TÜV Rheinland: Bei Feuerwerk Gebrauchsanweisungen genau beachten / Egal ob Volksfest oder Hochzeit: Genehmigung der örtlichen Behörden einholen / Keine Böller zusammen mit Alkohol
(ots) - Zwar gibt es keine offizielle Statistik, aber
regelmäßig kommt es im Umgang mit Böllern oder Feuerwerk zu Unfällen.
Ein Grund, warum die Verwendung von Feuerwerkskörpern und Pyrotechnik
streng reguliert ist. Rechtlich zugelassen sind Feuerwerkskörper der
Kategorien F1 ab 12 Jahre sowie - an Silvester vielerorts ohne
weitere Genehmigung - ab einem Mindestalter von 18 Jahren auch der
Kategorie F2. Feuerwerke der Kategorien F3 und F4 dürfen nur von
Pyro-Profis erworben und gezündet werden - auch an Silvester.
Wichtig: Kindern unter 12 Jahren ist der Gebrauch von
Feuerwerkskörpern generell verboten. Für sie gibt es geeignetes
Kinderfeuerwerk, das ebenso viel Freude machen kann.
Durch den richtigen Umgang mit Feuerwerkskörpern lassen sich
Gefahren generell vermeiden, denn oft ist bei Unfällen Leichtsinn im
Spiel. Rainer Weiskirchen, Fachmann für Produktsicherheit bei TÜV
Rheinland "Bei der Verwendung von Feuerwerk gilt am besten das
gleiche wie am Autosteuer: Finger weg vom Alkohol. Ebenso wichtig ist
es, die Gebrauchsanweisung genau zu beachten." Außerhalb der
Silvesterzeit gilt: Bei Volksfesten, Hochzeitsfeiern oder rundem
Geburtstag müssen generell Feuerwerke von den örtlichen Behörden
genehmigt werden. Und im Fußballstadion sind Feuerwerkskörper und
Pyrotechnik ohnehin komplett tabu.
Geprüfte Produkte besitzen CE-Zeichen mit einer Registriernummer
In Deutschland sind nur Feuerwerksprodukte zulässig, die von
unabhängigen Prüfinstituten wie beispielsweise TÜV Rheinland getestet
wurden. Geprüfte Produkte kann man am CE-Zeichen in Kombination mit
einer Registriernummer erkennen. Die Fachleute von TÜV Rheinland
empfehlen auch, Feuerwerk nur aus sicheren Quellen zu beziehen,
beispielsweise Supermärkte, Baumärkte und Warenhäuser. Selbst wenn
der Kauf von Böllern und Raketen bereits nach den Weihnachten möglich
ist, tatsächlich erlaubt ist das Abbrennen trotzdem nur an Silvester
und am Neujahrstag.
Gebrauchsanweisung beachten: Raketen nie aus der Hand zünden
Wer keine Verletzungen oder Brände riskieren will, sollte die
Gebrauchsanweisung des Herstellers genau beachten. Raketen sind nur
im Freien und auch niemals aus der Hand heraus zu zünden. Ferner
sollte beim Abbrennen der Feuerwerkskörper stets ein ausreichender
Sicherheitsabstand zu Personen, Autos und Bäumen eingehalten werden.
"Feuerwerkskörper, die nicht beim ersten Mal gezündet haben, dürfen
auf keinen Fall ein zweites Mal angezündet werden", so Weiskirchen.
Vor Kirchen, Krankenhäusern, Kindern- oder Altersheimen ist das
Zünden von Böllern und Raketen grundsätzlich untersagt. Gemeinden und
Städte geben über weitere spezielle Regelungen oder Verbote Auskunft,
oft beispielsweise auf der Internetseite. Generell empfiehlt es sich,
während des Feuerwerks Türen und Fenster geschlossen zu halten.
Herumfliegenden Böller und Raketen könnten ansonsten ins Haus oder
die Wohnung gelangen.
Pressekontakt:
Ihr Ansprechpartner für redaktionelle Fragen:
Rainer Weiskirchen, Presse, Tel.: 09 11/6 55-42 30
Die aktuellen Presseinformationen sowie themenbezogene Fotos erhalten
Sie auch per E-Mail über presse(at)de.tuv.com sowie im Internet:
www.tuv.com/presse und www.twitter.com/tuvcom_presse
Original-Content von: TÜV Rheinland AG, übermittelt durch news aktuell
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Datum: 07.06.2018 - 11:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1618367
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:
Köln
Telefon:
Kategorie:
Freizeit & Hobby
Anmerkungen:
Dieser Fachartikel wurde bisher 94 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"TÜV Rheinland: Bei Feuerwerk Gebrauchsanweisungen genau beachten / Egal ob Volksfest oder Hochzeit: Genehmigung der örtlichen Behörden einholen / Keine Böller zusammen mit Alkohol
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
TÜV Rheinland AG (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).