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Wer haftet wofür? / Der Dauerstreit zwischen Assekuranz und Versicherten (FOTO)

ID: 1581718


(ots) -
Eine Versicherung schließt man ab, um im Notfall nicht auf seinem
Schaden sitzen zu bleiben. Die meisten Menschen sind froh, wenn
dieser Tag niemals eintritt. Denn sie wissen: dann beginnt im
schlimmsten Falle ein jahrelanger Streit darum, ob der Schaden
wirklich von den Vertragsbedingungen abgedeckt war oder nicht.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine
Extra-Ausgabe neun Urteile deutscher Gerichte von der untersten bis
zur höchsten Instanz gesammelt. Unter anderem geht es um die Folgen
von Einbruchsdiebstählen, um Wasserschäden und um den
Versicherungsschutz bei einer Nachbarschaftshilfe.

Ein Sturm hatte einen Sichtschutzzaun hinweggefegt und schwer
beschädigt, der auf der Terrasse eines Einfamilienhauses aufgestellt
gewesen war. Der Eigentümer forderte anschließend von seiner
Wohngebäudeversicherung die Reparaturkosten. Diese lehnte ab, denn es
habe sich bei diesem Sichtschutzzaun nicht um die klassische
Einfriedung eines Gebäudes gehandelt, die laut Vertrag mitversichert
gewesen wäre, sondern nur um einen zusätzlich errichteten optischen
Schutz der Privatsphäre des Grundstücksbesitzers. Das Amtsgericht
Ansbach (Aktenzeichen 5 C 516/17) schloss sich dieser Meinung an und
entschied, dass die Assekuranz nicht bezahlen müsse. Die Reparatur
des Zaunes hatte gut 1.300 Euro gekostet.

Jeder Versicherungsvertrag enthält bestimmte Klauseln. So
beschränkte zum Beispiel eine Hausratversicherung die
Entschädigungssumme bei Wertsachen im Falle eines Einbruchsdiebstahls
auf 20.000 Euro - zumindest für den Fall, dass sie außerhalb
bestimmter Stahlschränke aufbewahrt würden. Nun aber entwendeten
Räuber mehrere teure Armbanduhren im Wert von rund 90.000 Euro. Das
Geld forderte der Eigentümer von der Versicherung - und unterlag vor
dem Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 7 U 119/16). Die




Assekuranz überwies lediglich 35.000 Euro und betonte, dabei schon
kulant vorgegangen zu sein. Der Zivilsenat stellte fest, dass aus
Gold und anderen Edelmetallen hergestellte Uhren tatsächlich unter
die Beschränkung für Wertsachen fielen. Die Versicherung musste
deswegen den geforderten Rest nicht mehr bezahlen.

Die persönliche Verantwortung des Versicherungsnehmers beim
Auftreten eines Schadensfalles spielt eine große Rolle. So führte
etwa der Mieter einer Wohnung fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig
eine Butangasexplosion herbei (unter anderem wegen der Aufbewahrung
einer Gasflasche ohne Schutzkappe). Das Gebäude wurde durch die
Explosion erheblich in Mitleidenschaft gezogen, die Reparaturarbeiten
verschlangen fast 140.000 Euro. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen
IV ZR 52/14) befand, der Mieter müsse die Hälfte des Schadens aus
eigener Tasche begleichen.

Es ist unter guten Nachbarn üblich, sich gegenseitig zu helfen. So
übernahm ein Mann während eines Kuraufenthalts seines Nachbarn die
Bewässerung des Gartens. Dabei drehte er zwar die Spitze des
Schlauches zu, nicht aber die eigentliche Wasserzufuhr. Wegen einer
großen Menge austretenden Wassers kam es zu einem erheblichen Schaden
am Haus. Doch der Nachbar musste nach Überzeugung des
Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VI ZR 467/15) nicht haften. Die
konkrete Haftungsbeschränkung im Versicherungsvertrag habe nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegolten, was beides nicht der Fall
gewesen sei.

Eine Hausratversicherung kann verpflichtet sein, nach einem
Einbruch nicht nur das Diebesgut, sondern auch die Reparaturkosten zu
ersetzen. Häufig beschädigen nämlich Einbrecher bei ihrer Tat
Fenster, Türen und Mobiliar einer Immobilie. Doch dieser
Schadenersatz hat seine Grenzen, wie das Oberlandesgericht Hamm
(Aktenzeichen 20 U 222/15) feststellte. Nach einem versuchten
Einbruchsdiebstahl kam die Versicherung für die Erneuerung des
Schlafzimmerfensters und einer Terrassentüre auf. Weitere Türflügel
wurden lediglich repariert. Die Richter stellten fest, es müsse der
schnellste, aber trotzdem sichere und finanziell zumutbare
Reparaturweg beschritten werden. Kleinere Schönheitsfehler wie
leichte Unebenheiten der Oberfläche und ein zusätzlich montiertes
Schließstück müssten dabei vom Versicherten in Kauf genommen werden.

Ein Immobilieneigentümer stritt mit seiner Gebäudeversicherung um
die Beseitigung eines Schadens nach Schwammbefall. Das ganze Haus war
davon betroffen. Die Gesellschaft wollte jedoch nur den Teil des
Schadens bezahlen, von dem eindeutig nachgewiesen war, dass er
innerhalb der Vertragslaufzeit entstanden sei. Aber das
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 16 U 3/15)
entsprach dem nicht. Der Versicherungsschutz gelte in dieser
Fallkonstellation für den gesamten Schwammbefall.

Manchmal wird auch die Tierhaftpflichtversicherung in die Pflicht
genommen, einen Schaden an einer Immobilie zu ersetzen. So forderte
es ein Katzenhalter, dessen Tier in seiner Mietwohnung die
Dichtgummis an der Terrassentüre beschädigt hatte. Das Amtsgericht
Offenbach (Aktenzeichen 33 C 291/14) sah aber hier keinen
Versicherungsfall. Im Urteil hieß es, ein Mieter dürfe seine Katze
nicht schalten und walten lassen, wie sie wolle. Schreite er nicht
ein, handle es sich um eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache
und für eine solche muss der Mieter selbst aufkommen.

Wasserschäden zählen nach Bränden zum Schlimmsten, was einem Haus-
und Wohnungseigentümer widerfahren kann. Meistens kommt die Sanierung
des Gebäudes sehr teuer. Deswegen wird vor Gericht oft erbittert
darum gestritten, wer haftet. Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen
6 U 166/13) musste sich mit geplatzten Wasserrohren (zur Bewässerung
von Pflanzen) befassen, die unter dem Holzboden einer Dachterrasse
lagen. Die Juristen entschieden, diese Rohre fielen nicht unter den
Versicherungsschutz, weil sie sich oberhalb des Daches und damit
außerhalb des Gebäudes befunden hätten.

Eine Elementarschadenversicherung musste gemäß Vertrag auch für
einen Rückstauschaden haften. Davon kann man allerdings nur dann
sprechen, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes
austritt. Kann das Rohrsystem selbst bereits kein in großer Menge
auftretendes Niederschlagswasser mehr aufnehmen, so urteilte das
Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 U 23/17), dann handle es sich
nicht um einen Rückstauschaden.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de

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Datum: 19.02.2018 - 08:00 Uhr
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