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KG Berlin verurteilt DKB bei Vorfälligkeitsentschädigung

ID: 1633514


(ots) - Das Kammergericht (KG) hat mit Urteil vom 10. Juli
2018 - 4 U 3/17 - entschieden, dass eine von der Deutsche Kreditbank
AG (DKB) verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, weshalb das
bei Immobiliendarlehen bestehende Widerrufsrecht auch annähernd sechs
Jahre nach Vertragsschluss noch wirksam ausgeübt werden konnte.
Erstinstanzlich hatte das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen,
weil das Widerrufsrecht verwirkt sei. Hiergegen haben sich die von
HAHN Rechtsanwälte vertretenen Kläger nun erfolgreich mit ihrer
Berufung gewandt.

Vor dem Widerruf waren die Kläger in Zahlungsschwierigkeiten
geraten, was dazu führte, dass die DKB ihnen eine
Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 23.015,64 EUR in Rechnung
stellte. Wirtschaftlich führt der wirksame Widerruf für die Kläger
nun zu dem Ergebnis, dass die Bank diese Zahlung nicht verlangen
kann.

Das Berufungsgericht entschied nun, dass die Darlehensnehmer
entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts erklärt hätten. Die
Widerrufsfristen seien noch nicht verstrichen, weil die
Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns nicht hinreichend
deutlich ("frühestens") und das Muster gemäß Anlage 2 BGB-InfoV a.F.
wegen Auslassung der Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" nicht
verwendet worden sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei
das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt, weil deren Ausübung bereits
vor Auflösung erfolgt sei. Die Ausübung des Widerrufsrechts stelle
sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Daran ändere auch der
Umstand nichts, dass die Darlehensnehmer in ihrer Erklärung den
Begriff des Widerrufsjokers verwandt hätten. Schließlich stelle die
einzige Zahlung im März 2015 auch keine Leistung in Kenntnis einer
Nichtschuld gemäß § 814 Var. 1 BGB dar. Die Zahlung beruhte nicht auf
dem ursprünglichen Zahlungsentschluss sondern auf dem Willen zur




Ablösung.

Verbraucher sollten ihre Chancen auf Rückwicklung ihrer
Immobiliendarlehen wegen der Möglichkeit zum Abschluss zu günstigen
Neukonditionen aktuell noch nutzen", rät Hahn. HAHN Rechtsanwälte
bietet allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren
mit der DKB oder anderen Banken vor und nach dem 10. Juni 2010
geschlossenen Darlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln
wollen, eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsberufsinformation
auf Fehlerhaftigkeit an. Bei den bis zum 10. Juni 2010 geschlossenen
Darlehensverträgen ist der sog. "Fernabsatz-Widerrufsjoker"
anwaltlich zu prüfen. "In den Jahren 2017/18 haben wir in
vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit bis jetzt allein 37
positive Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt Hahn mit.
"So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet."
Weitere Informationen finden Sie unter
https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

Zum Kanzleiprofil:

Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB handelt es sich um eine der
bundesweit führenden Kanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht,
Versicherungs- und Verbraucherrecht. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt
Peter Hahn, M.C.L., ist seit 30 Jahren, Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann und assoziierter Partner Rechtsanwalt Lars
Murken-Flato, sind seit mehr als 10 Jahren im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Alle Partner sind Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich
Kapitalanleger und Verbraucher. Für die Kanzlei sind zurzeit fünfzehn
Anwälte tätig, davon sind fünf Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte verfügt über Standorte in
Bremen, Hamburg und Stuttgart



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
hahn(at)hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

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Datum: 24.07.2018 - 09:13 Uhr
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