Diesel-Fahrverbote ab 2019 in Düsseldorf: Deutsche Umwelthilfe leitet Zwangsvollstreckungsverfahren für "Saubere Luft" ein
(ots) - Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Armin
Laschet ignoriert weiterhin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
zur Einhaltung der Luftqualitätswerte beim Dieselabgasgift NO2 -
Deutsche Umwelthilfe will mit dem Vollstreckungsverfahren für
Düsseldorf saubere Luft ab spätestens 1.1.2019 gerichtlich
durchsetzen - Dazu führt kein Weg an Diesel-Fahrverboten vorbei
Die Deutsche Umwelthilfe hat (DUH) heute einen Antrag auf
Zwangsvollstreckung gegen das Land Nordrhein-Westfalen gestellt. Ziel
ist die Umsetzung des bereits ergangenen Urteils des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Verfahren um "Saubere Luft" in
Düsseldorf aus dem Jahr 2016 (3 K 7695/16), das durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (BVerwG 7 C 26.16)
rechtskräftig ist. Die DUH hat beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die
Androhung eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung des Urteils beantragt.
Die internationale Umweltrechtsorganisation ClientEarth unterstützt
Klagen für "Saubere Luft" der DUH.
Der Antrag der DUH sieht vor, bis zum 30. September 2018 die
Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Düsseldorf unter
Beteiligung der Öffentlichkeit einzuleiten. Der Luftreinhalteplan
müsse, so die DUH, ab dem 1. Januar 2019 Fahrverbote für alle
betroffenen Diesel-Pkw unterhalb der Emissionsklasse Euro 5
enthalten. Ab dem 1. September 2019 soll das Fahrverbot dann auf alle
Euro 5-Diesel-Pkw ausgedehnt werden.
Die DUH fordert, anders als in Hamburg durch die dortigen Behörden
umgesetzt, die Einbeziehung aller belasteten Straßen. Hierzu hat das
Bundesverwaltungsgericht zwei Wege ermöglicht: Die Fahrverbote können
für alle belasteten Straßenabschnitte gelten. Sollte dies zu
Umfahrungsverkehr führen, der auch auf den Umfahrungsstrecken zu
Grenzwertüberschreitungen führt, wären auch diese Straßen
einzubeziehen. Der andere Weg ist die Einbeziehung der gesamten
bestehenden Umweltzone. Dies ist auch aus Sicht der DUH der beste
Weg.
Ebenfalls verfolgt der Antrag der DUH das Ziel, das bis zum
Jahresende 2018 verbindlich geregelt ist, welche zeitlichen und
sachlichen Ausnahmen für ein Fahrverbot festgelegt werden. Nach der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist von Fahrverboten nur
dann abzusehen, wenn es andere Maßnahmen gibt, mit denen man den
Stickstoffdioxid (NO2)-Grenzwert ebenso schnell einhalten kann. Bis
heute hat kein Bundesland vergleichbar wirksame Maßnahmen zur
schnellstmöglichen Einhaltung der Luftqualitätswerte vorgestellt.
Auch eine vom nordrhein-westfälischen Umweltministerium erstellte und
bereits seit Mai 2017 vorliegende Wirkungsabschätzung
unterschiedlicher Maßnahmen war für Düsseldorf zu dem Ergebnis
gekommen, dass nur mit Diesel-Fahrverboten eine kurzfristige
Einhaltung des Grenzwertes möglich ist.
"Vor Kurzem erst hat das Verwaltungsgericht Aachen mit seinem
Urteil vom 8. Juni 2018 für saubere Luft in Aachen verdeutlicht, dass
NRW-Ministerpräsident Armin Laschet die Grundsatzentscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts zu Diesel-Fahrverboten falsch
interpretiert. Anstatt sich weiterhin als Erfüllungsgehilfen der
kriminell agierenden Autokonzerne zu betätigen, muss sich die
NRW-Landesregierung endlich um die Millionen betroffenen Bürger, die
den giftigen Dieselabgasen täglich in ihren Städten ausgesetzt sind,
kümmern. Leider sind die Regierungspolitiker weder auf Bundes- noch
Landesebene stark genug, sich den Wünschen der Konzernzentralen von
Audi, BMW, Daimler und VW zu widersetzen. Aus diesem Grund müssen wir
die ''Saubere Luft'' für die Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen
einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung durchsetzen", erklärt Jürgen
Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte im September 2016 das Land
NRW dazu verurteilt, den Luftreinhalteplan Düsseldorf von 2013 so zu
ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur
schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten
Grenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µ/m3 im Stadtgebiet der Stadt
Düsseldorf enthält. Das Gericht hatte deutlich gemacht, dass
Fahrverbote für Dieselfahrzeuge aufzunehmen sind, sofern keine
anderen Maßnahmen, die ebenso schnell zu einer Grenzwerteinhaltung
führen, zur Verfügung stehen. Fahrverbote, so das Gericht, seien
zulässig und rechtskonform gestaltbar. Diese Auffassung war mit der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Februar 2018 im
Wesentlichen bestätigt worden. Damit wurde das Land verurteilt, den
Luftreinhalteplan entsprechend zu ändern.
Dementgegen hatte jedoch im März 2018 Ministerpräsident Armin
Laschet der Presse gegenüber Fahrverbote als "unverhältnismäßig und
rechtswidrig" bezeichnet und eine Umsetzung des rechtsverbindlichen
Urteils damit faktisch abgelehnt. Diese Haltung habe er auch den für
die Luftreinhalteplanung zuständigen Bezirksregierungen unter Hinweis
auf den Umstand mitgeteilt, dass diese ihm gegenüber weisungsgebunden
sind. Auch Umweltministerin Ursula Heinen-Esser verkündete in der
vergangenen Woche vor dem Düsseldorfer Landtag, das
Bundesverwaltungsgericht erwarte eine Einhaltung der Grenzwerte erst
im Jahr 2020. Auch dies ist eine durchsichtige Fehlinterpretation.
Das Bundesverwaltungsgericht spricht vielmehr von einer
schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung, zu der Fahrverbote für
bestimmte Dieselfahrzeuge sogar ab sofort möglich und erforderlich
sind.
Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Verfahren vertritt
sagt: "Ich habe für die DUH vor Stellung des heutigen Antrags
mehrfach die Umsetzung der Gerichtsentscheidungen von der zuständigen
Bezirksregierung eingefordert. In mehreren Schreiben konnte man bis
heute noch nicht einmal ein Datum für den Beginn der
Öffentlichkeitsbeteiligung für die Änderung des Luftreinhalteplans
nennen, obwohl man noch im März 2018 auf der Internetseite des
Regierungspräsidiums ankündigte, dass der neue Plan schon zum 1. Juli
2018 in Kraft treten werde. Wir werden dieses offenkundige Zeitspiel,
welches auf Kosten der Gesundheit der Menschen geht, nicht länger
hinnehmen."
Mit heutigem Datum hat die DUH daher den Antrag auf Durchsetzung
des rechtskräftigen Urteils im Rahmen der Zwangsvollstreckung
gestellt. In einem ersten Schritt soll ein Zwangsgeld von bis zu
10.000 Euro angedroht werden. Dies ist der erste Schritt, der nach
der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig ist. Sollte dies nicht zu
einer Einhaltung des Urteils führen, können härtere Maßnahmen, als
ultima ratio die Zwangshaft gegen die Umweltministerin oder den
Ministerpräsidenten beantragt werden.
Ugo Taddei, Rechtsanwalt von ClientEarth sagt: "Das
Bundesverwaltungsgericht hatte das letzte Wort, aber die
Landesregierung in Nordrhein-Westfalen, allen voran Ministerpräsident
Armin Laschet, verweigert noch immer die Umsetzung des Urteils,
obwohl sie rechtlich dazu aufgefordert sind. Diese Verweigerung ist
ein ernster Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit. Es werden weitere
Gerichtsentscheidungen für ''Saubere Luft'' in Deutschland folgen. Auch
die anderen betroffenen regionalen Behörden müssen solange
nachbessern, bis auch sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die
Menschen vor schädlicher Luftverschmutzung zu schützen, nachkommen."
Links:
Mehr über ClientEarth: https://www.clientearth.org/
Mehr über das Recht für saubere Luft:
https://www.right-to-clean-air.eu/
Pressekontakt:
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch(at)duh.de
Prof. Dr. Remo Klinger, Rechtsanwalt Geulen & Klinger
0171 2435458, klinger(at)geulen.com
Ugo Taddei, Lawyer ClientEarth
0032 2 808 4323, utaddei(at)clientearth.org
Ellen Baker, Communications Officer ClientEarth
0044 203 030 5951, ebaker(at)clientearth.org
DUH-Pressestelle:
Andrea Kuper, Ann-Kathrin Marggraf
030 2400867-20, presse(at)duh.de
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Datum: 21.06.2018 - 09:29 Uhr
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