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Grunderwerbsteuer und Maklergebühr - zwei verschiedene Paar Schuhe / Nur in einem Drittel der Fälle zahlt der Käufer Maklercourtage

ID: 1641056


(ots) -
Durchschnittlich 221.000 Euro kostete 2017 ein von der LBS
Immobilien vermitteltes gebrauchtes Eigenheim, stolze 8 Prozent mehr
als im Vorjahr. Obendrauf zahlte jeder Käufer 11,4 Prozent oder
25.194 Euro "Nebenkosten". Der Löwenanteil (6,5%) geht mit 14.365
Euro für die Grunderwerbsteuer direkt an den Staat. Der Makler
bekommt 6.409 Euro (Käuferanteil 2,9%), Notar und Grundbuchamt
weitere 2 Prozent oder 4.420 Euro.

Niemand zahlt gerne "Nebenkosten", wenn der Preis an sich schon
als hoch empfunden wird. So wird die Diskussion über die Senkung der
Grunderwerbsteuer in den besonders teuren Bundesländern wie NRW
zumindest für Ersterwerber wieder lebhaft geführt - wegen der
unterschiedlichen Interessenlagen und beteiligten Ebenen bisher mit
wenig Aussicht auf Erfolg.

Auch die Betrachtung der Maklergebühren - wie die Notar- und
Behördenkosten an den Kaufpreis gekoppelt - ist bei der Suche nach
Kostensenkung durchaus legitim. Allerdings ist die Wirkung in den
Gesamtmarkt eine völlig andere. Während die Grunderwerbsteuer
grundsätzlich von jedem zu zahlen ist, gilt das bei der Maklergebühr
für nicht einmal ein Drittel der Käufer. Denn Makler sind nur in 50
Prozent der Wohnimmobilienkäufe eingebunden. Und davon sind noch die
Neubauvermittlungen aus dem Bauträgergeschäft abzuziehen, da sie für
den Käufer fast immer courtagefrei abgewickelt werden - hier zahlt
heute schon fast immer der Bauträger die Vertriebsprovision.

Apropos: Das Bestellerprinzip bei Vermittlung von Mietwohnungen
soll Wohnungssuchende vor der Ausnutzung von Zwangslagen schützen -
sprich: wer eine Bleibe braucht, wäre vermutlich bereit, fast jede
Vermittlungsgebühr zu zahlen. Deshalb gibt es mit dem
Wohnraumvermittlungsgesetz ein eigenes Gesetz zum Mieterschutz.

Der Wohnungskauf folgt dagegen den ganz normalen Marktgesetzen von




Angebot und Nachfrage. Anbieter und Käufer einigen sich auf den
Kaufpreis und, falls ein Makler eingeschaltet ist, auf die Verteilung
der Courtage. Ein Eingriff per "Maklerpreisbremse" wäre ein Eingriff
in die freie Marktwirtschaft - und vermutlich auch juristisch als
weiterer Eingriff in die Berufsfreiheit der Makler nicht haltbar.

Anders als die Grunderwerbsteuer ist die Maklergebühr der Lohn für
eine Dienstleistung, für den seriöse Immobilienberater in aller Regel
hart gearbeitet haben. Gerade die weniger gängigen Immobilien, für
die viel eher ein Makler eingeschaltet wird, verkaufen sich nicht
"von allein". Vielmehr müssen Werbung geschaltet,
Besichtigungstermine organisiert, Finanzierungen geprüft,
Behördentermine organisiert - und last but not least auch noch
Steuern gezahlt werden.

Dass die Marktgesetze bei der - verhandelbaren - Maklergebühr
greifen, zeigt auch folgende Analyse der LBS Immobilien: Die Courtage
bei Immobilien der Preisklasse über 300.000 Euro lag um einen ganzen
Prozentpunkt unter derjenigen von Immobilien, die günstiger als
100.000 Euro waren.



Pressekontakt:
Dr. Christian Schröder
Tel.: 0251/412 5125 - 0171/76 110 93
christian.schroeder(at)lbswest.de

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Datum: 20.08.2018 - 11:37 Uhr
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Banken und Versicherungen


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