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Deutschland ist im Würgegriff der Abmahnindustrie gefangen, die offensichtlich auch von Interessensgruppen und Konkurrenten unterstützt wird die niema

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Das „Abmahnrecht“ bietet eine Fülle von Möglichkeiten, Geld auch aus den kleinsten Wettbewerbs- und Urheber Rechtsverstößen zu schlagen. Das absurde ist, dass sich auch diese „Abmahner“ als „Organ der öffentlichen Rechtspflege“ wahrnehmen.


(IINews) - Hier wird mit frei erfundenen Streitwerten dem wirtschaftlich Schwächeren der Boden unter den Füßen weggezogen. Da werden kleine Unternehmen wegen mitunter an den Haaren herbeigezogenen Rechtsverstößen mit Existenz bedrohenden Geldforderungen konfrontiert.

Kleinen Unternehmen die über Internetverkaufsportale wie z.B. Ebay oder DaWanda ihre Waren anbieten, werden von einem völlig aus dem Ruder gelaufenen Abmahnunwesen teilweise sogar in die Insolvenz getrieben.

Große Wirtschaftsstrafverfahren dauern in Deutschland nicht selten viele Jahre.

Mitunter können diese Verfahren überhaupt nicht eröffnet werden, weil sie zwischenzeitlich verjährt sind. Wirtschaftsstarke Großunternehmen, die den Staat um hohe Millionen Beträge geprellt haben, führen ihr Geschäftsmodell einfach unbehelligt weiter.

Anders verhält es sich bei Abmahnungen.

Da hat die Justiz die Kapazitäten um absolut zeitnah zu arbeiten. Das Abmahnsystem läuft wie geschmiert. Da gibt es keine Hoffnung auf Verjährung. Viele Abmahnungen dienen nicht der Rechtsdurchsetzung, sondern ausschließlich der Erzielung von Gebühren.

Wer im Internet ein Paar Socken oder ein Paar Schuhe bestellt, bekommt die in der Regel portofrei zugeschickt und kann sie ohne Angabe von Gründen innerhalb 14 Tagen kostfrei an den Verkäufer zurück schicken und sich den Kaufpreis erstatten lassen.

Für die Käufer sind das ideale Bedingungen! Sollte man meinen.

Der Gesetzgeber sieht das komplett anders. Er sieht die Qualität des Rechtsstaates erst dann gewährleistet, wenn er mit zusätzlichen Gesetzen und Verordnungen totale Rechtsunsicherheit geschaffen hat.

Das Ergebnis:

Wer heute ein Paar Socken im Internet verkaufen möchte, ist gut beraten, wenn er vorher ein paar Semester Jura studiert hat. Denn wer nun glaubt, dass der Gesetzgeber die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften selbst überwacht und Verstöße selbst ahndet, hat noch nicht realisiert, dass die Politik sich selbst nicht mehr an Regeln hält. Die Exekutive, also die vollziehende Gewalt wurde hier in die Hände einer Abmahnindustrie gelegt.





Sind Abmahnvereine und Abmahnanwälte tatsächlich Organe der Öffentlichen Rechtspflege?

•Wie sich dies dann in der Praxis darstellt geben wir hier in einem Auszug aus einer dem BSZ e.V. vorliegenden „Wettbewerbsrechtlichen Abmahnung“ des „IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ wieder:

„Unsere gesetzliche verankerte Verbandsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Wir sind ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG……..“ „Zum Beispiel haben folgende Gerichte unsere Aktivlegitimation (Mitgliederzahl, personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung) bestätigt:“ Es folgen dann über 2 DIN a 4 Seiten aufgelistet 123 Gerichtsurteile mit Aktenzeichen.

Über den IDO Verband hat am 29.05.2018 das Fernsehmagazin Frontal 21 berichtet:

Es wurde der Fall einer kleinen Händlerin aufgezeigt, die einen Wollschal im Internet angeboten hatte. Frontal 21 berichtete, dass die Händlerin bei den Angaben zur Textilmischung "Wolle-Kaschmir-Mischung" angab. Damit hatte sie gegen das Wettbewerbsgesetz verstoßen, denn richtig wäre die Angabe "50 Prozent Wolle, 50 Prozent Kaschmir" gewesen. Wegen dieses kleinen Fehlers aber ist sie abgemahnt worden. Sie wehrte sich vor Gericht und bekam Recht, wegen Geringfügigkeit ihres Vergehens.

Frontal 21 berichtet weiter: „In vielen Fällen aber verlieren die Abgemahnten - selbst dann, wenn sie vor Gericht ziehen.

Genau das nutzen fragwürdige Abmahnvereine, die wegen Nichtigkeiten jedes Jahr Tausenden von Online-Händlern zunächst eine Abmahnung schicken, mit Gebühren von rund 250 Euro. Darüber hinaus fordert der Abmahner eine Unterlassungserklärung. Der Abgemahnte muss sich per Unterschrift verpflichten, einen solchen Wettbewerbsverstoß künftig zu unterlassen."

Einer aktuellen Studien zufolge hat bereits jedes zweite im Internet tätige Unternehmen eine Abmahnung erhalten, berichtet Frontal 21. Jeder fünfte Befragte hat es dabei mit dem IDO-Verband in Leverkusen zu tun bekommen, der als einer der aggressivsten Abmahnvereine allein im Jahr 2017 rund 7000 Abmahnungen an Kleinhändler des Internetportals DaWanda verschickte.

•Das Frontal 21 Video „Vorsicht Abmahnung! Wie Online-Händler ruiniert werden“ können Sie sich HIER ansehen.

IDO e.V. hat Frontal 21, wie in dem Beitrag zu sehen ist, ein Interview und jede Stellungnahme verweigert, ebenso der mit dem IDO e.V. zusammen arbeitende Rechtsanwalt.

Der BSZ e.V. hatte wegen einer Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. für ein befreundetes Unternehmen mit einer Kontaktaufnahme von Vereinsvorstand zu Vereinsvorstand versucht, mittels eines persönlichen Wunsches des BSZ Vorstands Horst Roosen an die IDO Geschäftsführerin Boddenberg, die Vertragsstrafenforderung zurückzunehmen. Die Reaktion: IDO unterstellt dem BSZ e.V. verbotene Rechtsberatung und lehnt jede Stellungnahme ab.

Dabei war dies nur eine Kontaktaufnahme unter Vereinskollegen. Eine Rechtsberatung wurde vom BSZ e.V.gegenüber keiner Partei erbracht. Genau so wenig hatte der BSZ e.V. vom IDO e.V. verlangt den Vorgang mit ihm zu erörtern. Der BSZ e.V. e.V. hat seine Meinung zu der Vertragsstrafenforderung mitgeteilt. Aber dazu keine Stellungnahme erwartet oder gar gefordert.

•Da der Versuch diese Angelegenheit auf privater Basis von Vereinsvorstand zu Vereinsvorstand, auf Grund des Schreibens des IDO e.V. als gescheitert anzusehen ist, möchten wir die Einwendungen gegen die Vertragsstrafenforderung hier öffentlich machen:

Das Einwurf-Einschreiben des IDO e.V. vom 11.06. 2018 ist am 13.06.2018 gegen14.oo Uhr bei FPS Ltd. angekommen.

Am gleichen Tag um 16.30 war der entsprechende Eintrag geändert.

Die FPS Ltd. hat auf ihrem ebay-shop aktuell 477 Warenpositionen eingestellt. Nach Eingang des IDO Abmahnschreibens wurden alle eingestellten Positionen einzeln manuell aufgerufen und entsprechend geändert.

Im Schreiben vom 11.06.2018 stellt der IDO fest, dass die FPS Ltd. nach wie vor gegen die wettbewerbsrechtlichen Regeln verstoße.

Wenn 476 Positionen geändert wurden, bei einer aber noch der abgemahnte Text vorzufinden war, dann ist doch offensichtlich, dass es sich hier um ein bedauerlichen Fehler handelt.

Der Zweck einer Vertragsstrafe ist eine Sanktion, die bewirken soll, dass der Abgemahnte die Sache ernst nimmt und künftige Zuwiderhandlungen vermeidet.

Dass die FPS Ltd. die Sache ernst nimmt, geht alleine schon daraus hervor, dass ja 475 Positionen geändert wurden und eine leider vergessen wurde.

Ob man hier überhaupt von einem Verstoß oder Wiederholung reden kann sei dahingestellt. Dass Verschulden von FPS Ltd. ist lediglich ein kleines Versehen.

Nach Kenntniserhalt über die Entdeckung der Zuwiderhandlung wurde diese binnen 2 Stunden behoben.

Außerdem ist die nicht vorhandene Größe, die Unbekanntheit des Unternehmens und der Miniumsatz zu berücksichtigen, sollte man zu dem Schluss kommen können, in diesem Fall auf die geltend gemachte Vertragsstrafe verzichten zu können. Besonders auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Vertragsstrafe, welche ja in erster Linie dazu beitragen soll künftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern.

Darüber hinaus stellt sich nach Kenntisnahme eines Beitrages des Öffentlich Rechtlichen Fernsehmagazins Frontal 21 vom 29.05.2018 über den IDO Verband, für FPS Ltd. die Frage ob der IDO Verband sich die Abmahnung gegenüber FPS Ltd. erschlichen hat.

Einer aktuellen Studien zufolge hat bereits jedes zweite im Internet tätige Unternehmen eine Abmahnung erhalten, berichtet Frontal 21.

Jeder fünfte Befragte hat es dabei mit dem IDO-Verband in Leverkusen zu tun bekommen, der als einer der aggressivsten Abmahnvereine allein im Jahr 2017 rund 7000 Abmahnungen an Kleinhändler des Internetportals DaWanda verschickte. Aus einer Studie der Firma Trusted Shops geht hervor, dass von sämtlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gegen Onlinehändler ganze 22% auf den IDO Verband gehen. Unter den von Wettbewerbsverbänden ausgesprochenen Abmahnungen soll der Anteil der Abmahnungen des IDO e.V. sogar bei 59% liegen.

DER IDO Verband spekuliert mit seiner kurz gesetzten Frist zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung offensichtlich darauf, dass dem Abgemahnten bei der Beseitigung der beanstandeten Verstöße Fehler unterlaufen und dann sofort die vereinbarte Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann. Genau so ist es im hier geschilderten Fall passiert.

•Daraus erklärt sich dann auch warum der IDO dem Abgemahnten in seiner Unterlassungserklärung nicht die Möglichkeit anbietet eine längere Aufbrauchsfrist zu vereinbaren, innerhalb welcher IDO von seinem in der Unterlassungserklärung geforderten Recht, eine Vertragsstrafe geltend zu machen, keinen Gebrauch macht.

•Außerdem verzichtet der IDO auf die Aufklärung, dass sich das Unterlassungsversprechen nicht nur auf den abgemahnten Internetauftritt, sondern auf alle Internetauftritte des Abgemahnten bezieht.

Der IDO e.V. darf nur in den Branchen abmahnen, in denen er über eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern verfügt. Der IDO Verband hat zum Beispiel der FPS Ltd gegenüber nicht den Nachweis erbracht eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern der Branche Sportschuhe zu haben.

Zum Beispiel hat der IDO auch die Anbieter von Münzen, insbesondere bei eBay, abgemahnt.

Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 13.02.2017, Az.: 4 HKO 22005/16) hatte auf einen Widerspruch eines Abgemahnte hin eine gegen diese erlassene einstweilige Verfügung des IDO aufgehoben. Nach Ansicht des Landgerichtes hatte der IDO nicht glaubhaft gemacht, dass der IDO eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aufweist, die Münzen oder mit Münzen vergleichbare Waren anbieten.

Wenn der IDO e.V. gegenüber einem abgemahnten Unternehmen den Eindruck erweckt eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern im entsprechenden Warenbereich zu haben dies aber tatsächlich nicht der Fall ist, hätte sich der IDO e.V. durch unwahre Angaben die Unterlassungserklärung erschlichen. Damit wäre die vermeintliche Aktivlegitimation des IDO e.V. hinfällig.

Dass solche Abmahnvereine weitgehend unbehelligt zahllose Kleinunternehmen abzocken können, können viele Betroffene nicht verstehen. Bei dem BSZ e.V. beklagen sich immer wieder Abmahnopfer über die Gerichte, die dieses Treiben mit entsprechenden Urteilen unterstützen. Natürlich alles nach geltendem Recht und im Namen des Volkes.

Der BSZ e.V. hat in der Vergangenheit schon mehrmals die Frage gestellt: Ist Abmahnen Rechtspflege oder doch nur Absahnen?

Das „Abmahnrecht“ bietet „Abmahnhaien“ eine Fülle von Möglichkeiten, Geld auch aus den kleinsten Wettbewerbs- und Urheber Rechtsverstößen zu schlagen. Der Missbrauch des Wettbewerbs- und Urheberrechts zur Erzielung von Einkünften ist weit verbreitet aber mitunter nur schwer nachzuweisen.

Beispiel:

Ein Gewerbetreibender, ein Internethändler der Sportartikel vertreibt stellt sich als Mandant für einen Rechtsanwalt zur Verfügung. Einer von beiden durchforstet die Internetauftritte der Konkurrenten auf auch geringfügigste Verstöße, die in Wirklichkeit keinen anderen Händler ernsthaft beeinträchtigen, die aber nach den Buchstaben des Gesetzes unzulässig sind. Das Anwaltsbüro gibt die Adresse des „Sünders“ in den Computer ein, und lässt mittels Textbausteinen eine Abmahnung ausdrucken – und dazu eine Gebührenrechnung für den Formbrief. In der Höhe nicht nach dem Aufwand sondern nach dem Streitwert – und der ist, wen wundert es – meist recht hoch!

Die Abmahnanwälte weisen die Behauptung, dass sie die Gebühren mit ihren Mandanten teilen empört als haltlose Unterstellung zurück.

Wie sich aber aus aktuellen Massenabmahnfällen unschwer erkennen lässt, dienen diese Massenabmahnungen sicherlich nicht der Rechtsdurchsetzung, sondern ausschließlich der Erzielung von Gebühren. Verschiedene Quellen berichten dass in vielen Fällen den Auftraggebern der Abmahnung keinerlei Kosten entstehen, auch wenn der Abgemahnte nicht zahlt oder eventuell nicht zahlen kann. Wenn die Auftraggeber also nicht zahlen müssen, woraus soll sich dann der Kostenerstattungsanspruch ergeben, fragt man sich beim BSZ e.V.

Mitunter werden von Abmahnanwälten sogar Gerichte missbraucht um an die Adressen von Abmahnopfern zu gelangen.

Wobei natürlich auch die Frage erlaubt sein muss, wie gründlich prüft ein Richter solch einen Antrag der immerhin bewirken soll mehrere Tausend Adressen bekommen zu können?

Der Abgemahnte, will er einen Prozeß vermeiden, muss zwecks Beseitigung der Wiederholungsgefahr versichern, dass er für jeden weiteren Verstoß des beanstandeten Sachverhalts, eine Vertragsstrafe von bis zu mehreren Tausend Euro bezahlen wird.

Verweigert jemand die Unterlassungserklärung mit der Vertragsstrafe-Verpflichtung, wird gegen ihn Klage erhoben oder eine einstweilige Verfügung beantragt. Dies ist für den Anwalt ebenfalls lukrativ, weil auch die passenden Verfügungsanträge im PC gespeichert sind und daher mit geringem Aufwand für die Tätigkeit im Prozess erneut Gebühren aus hohen Streitwerten fällig sind. Die erwirkten Urteile und Verfügungen verleihen dann wiederum den Abmahnungen erhöhten Nachdruck.

Damit ist das Geschäft für den Abmahnverein bzw. den Abmahnanwalt aber noch nicht gelaufen. Es gibt Vereine/Anwälte die Hunderte manche sogar Tausende von Unterlassungserklärungen erwirkt haben. Das ist für diese Zeitgenossen der eigentliche Goldklumpen. Mit speziellen Programmen wird täglich geprüft, ob gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen wurde. Ist dies der Fall wird eine Vertragsstrafe meist 5000.- Euro für jeden einzelnen Verstoß in Rechnung gestellt und auch beigetrieben.

Ein Vertragsstrafeversprechen einzuhalten ist nahezu unmöglich.

Das Internet ist weit verzweigt und verlinkt, das der erneute Verstoß vorprogrammiert ist. Auch der Manipulation sind hierbei Tür und Tor weit geöffnet. Es soll Leute geben, die sich alleine aus Vertragsstrafen ein sorgenfreies Leben finanzieren.

So lange Verbände und/oder Rechtsanwaltskanzleien Abmahnungen wegen angeblicher Rechtsverletzungen verschicken können, bringen Sie die Abmahnopfer automatisch in eine juristische Zwickmühle:

•Zahlt man, sitzt man automatisch in der Vertragsstrafenfalle.
•Beauftragt man einen Rechtsanwalt wird es auch teuer.
•Wenn man nichts macht, ist man so oder so der Dumme!

Man muss sich wirklich fragen, warum die Gerichte nicht prüfen ob sie mit ihrer Tätigkeit eventuell ein unredliches Geschäftsmodell unterstützen.

Unternehmen die sich von einem Wettbewerber durch ungesetzliche Handlungen benachteiligt oder geschädigt sehen, sollten einmal darüber nachdenken ob es der Reputation ihres Unternehmens nicht dienlicher sein kann, wenn sie auf die Abmahnkeule verzichten und stattdessen zum Telefonhörer greifen und den entsprechenden Mitbewerber um Unterlassung bitten. Durch diese wünschenswerte Vorgehensweise wird eine falsche Rechtshandlung nicht durch finanzielle Nötigung, sondern durch ein Gespräch zwischen zwei Wettbewerbern – die schlussendlich auch Kollegen sind- erreicht.

•Wer so denkt und handelt und im Mitwerber auch den Kollegen sieht, hat es nicht notwendig Mitglied in einem Abmahnverein zu sein. Bei dem BSZ bezweifelt man so wie so, dass die Mehrheit der Mitglieder des IDO e.V. mit dessen Abmahnverhalten einverstanden sind.

Es ist nicht zu erkennen, dass es weniger Abmahnungen geben wird.

Im Gegenteil! Die EU hat mit der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) ein Datenschuz-Monster geschaffen welches den Abmahnvereinen und Abmahnanwälten über viele Jahre gute Einkommen garantiert. Die Angst vor dem Datenschutz-Monster ist durchaus berechtigt, denn Existenz bedrohende Strafen und Schadenersatzklagen sind möglich! Die DSGVO offenbart, welches Bild Brüssel von den EU-Bürgern hat.

Bei dem BSZ e.V. findet man das Abmahnunwesen als eine gründlich aus dem Ruder gelaufene Paralleljustiz die erheblich eingeschränkt werden sollte.

Es ist zwingend die Forderung nach einer politischen Lösung zu stellen. Wenn das geltende Recht einen Missstand legalisiert, wenn die bloße Anwendung des Rechts nicht ausreicht, eine solche asoziale Handlungsmöglichkeit zu bekämpfen, dann muss das geltende Recht überprüft werden. Wenn tatsächlich Wettbewerbs- und Urheber- Rechtsverstöße lückenlos verfolgt werden sollen, dann gehört diese Aufgabe nicht in private Verfügungsgewalt. Wenn die allzu verlockenden Spitzengebühren für Abmahntätigkeit wegfallen sollen, dann dürfen keine selbsterfundenen Streitwerte und Vertragsstrafen der Abmahner mehr von den Gerichten einfach durchgewinkt werden.

Der BSZ e.V. fordert schon seit langem, der Geschäftemacherei mit dem Abmahnwesen einen Riegel vorzuschieben.

„Wenn die Abmahngebühren auf 50.- Euro gedeckelt würden und die Vertragsstrafen in der Höhe realistischen Bedingungen entsprechend angepasst würden und an die Staatskasse abzuführen wären, dann wäre der Abmahnwahnsinn schlagartig beendet“ sagt Horst Roosen.

Der Rat des BSZ e.V.

Nehmen Sie eine Abmahnung nicht auf die leichte Schulter. Prüfen Sie wer Sie abmahnt! Prüfen Sie ob die gemachten Vorwürfe Ihrer Meinung nach gerechtfertigt sind. Unterschreiben Sie eine Unterlassungserklärung nicht voreilig. Denken Sie daran diese Erklärung behält Gültigkeit so lange Sie leben.

•Sind Sie als Kunde eines Verkaufsportals – wie z.B. Ebay – abgemahnt worden, dann informieren sie dieses Verkaufsportal entsprechend und bitten Sie dort einmal darüber nachzudenken gegenüber dem Abmahner eventuell von dem virtuellen Hausrecht Gebrauch zu machen. Der Inhaber eines Verkaufsportals muss es nämlich nicht dulden, dass seine Seite zu von ihm nicht gebilligten Zwecken genutzt wird. Und das systematische durchforsten von dort eingestellten Shops kann nicht im Interesse des Portalbetreibers liegen sonder stellt auch für ihn eine massive Geschäftsschädigung dar.

Wenn Sie glauben, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist, oder von einem der bekannten dubiosen Vereine kommt, stellen Sie Öffentlichkeit her.

Sind Sie Zwangsmitglied der IHK, bitten Sie dort um Hilfe. Informieren Sie Ihren zuständigen Bundestagsabgeordneten. Beschweren Sie sich bei der Aufsicht führenden Behörde des Abmahners.
Schreiben Sie an das Bundesjustizministerium und informieren Sie auch den Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. In krassen Fällen, können Sie die zuständige Staatsanwaltschaft um Überprüfung ob hier eine strafbare Handlung vorliegt bitten. Ob Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, müssen Sie ganz alleine entscheiden. (Wenn ja, klären Sie vorab die Kosten).

Die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) wird geführt vom Bundesamt für Justiz

Richten Sie Ihre Beschwerde gegen de Abmahnverein an diese Adresse:

Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn

Bitten Sie das Bundesamt um Überprüfung ob eventuelle Gründe vorliegen dass die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen für den genannten Verein zurückzunehmen oder zu widerrufen ist.
Bitten Sie um Bekanntgabe der Anzahl von Abmahnungen und erhobenen Klagen dieses Vereins.

•Machen Sie sich die Mühe reichen Sie Beschwerde bei den vorgenannten Stellen ein, nur durch eine Flut von Beschwerden wird das Abmahnunwesen zu beenden sein. Fordern Sie auf alle Fälle, dass künftig Vertragsstrafen an die Staatskasse gezahlt werden müssen. Damit nehmen Sie den Abmahnvereinen ihren Goldklumpen weg und das Geschäft wird sich nicht mehr lohnen.

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