"Maßnahmen gegen Brände": Schnelles Handeln im Fokus
(ots) - Neue Fassung der Technischen Regeln für
Arbeitsstätten ASR A2.2
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 über "Maßnahmen
gegen Brände" wurde überarbeitet und in einer neuen Fassung im Mai
2018 veröffentlicht. Im Mittelpunkt steht weiter das schnelle und
zielgerichtete Handeln im Falle eines Brandes durch vom Arbeitgeber
individuell festgelegte organisatorische und technische Maßnahmen.
Darauf macht der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf)
aufmerksam.
Im Wesentlichen wurden folgende Anpassungen vorgenommen: Die
Konkretisierung der Anforderungen an die Grundausstattung mit
Feuerlöschern und erforderlichen Löschmitteleinheiten sowie der
Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung. Eine bedeutende Rolle
kommt den Regelerweiterungen in Bezug auf organisatorische Maßnahmen
zu. Hierbei ist auf das Verhalten im Brandfall, was durch die
Brandschutzordnung oder den Flucht- und Rettungsplan geregelt werden
sollte, und die zweckmäßige Bestellung eines Brandschutzbeauftragten
bei Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung zu verweisen.
Ermittelte Brandgefährdung gibt diverse Maßnahmen vor
Liegt eine "normale Brandgefährdung" vor, die laut Definition
einer Büronutzung entspricht, setzt die neue ASR auf die schnelle und
wirksame Bekämpfung von Entstehungsbränden und erlaubt jetzt auch die
Anrechnung von Feuerlöschern mit weniger als 6 Löschmitteleinheiten.
In diesem Fall ist die Anzahl mit deutlich leichteren Feuerlöschern
zu erhöhen und die Anzahl der Brandschutzhelfer zu verdoppeln, damit
sich die Wegstrecken auf maximal 10 Meter verkürzen, sich die
Zugriffszeit reduziert und die Wirksamkeit der Bekämpfung eines
Entstehungsbrandes gesteigert wird. Grundsätzlich sollte die
Entfernung von jeder Stelle im Gebäude zum nächsten Feuerlöscher
nicht mehr als 20 Meter Laufweg betragen.
Liegt für Arbeitsbereiche der Arbeitsstätte hingegen eine "erhöhte
Brandgefährdung" vor, können diese Bereiche zusätzlich mit
Brandmeldern ausgestattet werden. Eine erhöhte Brandgefährdung
besteht immer dann, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden
sind, die örtlichen Verhältnisse eine Brandentstehung begünstigen
oder bei einem Entstehungsbrand mit einer schnellen Ausbreitung zu
rechnen ist wie zum Beispiel bei Speditionslagern, Kinos und
Diskotheken, Pflegeheimen, Industrieproduktionen, Handwerksbetrieben
und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie technische und
naturwissenschaftliche Bereiche von Bildungs- und
Forschungseinrichtungen. In diesem Fall ist die Anzahl der
Feuerlöscher zu erhöhen, wobei auch mehrere gleichzeitig an gut
zugänglichen Stellen montiert werden können. Darüber hinaus müssen
die Löschmittel der Brandklasse angepasst werden. Die maximale
Wegstrecke ist auf 10 Meter zu begrenzen. Schwer zugängliche Bereiche
können zusätzlich mit Löschanlagen ausgerüstet werden. Das
Vorhandensein von Löschanlagen gestattet nicht den Verzicht auf
Feuerlöscher, da diese insbesondere in der Entstehungsphase ein
wichtiges Mittel zur Brandbekämpfung sind.
Organisatorische Maßnahmen der Brandschutzordnung
Der Arbeitgeber hat die notwenigen Maßnahmen gegen
Entstehungsbrände und die Verhaltensregeln im Brandfall zu
dokumentieren. Diese Brandschutzordnung muss bei einer erhöhten
Brandgefährdung für alle Personen, die sich an einer Arbeitsstätte
aufhalten, an einer leicht zugänglichen Stelle aufgehängt oder auf
elektronischem Wege verfügbar gemacht werden. Dieses gilt auch für
Besucher, eines Unternehmens und für Fremdfirmen, die vor Ort tätig
sind.
Brandschutzbeauftragter und -helfer: wichtiger Bestandteil des
Sicherheitsmanagements
Generell ist Brandschutz Chefsache. Liegt eine erhöhte Brandgefahr
für die Arbeitsstätte vor, sollte nach der ASR zweckmäßig geprüft
werden, ob ein Brandschutzbeauftragter mit seinen Aufgaben bestellt
und entsprechend ausgebildet ist. Dieser berät und unterstützt den
Arbeitgeber.
Ein weiteres Augenmerk gilt - wie nach der bisherigen ASR-Regeln -
den Brandschutzhelfern. Diese können innerhalb des Betriebs zur
praktischen Bekämpfung von Entstehungsbränden geschult werden.
Mindestens fünf Prozent der Beschäftigten - bei Arbeitsstätten mit
erhöhter Brandgefährdung entsprechend mehr - sind so zu schulen, dass
sie mit den grundlegenden Fertigkeiten und Kenntnissen vertraut sind,
die im Falle eines Brandes beherrscht werden müssen. Insbesondere der
praktische Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen und das Verhalten im
Brandfall sind bei einer fachkundigen Unterweisung obligatorisch. Der
Arbeitgeber sollte bei der Ernennung der Brandschutzhelfer sowohl
Schichtbetrieb und Fluktuation als auch die Abwesenheit einzelner
Mitarbeiter berücksichtigen. Fortbildung, Urlaub, Krankheit oder
Elternzeit sind hier als Stichworte zu nennen. Die neue ASR A2.2
empfiehlt konkret, die Unterweisung mit Löschübungen in Abständen von
3 bis 5 Jahren zu wiederholen.
Brandschutz-Fachbetriebe analysieren Gegebenheiten vor Ort
Aufgrund der Komplexität empfiehlt es sich, insbesondere für
kleine und mittlere Unternehmen, unterstützend einen
Brandschutz-Fachbetrieb sowohl in die Gefährdungsbeurteilung als auch
in die Planung und Umsetzung der Maßnahmen gegen Brände
einzubeziehen. Dieser kann als externer Dienstleister die Funktion
des Brandschutzbeauftragen übernehmen. Die Analysen der Gegebenheiten
vor Ort helfen bei der Erstellung von Brandschutzordnungen sowie
Alarm-, Flucht- und Rettungsplänen. Brandschutz-Fachbetriebe verfügen
über ein breites Sortiment an moderner Lösch- und
Alarmierungstechnik. Weiter werden Mitarbeiter-Unterweisungen im
Brandschutz und Brandschutzhelfer-Schulungen mit praktischen
Löschübungen angeboten. Sie können somit den Unternehmer gezielt
beraten und zugleich entlasten. Lokale Anbieter sind zum Beispiel
unter www.bvbf.de abrufbar.
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Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf)
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Datum: 23.05.2018 - 16:16 Uhr
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