Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden warnen Verbraucher vor Risiken beim Kauf virtueller Währungen.
Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) für Wertpapiere (ESMA), Banken (EBA) sowie Versicherungen und Pensionen (EIOPA) haben heute eine EU-weite Warnung an die Verbraucher bezüglich der Risiken beim Kauf virtueller Währungen (VCs) herausgegeben.
(IINews) - Die ESAs warnen die Verbraucher, dass VCs hochriskante und unregulierte Produkte sind und nicht als Anlage-, Spar- oder Vorsorgeprodukte geeignet sind.
Die ESAs befürchten, dass immer mehr Verbraucher Risikokapital kaufen, ohne sich der damit verbundenen Risiken bewusst zu sein.
VCs wie Bitcoin sind extremen Preisschwankungen ausgesetzt und haben deutliche Anzeichen einer Preisblase gezeigt, und Verbraucher, die VCs kaufen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass ein hohes Risiko besteht, dass sie einen großen Teil oder sogar das gesamte investierte Geld verlieren.
Nicht regulierte Produkte und Austausch
Darüber hinaus sind VCs und Börsen, an denen die Verbraucher handeln können, nicht durch EU-Recht geregelt, was bedeutet, dass Verbraucher, die VCs kaufen, keinen Schutz genießen, der mit regulierten Finanzdienstleistungen verbunden ist. Zum Beispiel, wenn eine VC-Börse das Geschäft verlässt oder die Kunden ihr Geld gestohlen bekommen, weil ihr VC-Konto einem Cyber-Angriff ausgesetzt ist; Es gibt kein EU-Recht, das ihre Verluste decken würde.
Betriebsprobleme
Einige VC-Börsen waren in der Vergangenheit schwerwiegenden Betriebsproblemen ausgesetzt. Während dieser Unterbrechungen waren die Verbraucher nicht in der Lage, VCs zu kaufen und zu verkaufen, wenn sie Verluste aufgrund von Preisschwankungen während der Unterbrechungsphase wollten und erlitten haben.
Hintergrundinformation
Diese Warnung basiert auf Artikel 9 (3) der Gründungsverordnungen der drei ESAs und folgt der Veröffentlichung von zwei Stellungnahmen der ESMA zu ersten Münzangeboten im November 2017 und einer früheren Warnung an die Verbraucher und zwei Stellungnahmen zu VCs, die von der EBA im Dezember 2013 veröffentlicht wurden , Juli 2014 bzw. August 2016.
VCs kommen in vielen Formen vor. Der erste VC war Bitcoin, der 2009 gestartet wurde und seitdem sind viele andere VCs entstanden. Die meisten von ihnen nutzen die Distributed-Ledger-Technologie, die gemeinhin als Blockchain bezeichnet wird.
Quelle: http://www.eba.europa.eu/-/esas-warn-consumers-of-risks-in-buying-virtual-currencies
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TIPP vom BSZ e.V.
Die Sorglosigkeit mit der mancher Besitzer von Kryptowährungen mit ihrer elektronischen Brieftasche umgehen kann durchaus mit einer offen stehenden Wohnungstür gleichgesetzt werden. Über die ganze Welt verstreut sitzen kriminelle Hacker die es auf schlecht abgesicherte Kryptowährungskonten abgesehen haben. So kommt es immer wieder zu Diebstählen von Kryptowährung. Bis jetzt ist aber, im Gegensatz zu Banknoten, noch kein einziger Fall einer Fälschung bekannt geworden. Die Technologie entpuppt sich damit als sicherer als das Drucken von Banknoten.
Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es unumgänglich vor Beginn des Handelns von Experten ausführlichen Rat einzuholen. Das zahlt sich immer aus!
Aktuell gibt es etwa 840 Kryptowährungen.
Die seit 2009 erste offiziell gehandelte und wohl bekannteste ist Bitcoin mit einem Marktanteil von etwa 45% (Stand Juni 2017). Seit April 2017 erreicht der aktuelle Kurs immer neue Höhenflüge und knackte im November 2017 die 8.000 Dollar-Marke, Tendenz steigend. Neben Bitcoin sind Ether, Onecoin, Litecoin, Monero, Ripple und Dash weitere bekannte Vertreter der Kryptowährungen.
Rechte und Pflichten für Betreiber von Kryptowährung-Geschäften
Der Einsatz der noch sehr jungen Kryptowährungen vor allem aus rechtlicher Sicht hält für Unternehmen noch viele Fragen offen. Welche Rechten und Pflichten sind mit Bitcoin, Blockchain & Co. verbunden? Wie lassen sich Kryptowährungen als Zahlungsmittel rechtskonform einsetzen? Was können Unternehmen und Privatpersonen tun, die von Handelsplattformen geschädigt wurden? Diesen und vielen weiteren Fragen beantwortet das mit dem BSZ e.V. kooperierende Expertenteam spezialisierter Rechtsanwälte,
Dieses Expertenteam unterstützt sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen bei der Einführung und Nutzung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen und steht Interessenten in allen rechtlichen Fragestellungen zur Seite. Das Expertenteam hilft, die Blockchain datenschutzkonform einzusetzen und berät umfassend bei rechtlichen Fragen zu den neuen Zahlungsmitteln Bitcoin, Ether, Onecoin, Litecoin, Monero, Ripple, Dash etc.
Was es beim Handeln mit Kryptowährungen zu beachten gilt
Wer in Deutschland mit Kryptowährungen handelt, der braucht hierfür eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis. Das hat die höchste deutsche Finanzaufsicht, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), in einem Urteil für das spanische Unternehmen Cryp.Trade Capital Ltd. entschieden. Wer über keine solche Genehmigung verfügt, haftet seinen Kunden gegenüber für alle Schäden, die dadurch entstanden sind. Dies kann aufgrund der enormen Volatilität der Kryptowährungen schnell existenzgefährdende Ausmaße annehmen. In der Regel kann sich der verantwortliche Unternehmer dabei auch nicht hinter einer haftungsbeschränkten Rechtsform, z.B. einer GmbH, „verstecken“ – die Haftung trifft ihn persönlich. Wer also ein Geschäft mit Kryptowährungen betreiben will, kommt auch aufgrund noch vieler offener Fragen um eine rechtliche Beratung nicht herum.
Wie sehen die deutschen Finanzämter den Handel mit Kryptowährungen aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht?
Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), vom 22.10.2015 (Rs. C-264/14), mit der festgestellt wurde, dass der Handel mit Bitcoins keine Umsatzsteuer auslöst, waren sich die deutschen Investoren sicher, dass hier keinerlei Probleme mehr auftreten können. Schließlich hatte der EuGH zu dieser Frage bereits eine für die Händler von Kryptowährungen günstige Entscheidung getroffen.
Was jedoch die wenigsten wissen, ist die Tatsache, dass eine Entscheidung des EuGHs für die deutsche Finanzverwaltung nicht immer bindend ist. So hat z.B. das Finanzamt Bonn, mit Bericht vom 24.01.2018 festgestellt, dass der Handel mit Bitcoins entgegen der Entscheidung des EuGH voll umsatzsteuerpflichtig ist.
Wörtlich führt das Finanzamt unter Bezugnahme auf die Auffassung des Bundesfinanzministeriums in seinem Bericht vom 23.01.2018 dazu aus:
„Das BMF (Bundesfinanzministerium) vertritt bisher (…) die Ansicht, dass eine Befreiung der Umsätze aus dem Handel mit virtueller Währung von der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht in Betracht kommt. Es handelt sich beim Handel mit und bei der Verwendung der Umsätze von virtueller Währung insbesondere nicht um Umsätze oder die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. (…) Der Einkauf der Verkauf von Bitcoins sind daher zunächst in vollem Umfang mehrwertsteuerpflichtig zu behandeln“
Auch die Bundesregierung vertritt diese Auffassung. So führte die Regierung in einer Stellungnahme zum Verfahren vor dem EuGH aus:
„sämtliche Zahlungsmittel, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, sollen vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen ausgeschlossen werden“
Diese Rechtsauffassung des BMF und der Bundesregierung, die bereits durch das Finanzamt Bonn im Rahmen einer aktuellen Umsatzsteuerprüfung vom 24.01.2018 umgesetzt wurde, hat zur Folge, dass jeder Erwerbs- und Veräußerungsvorgang von Kryptowährungen 19% Umsatzsteuern auslöst, mit zum Teil wirtschaftlich katastrophalen Folgen für den einzelnen Investor. Theoretisch können hier innerhalb kürzester Zeit Steuerverbindlichkeiten auflaufen, die den Wert der gehandelten Kryptowährungen um ein Vielfaches übersteigen.
Was können Unternehmen und Privatpersonen tun, die von Handelsplattformen geschädigt wurden?
Beispiel-Fall Cryp.Trade Capital Ltd.: Das mit dem BSZ e.V. kooperierende Expertenteam spezialisierter Rechtsanwälte unterstützt die Geschädigten.
Durch das Urteil für die Handelsplattform Cryp.Trade Capital Ltd. werden jede weiteren Geschäfte mit Bitcoin & Co. auf dieser Plattform untersagt. Zudem ordnete die BaFin die sofortige Abwicklung des Unternehmens an. Kunden der Handelsplattform denen dadurch ein Schaden entstanden ist, sollten nun prüfen lassen, ob und welche Ansprüche geltend gemacht werden können.
Des weiteren könnten auch bald andere Handelsplattformen verurteilt werden, sofern sie über keine rechtliche Genehmigung von der BaFin verfügen. Betroffene sollten sich daher rechtzeitig informieren und beraten lassen. Das Expertenteam befasst sich schon seit Längerem mit den Themen Kryptowährungen, Bitcoin und Blockchain und unterstützt Betroffene daher gerne bei rechtlichen Fragestellungen.
Der bei dem Spezialistenteam federführende Rechtsanwalt ist Experte im Bereich der Beratung von Start-Ups und Unternehmen, im Gesellschafts- und Kapitalanlagerecht.
Er beschäftigt sich zudem seit mehren Jahren mit den neuesten Entwicklungen aus dem Bereich der IT, insbesondere den Themen Blockchain und Cryptocurrencies. Er besitzt langjährige Erfahrung im Bereich der nationalen und internationalen Zwangsvollstreckung, ist Mitglied mehrerer Gläubigerausschüsse sowie nationaler und internationaler Vereinigungen von Juristen. Der Rechtsanwalt ist Gründungspartner einer überregional tätigen bekannten Wirtschaftskanzlei.
Der hier berichtende Experte und Vertrauensanwalt des BSZ e.V. steht Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung + Initial Coin Offering für weitere Informationen und eine Beratung gerne zur Verfügung.
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Datum: 13.02.2018 - 10:23 Uhr
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