Mikrobiologische Untersuchung von Kühlturmwasser nach 42. BlmSchV
bilacon - akkreditiertes Labor
(PresseBox) - Am 19. August 2017 ist die neue Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BlmSchV) in Kraft getreten. Damit werden die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen erstmals rechtlich festgelegt.
Die Verordnung gilt sowohl für den Aufbau und Betrieb als auch die Überwachung von über 30.000 Anlagen in Deutschland.
Betroffen von der Verordnung sind Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und Kühltürme, in denen Wasser versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Diese Anlagen werden sowohl in der Industrie- und Energiewirtschaft, als auch im Handel, der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden genutzt.
Welche allgemeinen Pflichten gelten nach dieser Verordnung für die Betreiber oben genannter Anlagen?
ab August 2018 gilt eine Anzeigepflicht
vor Inbetriebnahme der Anlage muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden
es muss ein Betriebstagebuch geführt werden, in dem u.a. die Beprobungen dokumentiert sind
alle 5 Jahre müssen Anlagen von öffentlich bestellten Sachverständigen oder einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A überprüft werden
Welche Pflichten gelten nach dieser Verordnung für den Betreiber einer Verdunstungskühlanlage bzw. eines Nassabscheiders?
vor Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme muss die chemische und mikrobiologische Beschaffenheit des Zusatzwassers bestimmt werden, wenn dieses nicht aus einer überwachungspflichtigen Trinkwasseranlage stammt und keine aktuelle Netzanalyse vorliegt
nach (Wieder)Inbetriebnahme einer Verdunstungskühlanlage oder eines Nassabscheiders muss der Referenzwert bezüglich der allgemeinen Koloniezahl durch Laboruntersuchungen ermittelt bzw. festgelegt werden
betriebsintern muss das Nutzwasser der Anlage alle 2 Wochen auf chemische, physikalische oder mikrobiologische Kenngrößen (z.B. Dip-Slide-Tests) untersucht werden
alle 3 Monate müssen durch ein dafür akkreditiertes Labor Proben des Nutzwassers entnommen und die ?allgemeine Koloniezahl? und die ?Konzentration von Legionellen? bestimmt werden
die Legionellenprüfung kann alle 6 Monate erfolgen, wenn der Prüfwert 1 in zwei Jahren hintereinander nicht überschritten wurde (100 KBE Legionella spp. je 100 ml). Zwischen dem 1. Juli und dem 31. August muss immer eine Untersuchung auf Legionellen erfolgen
Welche Pflichten gelten nach dieser Verordnung für die Betreiber von Kühltürmen (> 200 MW)?
vor Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme muss die chemische und mikrobiologische Beschaffenheit des Zusatzwassers bestimmt werden, wenn dieses nicht aus einer überwachungspflichtigen Trinkwasseranlage stammt und keine aktuelle Netzanalyse vorliegt
betriebsintern muss das Nutzwasser der Anlage alle 2 Wochen auf chemische, physikalische oder mikrobiologische Kenngrößen (z.B. Dip-Slide-Tests) untersucht werden
monatlich müssen durch ein dafür akkreditiertes Labor Proben des Nutzwassers entnommen und die ?Konzentration von Legionellen? bestimmt werden.
die Legionellenprüfung kann alle 2 Monate erfolgen, wenn der Prüfwert 1 in zwei Jahren hintereinander nicht überschritten wurde (500 KBE Legionella spp. je 100 ml).
Bisher sind nur wenige Labore für die Probenahme und mikrobiologischen Prüfverfahren zur Untersuchung von Nutzwasser gemäß 42. BImSchV, insbesondere für die Untersuchung von Legionellen gemäß ISO 11731:2017 und der Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 02.06.2017 akkreditiert. bilacon ist eines dieser Labore und unterstützt Sie mit unserem umfangreichen Wissen gern bei allen aufkommenden Fragestellungen.
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Datum: 26.03.2018 - 07:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1594349
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:
Berlin
Telefon:
Kategorie:
Dienstleistung
Anmerkungen:
Dieser Fachartikel wurde bisher 117 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Mikrobiologische Untersuchung von Kühlturmwasser nach 42. BlmSchV
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Tentamus Group GmbH (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).