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Ein zugiges Haus / Mieter konnten wegen ständiger Luftströme eine Minderung durchsetzen (FOTO)

ID: 1616748


(ots) -
Ein geringer Umfang an Zugluft muss bei einem Passivhaus mit
Lüftungsanlage nach Meinung der Rechtsprechung hingenommen werden.
Doch wenn es zu luftig wird, dann können die Bewohner nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Mietminderung geltend
machen. (Amtsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 33 C 1251/17)

Der Fall: Ein Paar war in eine Drei-Zimmer-Wohnung in einem
Passivhaus gezogen - versehen mit Fußbodenheizung und Lüftungsanlage
mit Wärmerückgewinnung. Wegen einer fehlerhaften Regulierung der
Anlage und wegen ungeeigneter Luftdurchlässe zog ständig ein Strom
kühler Luft durch die Räume. Insbesondere das Wohn-/Arbeitszimmer und
das Schlafzimmer waren betroffen. Die Fußbodenheizung schaffte es
nicht, gegen diesen kalten Zug anzukommen. Zeitweise sei es
unerträglich für sie, stellten die Mieter fest. Sie hielten eine
20-prozentige Minderung ihrer Zahlungen für angemessen. Der
Eigentümer verweigerte das und behauptete, es könne gar nicht
bewiesen werden, dass die Störung die Schwelle einer unerheblichen
Gebrauchsbeeinträchtigung überschreite.

Das Urteil: Das Amtsgericht stellte fest, bei einer Lüftungsanlage
mit Wärmerückgewinnung sei "konstruktionsbedingt häufig, zumindest
innerhalb eines gewissen Rahmens, mit Zugluft zu rechnen". Deswegen
könne man in solchen Fällen nicht grundsätzlich von einem Mangel der
Wohnung sprechen. Doch hier gehe die Belästigung "über das erwartbare
und damit hinzunehmende Maß hinaus". Von "den einschlägigen
Behaglichkeitskriterien" einer Wohnung könne keine Rede mehr sein. 20
Prozent Mietminderung hielt das Gericht aber für zu hoch und sprach
den Mietern lediglich zehn Prozent zu.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398




Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de

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Datum: 04.06.2018 - 08:30 Uhr
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