BGH entscheidetüber WLAN-Haftung zugunsten der Rechteinhaber
(ots) - Anschlussinhaber, die bis zum
Inkrafttreten des 3. Telemedienänderungsgesetzes per 28. September
2017 ein offenes WLAN betrieben haben, haften nach den Grundsätzen
der Störerhaftung für über ihr WLAN mittels Tauschbörsen begangene
Rechtsverletzungen (sog. Filesharing) auf Unterlassung und
Kostenersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil
vom 26. Juli 2018, I ZR 64/17 unter Bestätigung der Vorinstanzen
entschieden.
Für den Zeitraum danach haften Anschlussinhaber, die ihr WLAN für
Dritte öffnen, nach den Grundsätzen des Telemediengesetzes (TMG). Aus
der Notwendigkeit europarechtskonformer Auslegung folgt nach
Auffassung des BGH, dass bei Verletzungshandlungen über den offenen
Internetanschluss eines Anschlussinhabers Sperransprüche nach § 7
Abs. 4 TMG bestehen, die zu umfassenden Sicherheitsvorkehrungen
verpflichten, angefangen beim Passwortschutz für den Anschluss über
die Registrierung der Nutzer oder der Sperrung von
Tauschbörsenprogrammen, bis hin zur vollständigen Sperrung des
Anschlusses mit öffentlichem Zugang.
Der BGH hat dementsprechend die Revision des Beklagten in weiten
Teilen zurückgewiesen und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung
an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
"Die Entscheidung ist auf ganzer Linie ein Erfolg für die
Rechteinhaber", kommentiert Rechtsanwalt André Nourbakhsch aus der
Kanzlei .rka Rechtsanwälte das Urteil: "Zum einen hat der BGH
klargestellt, dass die Haftung des Anschlussinhabers und damit der
Unterlassungsanspruch der Klägerin bis zur Änderung der Gesetzeslage
bestand. Der BGH die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von
Anwaltsgebühren aus der Abmahnung deshalb bestätigt und die Revision
des Beklagten zurückgewiesen. Darüber hinaus hat er klargestellt,
dass auch unter der Ägide der §§ 8, 7 TMG kein Freifahrtschein
ausgestellt wurde, der es Anschlussinhabern ermöglicht, ihr WLAN
unkontrolliert zu öffnen und damit eine Basis für nicht verfolgbare
Rechtsverletzungen zu schaffen. Im Verletzungsfall bestehen also
weiter Ansprüche gegenüber dem Betreiber eines (offenen) WLAN."
Die Koch Media GmbH wurde in den Vorinstanzen von der Kanzlei .rka
Rechtsanwälte (www.rka-law.de), vor dem BGH durch Prof. Dr. Rohnke
(www.rohnke-winter.de) vertreten.
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Datum: 26.07.2018 - 16:28 Uhr
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