Große Haftungsgefahr bei Unterlassungspflicht
(PresseBox) - Wer einmal eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat oder gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet wurde, den treffen zur Einhaltung dieser Pflicht sehr umfangreiche Pflichten. Sehr schnell haften das Unternehmen und in der Regel daneben persönlich (!) auch die Geschäftsleitung (mit dem Privatvermögen) wegen sogenannten Organisationsverschuldens.
Eine Abmahnung zu bekommen ist oft schon schlimm genug. Doch wer in der Folge gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt, dem droht eine viel erheblichere Strafe, nämlich die sogenannte Vertragsstrafe, die in der Regel wesentlich teurer ist als das, was die ursprüngliche Abmahnung gekostet hat.
Wichtig zu wissen ist dabei, dass der Verbotsumfang eines gerichtlichen Titels oder einer Unterlassungserklärung sich nicht auf das dort beschriebene Verbot beschränkt. Der Umfang des Verbots umfasst nämlich auch unwesentliche Abwandlungen von dem Verbot. Das ist die sogenannte ?Kerntheorie? des Bundesgerichtshofs, der alle Gerichte folgen. Im Kern wesensgleiche Verstöße lassen damit auch die Vertragsstrafe anfallen.
Der Unterlassungsschuldner (das ist das Unternehmen oder die Person, die eine Unterlassungserklärung abgegeben hat oder zur Unterlassung verurteilt wurde) muss also so eine Unterlassungspflicht ernst nehmen und intern wie auch nach außen hin alles dafür tun, um alle kerngleichen Verletzungshandlungen zu verhindern, will es nicht eine Vertragsstrafe riskieren.
Die Pflichten des Unterlassungsschuldners umfassen dabei beispielsweise auch alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen durch Mitarbeiter zu unternehmen. Dazu kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main beispielsweise auch gehören, auf die Mitarbeiter durch schriftliche Belehrungen und Anordnungen einzuwirken. Dabei müssen für den Fall eines Verstoßes Sanktionen angedroht werden. Darüber hinaus ist die Einhaltung der Anweisung zu überwachen; gegebenenfalls sind die angedrohten Sanktionen zu verhängen (so OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.11.2017, Aktenzeichen 6 W 96/17).
Fazit
Vermeiden Sie am besten schon die Abmahnung. Auf jeden Fall aber sollten Sie einen Wiederholungsfall vermeiden, also eine gleiche oder ähnliche Verletzungshandlung nochmals begehen. Denn die dann fällige Vertragsstrafe wird in der Regel richtig teuer.
Wir unterstützen Sie bei allen diesen Schritten, also auch dabei, dafür zu sorgen, dass Sie keine Vertragsstrafe bezahlen müssen. Denn die Pflichten, die Sie beachten müssen gehen weit und es dürfte schwer fallen, tatsächlich alle Maßnahmen korrekt umzusetzen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 31.01.2018 - 16:25 Uhr
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