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GarantieHebelPlan 08 – Anlageberater verurteilt. Beteiligung hätte nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.

ID: 1630487

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29.06.2018 einen Anlageberater verurteilt, der Anlegerin die komplette Anlagesumme zzgl. Agio zu ersetzen und die Anlegerin von sämtlichen Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit der Beteiligung an ihrer Anlage an der GarantieHebelPlan 08 freizustellen.


(IINews) - . Im Gegenzug muss die Anlegerin die Rechte aus ihrer Beteiligung an den Vermittler übertragen

In einem vergleichbaren Fall hat das Oberlandesgericht München – Zivilsenate Augsburg – die Berufung eines Anlagevermittlers, der ebenfalls verurteilt wurde, der von der hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei vertretenen Anlegerin der GarantieHebelPlan 08 den kompletten Schaden zu ersetzen, am 18.06.2018 verworfen.

Das Geschäftsmodell der Gesellschaft sah vor, Anlegergelder in Kapitalanlagen wie Investmentfonds sowie britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen zu investieren. Indem die Investitionen neben dem Eigenkapital auch durch Fremdkapital getätigt werden sollten (Hebelgeschäft), sollten für die Anleger überdurchschnittliche Renditen erzielt werden.

Die Investitionssumme konnten in diesem Zusammenhang entweder sofort in voller Höhe oder ratierlich in Form eines monatlichen Ratensparplans eingezahlt werden. Gerade bei Ratensparplänen haben Anleger teilweise sehr hohe Einlagen im fünf- bis sechsstelligen Bereich gezeichnet, die jedoch mit geringen monatlichen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahre bespart werden sollten.

Im jetzt vom Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall hat sich die Anlegerin aufgrund einer Beratung im Jahre 2008 an der GarantieHebelPlan 08 beteiligt. Die Anlegerin trägt vor, dass ihr die Beteiligung als geeignet für die Altersvorsorge angepriesen wurde. Die Anlegerin ist der Auffassung, im Vorfeld nicht ordnungsgemäß über Struktur und Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden zu sein.

Weiter ist die Anlegerin der Auffassung, insbesondere nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden zu sein

Weiter ist die Anlegerin der Auffassung, dass der Emissionsprospekt zur streitgegenständlichen Beteiligung an der der GarantieHebelPlan 08 wesentliche Fehler enthält, auf die sie im Rahmen der Beratung nicht hingewiesen wurde.




Nach ständiger Rechtsprechung gilt:

Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlageberater zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Berater zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind.

Das Landgericht Frankfurt kam nach Anhörung der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass genau diese Verpflichtungen im vorliegenden Fall von dem Anlageberater verletzt wurden. Insbesondere – so das Landgericht – hätte die Beteiligung nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, empfehlen die Rechtsanwälte allen geschädigten Anlegern der GarantieHebelPlan 08, die sich fehlerhaft beraten fühlen, umgehend rechtlichen Rat einzuholen. Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der GarantieHebelPlan 08. Bereits in der Vergangenheit haben diese Rechtsanwälte Urteile zu Gunsten geschädigter Anleger erwirkt.

Auch Anleger gegen die ihrerseits Forderungen seitens der GarantieHebelPlan 08 geltend gemacht werden, sollten unverzüglich rechtlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob eine erfolgversprechende Verteidigung möglich ist. Diese Kanzlei hat auch in derartigen Verfahren bereits Urteile zu Gunsten von Anlegern erwirkt, mit denen die Forderungen der GarantieHebelPlan 08 abgewiesen wurden

Bei der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Garantiehebelplanfonds haben sich durch die Berichterstattung bereits eine sehr große Zahl betroffener Anleger gemeldet.

Die Interessengemeinschaft wird durch hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut.

Durch Kooperationen mit Fachanwälten für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.

Anleger die sich nicht mit der nunmehr eingetretenen Entwicklung ihrer Beteiligung abfinden möchten, können eine rechtliche und steuerrechtliche Überprüfung ihrer Kapitalanlage und der sich daraus ergebenden Schadensersatzmöglichkeiten durch Beitritt zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Garantiehebelplanfonds vornehmen lasse.

Schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Garantiehebelplanfonds an.

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