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Günstigerprüfung: Verrechnung von Altverlusten bei Abgeltungsbesteuerung

ID: 1601287

Für die Verrechnung von Altverlusten mit den ab 2009 dem gesonderten Steuertarif unterliegenden positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ist ein Antrag erforderlich.


(IINews) - Für die Verrechnung von Altverlusten mit den ab 2009 dem gesonderten Steuertarif unterliegenden positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ist ein Antrag erforderlich. Dieser Antrag auf Günstigerprüfung muss mit der Steuererklärung gestellt werden, in der die positiven, der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte erfasst werden. Eine allgemeine Berechtigung zur Verrechnung von Verlusten aus tariflich besteuerten Einkünften und positiven, dem gesonderten Steuertarif unterliegenden Kapitaleinkünften ist im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung ausgeschlossen.

Da der Antrag auf Günstigerprüfung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden kann, ist auch eine Anwendung des gesonderten Steuertarifs für die nach der Verlustverrechnung verbleibenden Kapitaleinkünfte ausgeschlossen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistungserbringer nicht abgeführte Umsatzsteuer

Hat ein Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz Kenntnis davon oder hätte er sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haben müssen, dass der Aussteller der Rechnung aus einem vorangegangenen Umsatz entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht entrichtet hat, haftet der Leistungsempfänger für die nicht entrichtete Umsatzsteuer.
Das „Kennenmüssen“ muss sich im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen. Ein steuerstrafrechtlich bedeutsames Verhalten des Rechnungsausstellers bei anderen Geschäftsvorfällen lässt nicht den sicheren Schluss auf die Absicht zu, auch bei zukünftigen Umsätzen die Umsatzsteuer zu hinterziehen. Den Leistungsempfänger treffen auch nicht allein deshalb erhöhte Sorgfaltspflichten, weil er Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Vertragspartner hat. Die Voraussetzungen für eine Haftung muss das Finanzamt darlegen und beweisen.





(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


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Bereitgestellt von Benutzer: SchulzeWenning
Datum: 17.04.2018 - 14:38 Uhr
Sprache: Deutsch
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