Neues Verpackungsgesetz: Wasändert sich für Online-Händler?
(ots) - Am 1.1.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz
(VerpackG) in Kraft und löst somit gleichzeitig die
Verpackungsverordnung (VerpackV) als geltendes Recht ab. Händler
müssen sich rechtzeitig registrieren und vorbereiten. Hier die
wichtigsten Änderungen.
Der Gesetzesentwurf zum neuen Verpackungsgesetz hat am 12.5.2017
den Bundesrat passiert und somit die letzte Hürde auf dem Weg zu
seiner Geltung genommen. Ziel des Gesetzes ist es, die
Recycling-Quoten bei verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien
zu erhöhen sowie das gesamte Abfallaufkommen zu verringern.
Im Unterschied zur VerpackungsV gilt nach dem VerpackungsG für
Versandhändler eine Pflicht zur Registrierung bei der "Stiftung
Zentrale Stelle Verpackungsregister". Ohne diese Registrierung ist
eine Beteiligung an einem dualen System nicht mehr möglich.
Was sind Verpackungen?
Verpackungen im Sinne des Gesetzes sind "aus beliebigen
Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur
Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom
Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom
Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben
werden".
Auch Versandmaterial wie Klebeband, Luftpolster(-umschläge),
Füllmaterial etc. ist lizensierungspflichtig. Auch Umverpackungen,
die die Bestückung der Verkaufsregale ermöglichen, fallen künftig
unter den Begriff "Verpackung". Dies war unter der VerpackV noch
nicht der Fall.
Wichtig: Sowohl die Produkt- als auch die Versandverpackung
unterfallen dem Gesetz. Hat der Hersteller des Produktes die
Produktverpackung lizensiert, muss der Händler nur die
Versandverpackung lizensieren. Gerade wenn Waren aus Drittstaaten
eingeführt werden, ist dies im Zweifel genau zu überprüfen.
Wer ist durch das Gesetz betroffen?
Die größte Bedeutung hat das Verpackungsgesetz für die sogenannten
"Hersteller".
Diese sind diejenigen Vertreiber, die Verpackungen erstmals
gewerbsmäßig in Verkehr bringen, bzw. die Verpackungen gewerbsmäßig
in den Geltungsbereich des Gesetzes einführen.
Hersteller ist somit auch der Händler, der Waren versandfertig
verpackt, also eine Versandverpackung erstmalig in Verkehr bringt.
Registrierungspflicht
Jeder Händler, der mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umpackungen,
die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in
Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei
der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister"
zu registrieren.
Ohne die Registrierung ist es verboten,
systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen.
Falls sich ein Inverkehrbringer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
noch nicht bei der Zentralen Stelle registriert hat, droht ein
Bußgeld von bis zu 200.000 Euro.
Vollständigkeitserklärung
Bestimmte Hersteller müssen der Zentralen Stelle
Verpackungsregister jährlich bis zum 15. Mai eine sogenannte
"Vollständigkeitserklärung" vorlegen, die dort durch einen
Sachverständigen geprüft wird. Darin müssen sie sämtliche in diesem
Jahr erstmalig in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen
aufgelistet sein.
Allerdings gilt diese Pflicht nur für diejenigen Hersteller, die
eine bestimmte Menge systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
erstmals in Verkehr bringt. Diese Schwellen liegen bei Papier, Pappe
und Karton bei mindestens 50.000 kg/Kalenderjahr.
Sammlung, Rücknahme und Verwertung
Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der an ihnen
beteiligten Hersteller eine flächendeckende Sammlung aller
restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern
(Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch eine
Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für den
privaten Endverbraucher unentgeltlich sicherzustellen.
Aber auch Hersteller und nachfolgende Vertreiber von
Transportverpackungen etc. sind verpflichtet, die von ihnen in
Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen
Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Diejenigen, die "Letztvertreiber"
sind, müssen jedoch nur solche Verpackungen zurücknehmen, die von
tatsächlich von ihnen angebotenen Waren stammen.
Sowohl die Systeme als auch die Hersteller, die Verpackungen
zurückgenommen haben, müssen diese vorrangig einer Vorbereitung zur
Wiederverwendung oder zum Recycling zuführen.
Neue Pfand- und Hinweispflichten
Hersteller von mit Getränken befüllten Einwegverpackungen
verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens
0,25 Euro pro Verpackung zu verlangen. Die Pfandpflicht gilt künftig
auch für Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure und Mischgetränke
mit einem Anteil an Milcherzeugnissen, insbesondere Molke, von
mindestens 50 %.
Zudem unterliegen Letztvertreiber von Getränkeverpackungen künftig
einer Hinweispflicht bezüglich der Verwendung nach der Rücknahme.
Vertreiber von Einwegverpackungen müssen darauf hinweisen, dass die
Verpackungen nach Rückgabe nicht wiederverwendet werden. Umgekehrt
müssen sie bei Mehrwegverpackungen die Wiederverwendbarkeit der
Verpackungen hinweisen.
Im Versandhandel müssen diese Hinweise in den jeweilig verwendeten
Darstellungsmedien gegeben werden. Dementsprechend haben diese neuen
Hinweise ("Einweg" oder "Mehrweg") im E-Commerce auf der jeweiligen
Produktseite zu erfolgen.
Fazit
Zwar gibt es schon länger die VerpackungsV, so dass die
Beteiligung an einem dualen System für Online-Händler nichts Neues
ist. Das VerpackungsG bringt im Detail aber Änderungen, die unbedingt
zu beachten sind.
Zu empfehlen ist insbesondere eine frühzeitige Registrierung bei
der neu geschaffenen Stelle, da ab 2019 jeder Mitbewerber dort prüfen
kann, ob eine Registrierung vorliegt und eine Systembeteiligung
ansonsten auch nicht mehr möglich ist. Hierfür ist jetzt der richtige
Zeitpunkt.
Verstöße können mit Geldbußen bis zu 200.000 EUR geahndet werden.
Überdies hat vor einigen Jahren die VerpackungsV eine Abmahnwelle
ausgelöst. Online-Händler sollten daher auch aus diesem Grund den
neuen Pflichten rechtzeitig nachkommen.
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Datum: 14.08.2018 - 09:00 Uhr
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