VDIK: Bundesverwaltungsgericht unterstreicht Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit bei eventuellen Fahrverboten
(ots) - In seiner Begründung der beiden Urteile vom
27. Februar 2018 zu Diesel-Fahrverboten in Städten unterstreicht das
Bundesverwaltungsgericht den Ausnahmecharakter solcher
Verkehrsbeschränkungen. Das Gericht macht deutlich, dass Kommunen im
Falle der Verhängung von Fahrverboten den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen haben, was eine Abwägung
zwischen dem Nutzen des Fahrverbots und den Belastungen für den
betroffenen Autofahrer und den Wirtschaftsverkehr erfordert.
Ausdrücklich weist das Gericht darauf hin, dass Verkehrsverbote
überhaupt nur für einen Bruchteil des Straßennetzes und beschränkt
auf wenige Ballungsräume in Betracht kommen und daher der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit stets beachtet werden muss.
Dabei haben Kommunen zu berücksichtigen, dass die Sperrung von
einzelnen Hauptstraßen und Streckenabschnitten grundsätzlich nicht
über andere straßenverkehrsrechtlich begründete Durchfahrt- und
Halteverbote hinausgeht.
Bei großflächigen Diesel-Fahrverboten, also zonalen Verboten, die
viele Haupt- und Nebenstraßen betreffen und die einen erheblichen
Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellen würden, ist die
Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältig zu prüfen, wobei auch
umfangreichere Ausnahmen etwa für Anlieger oder den
Wirtschaftsverkehr in Erwägung zu ziehen sind.
Die Begründung stellt ebenfalls klar, dass zonale Fahrverbote nur
für Fahrzeuge mit Ottomotor unterhalb der Schadstoffstufe Euro3 und
für Dieselfahrzeuge unterhalb Schadstoffstufe Euro6 denkbar sind und
für Euro5-Fahrzeuge frühestens ab dem 01. September 2019
ausgesprochen werden dürfen. Außerdem wird betont, dass die
zuständigen Behörden die zwischenzeitliche Entwicklung der
Grenzwertüberschreitungen zu berücksichtigen haben.
Das Urteil trägt zur Versachlichung bei, in dem es klarstellt,
dass es nicht um zwingend anzuordnende Fahrverbote geht, sondern um
die Prüfung von Maßnahmen, die über die eingeleiteten hinaus
notwendig sind, um die gesetzlichen Vorgaben zur Luftqualität zu
erfüllen.
VDIK-Präsident Reinhard Zirpel: "Ich gehe davon aus, dass sich
durch die erfolgreichen Programme zum Austausch alter gegen neue
emissionsarme Euro6-Fahrzeuge die Messwerte erheblich verbessern und
die Zahl der Kommunen mit Grenzwertüberschreitungen deutlich
zurückgehen wird. Mit größeren Beeinträchtigungen ist nach meiner
Überzeugung jedenfalls nicht zu rechnen."
- Belegexemplar erbeten -
07/18
Ihr Ansprechpartner:
Thomas Böhm
Leiter Referat Presse/PR/Messe
Telefon: 06172/98 75 35
Telefax: 06172/98 75 46
E-Mail: boehm(at)vdik.de
Original-Content von: Verband d. Int. Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK), übermittelt durch news aktuell
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Datum: 22.05.2018 - 14:38 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1613029
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:
Bad Homburg
Telefon:
Kategorie:
Industrietechnik
Anmerkungen:
Dieser Fachartikel wurde bisher 154 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"VDIK: Bundesverwaltungsgericht unterstreicht Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit bei eventuellen Fahrverboten
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Verband d. Int. Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).