolvenzverwalter errechneten Werte für Miete und Rückkaufswert? Wann habe ich für welchen Zeitraum die letzte Zahlung erhalten? Wenn diese Fragen geklärt sind, sollte die Forderung unter Beifügung weiterer Unterlagen und näherer Begründung angemeldet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anleger nicht möglicherweise auf Rechte verzichten.
Für Anleger, die dies alles in anwaltliche Hände legen wollen, übernehmen die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte dies gerne. Die Konditionen der Mandatierung sowie weitere Informationen rund um P&R, die Insolvenzen, die möglichen Gegner und das weitere Vorgehen, erfahren BSZ e.V. Fördermitglieder der Interessengemeinschaft P&R in einer kostenlosen Erstberatung.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.08.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Datum: 20.08.2018 - 14:00 Uhr
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