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Damit aus dem Unfall kein Rechtsfall wird - So verhält man sich nach einem Verkehrsunfall korrekt (FOTO)

ID: 1615156


(ots) -
Jeden Tag schieben sich riesige Blechlawinen über deutsche
Straßen. Kein Wunder, dass laut einer aktuellen Umfrage im Auftrag
von ROLAND Rechtsschutz knapp jeder vierte Verkehrsteilnehmer in den
letzten fünf Jahren in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Doch wie
verhält man sich eigentlich richtig, wenn man ein anderes Fahrzeug
beschädigt hat? Und welche Pflichten hat man als Opfer oder als Zeuge
eines Unfalls? ROLAND-Partneranwalt Stefan Kranz aus der Lübecker
Kanzlei Bernzen Sonntag Rechtsanwälte kennt die Antworten.

Harmlos, aber ärgerlich: Wie verhalte ich mich nach einem Crash
mit Blechschaden?

Eine Sekunde der Unachtsamkeit genügt oft schon: Ein Auffahrunfall
ist schnell passiert. Jetzt ist schnelles Handeln gefragt, selbst
wenn es sich nur um einen Blechschaden handelt: "Jeder, der an einem
Unfall beteiligt ist, muss unverzüglich halten. Dann gilt es den
Verkehr zu sichern: Bei geringfügigem Schaden sollte man unverzüglich
beiseite fahren", erklärt Anwalt Stefan Kranz. Aus Sicherheitsgründen
sollte man in jedem Fall die Warnblinkanlage einschalten, die
Warnweste überziehen, das Warndreieck aufstellen und bei schlechten
Lichtverhältnissen die Fahrzeugbeleuchtung einschalten. "Sofern durch
den Unfall ein Verkehrsschild oder eine Ampel beschädigt wurde,
müssen von den Unfallbeteiligten bis zum Eintreffen der Polizei
zumutbare Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs getroffen werden", so
der Rechtsexperte weiter. Ganz wichtig: Niemand, der am Unfallhergang
beteiligt war, darf sich vom Unfallort entfernen - das gilt auch für
Fahrradfahrer und Fußgänger. "Denn jeder von ihnen ist verpflichtet,
den anderen Beteiligten die Daten zur Person, zum Fahrzeug und die
Art der Verwicklung bekannt zu geben", erklärt Stefan Kranz. Der
Anwalt empfiehlt außerdem, einen von allen Beteiligten




unterzeichneten Unfallbericht anzufertigen und den Schaden zu
fotografieren - gerade im Smartphone-Zeitalter ist das problemlos und
schnell erledigt.

Wenn''s heftiger kommt: Wie muss ich handeln, sofern es Verletzte
gibt?

Nicht jeder Verkehrsunfall geht glimpflich aus. Wie verhält man
sich in einem solchen Fall richtig? "Sollten Personen verletzt worden
sein, müssen diese versorgt werden und muss sofort ein Notruf
abgesetzt werden", so der Jurist. Übrigens: Auch für Unbeteiligte
besteht die Pflicht zur Hilfeleistung!

Freund und Helfer: Bin ich verpflichtet, bei jedem Unfall die
Polizei zu rufen?

Der Unfall war harmlos und alle Beteiligten sind sich einig, dass
man alles Weitere auch ohne Polizei regeln kann. Doch ist das
überhaupt erlaubt oder müssen die Beamten immer informiert werden?
"Die Polizei sollte immer dann alarmiert werden, wenn es Verletzte
oder Tote gibt, der Verdacht einer Fahrt unter Alkoholeinfluss oder
Drogen besteht oder ein großer Sachschaden entstanden ist", erklärt
Rechtsanwalt Stefan Kranz. Auch falls der Unfallgegner sich weigere,
seine Personalien herauszugeben, müsse man natürlich die Beamten
hinzuziehen. "Bei geringfügigen Beschädigungen können sich die
Beteiligten einvernehmlich dahingehend verständigen, nicht die
Polizei hinzuzuziehen", ergänzt der ROLAND-Partneranwalt.

Zettelwirtschaft: Darf ich bei einem harmlosen Parkunfall eine
Nachricht hinterlassen?

Gerade in schmalen Parkhäusern oder bei den oft winzigen
Parktaschen in Innenstädten ist es schnell passiert, dass man ein
anderes Fahrzeug anfährt oder beim Aussteigen versehentlich die Tür
gegen den Lack eines fremden Wagens schlägt. Reicht es in diesem Fall
aus, einen Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen? Vom
Rechtsanwalt gibt es hierzu ein klares Nein, da man so nicht
sicherstellen könne, dass der Beteiligte auch Kenntnis von der
Unfallbeteiligung bekommt. "Zunächst besteht eine Wartefrist, die
abhängig ist von der Uhrzeit, dem Ort und der Schadenshöhe. Tagsüber
auf einem Supermarktparkplatz ist zu erwarten, dass der
Fahrzeugbesitzer in Kürze zurückkehrt. Um drei Uhr morgens hingegen
verlangt niemand, dass man stundenlang auf den Besitzer des anderen
Fahrzeugs wartet", so der Anwalt. Nach Ablauf der Wartezeit sollte
der Unfallverursacher zuerst versuchen, die Polizei zu alarmieren und
zum Unfallort zu rufen. Ist das nicht möglich, sollte er einen Zettel
anbringen und anschließend die nächstgelegene Polizeidienststelle
aufsuchen. Die Empfehlung von Stefan Kranz: "Unbedingt das
Kennzeichen, die Marke, den Typ, die Farbe sowie den Standort des
beschädigten Fahrzeugs notieren!"

Gut beobachtet: Wozu bin ich verpflichtet, wenn ich Zeuge eines
Unfalls war?

Gerade in Großstädten scheppert es täglich so oft, dass wohl jeder
Verkehrsteilnehmer irgendwann einmal Zeuge eines Unfalls wird. Ist
man in diesem Fall eigentlich verpflichtet, auf die Polizei zu warten
und sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen? "Nein, es besteht keine
Zeugenpflicht. Es wird aber jedem empfohlen, sich als Zeuge zur
Verfügung zu stellen, wenn er dadurch dazu beitragen kann, den
Unfallhergang aufzuklären", weiß Rechtsexperte Stefan Kranz. In
diesem Fall besteht vor Gericht eine Aussagepflicht, es sei denn, der
Zeuge kann sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, weil er
mit dem Unfallbeteiligten beispielsweise verwandt oder verschwägert
ist. Übrigens: Auch ein Zeuge kann sich strafbar machen - wegen
unterlassener Hilfeleistung, wie der Anwalt erklärt: "Im Gegensatz zu
einer Aussage sind Erste-Hilfe-Maßnahmen keine freiwillige Sache.
Hierzu ist jeder verpflichtet, wenn dies erforderlich und zumutbar
ist."

Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite
http://www.roland-rechtsschutz.de/rechtstipps

Über ROLAND Rechtsschutz

Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter
für Rechtsschutz mit 60 Jahren Erfahrung. Die Gesellschaft zählt mit
Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 443,0 Millionen Euro im Jahr 2017
zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem
Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden
deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des
Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat-
als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können
Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen. Mit nur
einem Anruf bei ROLAND (0221 8277-500) erhalten Kunden die beste
Lösung für jedes rechtliche Problem. ROLAND klärt im ersten Schritt
den Versicherungsschutz und bietet unmittelbar die Möglichkeit, die
individuelle Rechtslage von einem unabhängigen Rechtsanwalt
einschätzen zu lassen. Außerdem stehen den Versicherten von der
telefonischen Rechtsberatung über die außergerichtliche
Streitbeilegung bis hin zur Empfehlung eines versierten
(Fach-)Anwalts alle Wege zu ihrem Recht offen. Führt die erste Wahl
nicht zum Erfolg, können Kunden jederzeit einen anderen Service in
Anspruch nehmen.

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln

Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden
Anbietern von Rechtsschutz-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen.
Die Gruppe hat 1.418 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von
466,9 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse von 50,9 Millionen Euro
(Geschäftsjahr 2017).
Geschäftsbereiche:
ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe
deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich;
Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden
ROLAND Schutzbrief: führender deutscher Schutzbrief-Anbieter;
innovative Schutzbrief-Konzepte für Versicherungen, Industrie und
Handel
ROLAND Assistance: B2B-Dienstleistungskonzepte in den
Geschäftsfeldern Mobilitätsdienstleistungen, Schadenmanagement und
Kunden-Service



Pressekontakt:
Pressestelle ROLAND-Gruppe - Deutz-Kalker Str. 46 - 50679 Köln -
www.roland-gruppe.de
Pressestelle - Telefon: 0221 8277-1590 - presse(at)roland-gruppe.de

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Datum: 29.05.2018 - 10:16 Uhr
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