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OLG Frankfurt verurteilt ING-DiBa AG zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehens aus August 2007

ID: 1613046


(ots) - 18.05.2018: Das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main hat durch die ING-DiBa AG durch Teil-Anerkenntnis- und
Teil-Schlussurteil vom 24. April 2018 - 10 U 116/16 zur
Rückabwicklung eines Immobiliendarlehens vom 08./19. August 2007 über
280.000,00 Euro verurteilt. Der Darlehensvertrag wurde als
Fernabsatzgeschäft abgeschlossen. Der Hamburger Kläger, der von HAHN
Rechtsanwälte vertreten wurde, erklärte mit Schreiben vom 03. Juni
2015 den Widerruf des Darlehens. Erstinstanzlich war er unterlegen;
deswegen legte er gegen das abweisende Urteil Berufung ein. Nachdem
die ING-DiBa AG in der Berufungsinstanz durch Schriftsatz vom 13.
April 2018 die Ansprüche des Klägers auf Rückabwicklung des
Immobiliendarlehens hinsichtlich der Klaganträge zu Ziffer 1. a) und
2 a) anerkannt hatte, erließ das Oberlandesgericht insofern ein
Teil-Anerkenntnisurteil. Die Bank wollte dadurch ein Urteil des
Oberlandesgerichts Frankfurt mit für sie negativen Rechtsausführungen
verhindern.

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag beinhaltete eine
sogenannte frühestens-Widerrufsbelehrung, für die wegen deutlicher
Abweichung vom Muster eine Berufung auf die Schutzwirkung desselben
nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht in Frage kam. Der Hamburger
Fachanwalt Peter Hahn teilt in diesem Zusammenhang mit, dass
Verbraucher bei einem Vorliegen von fehlerhaften
Fernabsatzinformationen ihre Willenserklärung zum Abschluss ihres
Darlehensvertrages auch heute noch widerrufen können. "Das hat der
Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR
160/17 - klargestellt", weiß Hahn.

Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chancen auf
Rückwicklung ihres Immobiliendarlehens bei Erhalt von nennenswertem
Nutzungswertersatz und der Möglichkeit zum Abschluss von günstigen
Neukonditionen nutzen", rät Hahn. "HAHN Rechtsanwälte bietet allen




betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren mit der
ING-DiBa AG geschlossenen Immobiliardarlehensvertrag aktuell noch
widerrufen und rückabwickeln sollen, eine kostenfreie Erstprüfung der
Fernabsatzinformation auf Fehlerhaftigkeit an. Die Kanzlei vertritt
beim Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von Darlehensnehmern. "In
den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen
bundesweit bis jetzt allein 34 positive Urteile für unsere Mandanten
erstritten", teilt Hahn mit. "So erfolgreich ist derzeit keine andere
Kanzlei auf diesem Gebiet. Weitere Informationen finden Sie unter
https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: hahn(at)hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

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Datum: 22.05.2018 - 15:00 Uhr
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