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Steuererklärung für Kleinunternehmen oder Kleingewerbe einfach erklärt

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Steuererklärung für kleine Betriebe leicht gemacht von selbststaendigkeit.de


(IINews) - Die Plattform selbststaendigkeit.de erläutert den Kleinunternehmern und Kleingewerbetreibenden, wie sie die Erleichterungen für Kleinbetriebe bei der Steuererklärung wahrnehmen können. Beispiele von Steuererklärungen mit Anlagen runden die Erläuterungen ab.



Kleinunternehmen oder Kleingewerbe



Das Steuerrecht, insbesondere das Recht der Umsatzsteuer, unterscheidet zwischen dem Kleinunternehmer und dem Kleingewerbetreibenden. Daraus können für beide unterschiedliche Anforderungen an die Steuererklärung erwachsen.

Kleinunternehmer können Gründer, Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler und Inhaber von Betrieben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft sein. § 19 UStG schreibt für Kleinunternehmer Umsatzgrenzen vor, die nicht überschritten werden dürfen; sonst entfällt die Eigenschaft des Kleinunternehmers. Die Grenzen betragen für das erste Jahr 17.500 Euro und für die Folgejahre jeweils 50.000 Euro. Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer zu berechnen. Daher sind sie von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuererklärung befreit und sparen dadurch Verwaltungsaufwand ein.

Sobald die Gründung ein Gewerbebetrieb ist, muss geklärt werden, ob sie ein normales Gewerbe oder ein Kleingewerbe ist. Die Antwort gibt § 1Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch), der die Eigenschaft eines Kaufmanns für ein Handelsgewerbe voraussetzt. Sofern "das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert" (§ 1 Abs. 2 HGB), liegt ein Kleingewerbe vor. Es wird nicht ins Handelsregister eingetragen; bei Verträgen des Kleingewerbes gilt das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) und nicht das HGB als Rechtsgrundlage.



Die 5 Teile einer Steuererklärung



Im Grunde kann sich eine Steuerklärung aus fünf Teilen zusammensetzen, die allerdings nicht jeden Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibenden betreffen müssen; denn die Pflicht zur Abgabe dieser Teilerklärungen richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Er muss also nicht unbedingt alle fünf Erklärungen abgeben:





1.Einkommensteuererklärung

2.EÜR (Einnahmenüberschussrechnung)

3.Umsatzsteuererklärung

4.Gewerbesteuererklärung

5.Körperschaftssteuererklärung



Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen



Die Steuererklärungen müssen spätestens bis zu dem 31. Mai abgegeben werden, der auf das Geschäftsjahr folgt.

Für Steuererklärungen ab dem Geschäftsjahr 2018 ist laut Steuermodernisierungsgesetz der 31. Juli der späteste Termin zur Abgabe. Bei der elektronischen Abgabe von Steuerklärungen gilt dieser Termin in einigen Bundesländern bereits für das Geschäftsjahr 2017.

Sofern die Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibenden Steuerberater mit der Abgabe ihrer Steuerklärungen mandatiert haben, ist der letzte Termin der 31. Dezember, der sich ab dem Geschäftsjahr 2018 auch für den Steuerberater um weitere zwei Monate verlängert.



Die Einkommensteuererklärung



Die Einkommensteuererklärung der Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibenden schließt die persönliche Einkommensteuer ein. Die Einkunftsarten aus unternehmerischer Tätigkeit sind:

1.Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (Anlage G)

2.Einkünfte aus selbstständiger und freiberuflicher Tätigkeit (Anlage S)

3.Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft (Anlage L)

Sie werden in der Einkommensteuererklärung durch steuerlich relevante private Daten im Mantelbogen ergänzt sowie durch die privaten Anlagen, die keinen betrieblichen Charakter haben.



Die Umsatzsteuererklärung



Eine Umsatzsteuererklärung ist dann für Kleinunternehmer verpflichtend, wenn sie nicht von der Umsatzsteuer befreit sind oder trotz Umsatzsteuerbefreiung in ihrer Rechnung Umsatzsteuer berechnet haben. Im letzteren Fall wie auch bei einigen anderen Sonderregelungen zur Umsatzsteuererklärung muss auch die Anlage UR ausgefüllt werden.



Die Gewerbesteuererklärung



Nur Kleingewerbetreibende, also nicht die freiberuflich oder in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft Tätigen, müssen Gewerbesteuer entrichten. In vielen Fällen ist jedoch eine Befreiung möglich, wenn der Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro nicht überschritten wird.



Fazit



Die Steuerklärungen für Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibende sind nicht so kompliziert und aufwendig, wie häufig vermutet. Deshalb hat selbststaendigkeit.de eine Anleitung auf dem neuesten Stand heraus gegeben, wie Gründer, Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler und in der Landwirtschaft Tätige einerseits und Kleingewerbetreibende anderseits die Erleichterungen zur Abgabe ihrer Steuererklärungen wahrnehmen können. Musterbeispiele mit Verweisen auf die beim Finanzamt einzureichenden Anlagen sorgen für den erforderlichen Bezug zur Praxis. Diese von selbststaendigkeit.de zusammengestellten Informationen sind für alle Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibenden nützlich, selbst wenn sie einen Steuerberater mit der Abgabe ihrer Steuererklärungen mandatiert haben.


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Datum: 21.06.2018 - 17:45 Uhr
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