REPGOW erlangt einstweilige Verfügung gegen Facebook
(ots) - Die Rechtsanwaltskanzlei
REPGOW, die bereits über 100 Opfer von Facebook-Zensur vertritt, hat
beim Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung gegen
Facebook erstritten. "Die Begründung des Landgerichts zerlegt
sämtliche Argumente von Facebook und zerstört den Mythos vom
´virtuellen Hausrecht`", so Kanzleiinhaber Dr. Christian Stahl.
Ein Mandant der Kanzlei REPGOW hatte sich bei Facebook über die
Tageszeitung taz ausgelassen und diese unter anderem als
"pseudolinkes Herzblättchen" bezeichnet. Facebook hatte den Nutzer
daraufhin für 30 Tage gesperrt und den Beitrag gelöscht und sich zur
Begründung darauf berufen, dass der Beitrag Personen aufgrund ihrer
Herkunft, Religion oder Rasse angreifen würde.
"Zwar hat Facebook auf Abmahnung durch die Kanzlei REPGOW sehr
schnell nachgegeben und den Nutzer wieder freigeschaltet, war aber
dem Verlangen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
nicht nachgekommen, weshalb die Ansprüche des Facebooknutzers vor
Gericht geltend gemacht werden mussten", erläutert Stahl.
Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 182/18, Beschluss
vom 14.05.2018) hat in einer umfassenden Begründung nunmehr zu allen
rechtlichen Aspekten der Facebook-Thematik Stellung genommen. "Das
ist bemerkenswert, weil einstweilige Verfügungen nicht begründet
werden müssen und die meisten Gerichte daher lediglich auf den
Verfügungsantrag verweisen", erklärt Repgow. Nicht so die dritte
Zivilkammer. Auf insgesamt elf Seiten legen die Richter detailliert
klar, dass die Auffassung, wonach Facebook auf der eigenen Seite
machen könne, was es wolle, abwegig sei. Zum einen bestehe zwischen
Facebook und dem Nutzer ein Austauschvertrag und nicht etwa eine
schenkweise Leistung seitens Facebook. Zum anderen fänden auf das
Verhältnis zwischen dem Nutzer und Facebook die Grundrechte, eben
auch das Recht auf Meinungsfreiheit, zumindest mittelbar Anwendung.
Deswegen konnte die Sperre keinen Bestand haben - das Landgericht
untersagt Facebook folgerichtig eine erneute Sperre wegen desselben
Sachverhaltes.
Das Landgericht befasst sich auch mit der Frage, ob die
Nutzungsbedingungen von Facebook überhaupt Anwendung finden können,
oder nicht hinter deutsches Recht zurücktreten müssen. Im
vorliegenden Fall war das letzten Endes nicht zu entscheiden, weil
der angebliche Verstoß auch nach den Nutzungsbedingungen gar nicht
vorlag.
Die Entscheidung muss Facebook erst noch zugestellt werden.
Aufgrund des Erfordernisses, dies in Irland zu tun, wird dies noch
einige Wochen benötigen. Danach hat Facebook die Möglichkeit, gegen
die einstweilige Verfügung mit dem Widerspruch vorzugehen. REPGOW hat
für den Mandanten mittlerweile Hauptsacheklage erhoben, sodass sich
die Parteien in einigen Monaten ohnehin in Frankfurt treffen werden,
um über den Fall mündlich zu verhandeln.
Eine Zustellung in Irland ist erforderlich, weil der deutsche
Gesetzgeber Facebook zwar einen Zustellungsbevollmächtigten in
Deutschland vorgeschrieben hat, dies jedoch ausschließlich für Zwecke
des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Für alle anderen Themen,
insbesondere Klagen der Nutzer gegen Facebook, ist dieser
Zustellungsbevollmächtigte nicht vorgeschrieben und wird von Facebook
auch nicht unterhalten.
Weitere Informationen: https://facebook-sperre.de/grosse-klatsche-
fuer-facebook-lg-frankfurt-erlaesst-einstweilige-verfuegung/
Auf Wunsch kann der Text der einstweiligen Verfügung übersandt
werden.
Pressekontakt:
Rechtsanwalt Dr. Christian Stahl
info(at)repgow.de
+49 941 5695 9431
Original-Content von: REPGOW Kanzlei für neue Medien, übermittelt durch news aktuell
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Datum: 17.05.2018 - 10:28 Uhr
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