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Der Pflege-Pauschbetrag: Wer anderen hilft, kann Steuern sparen (FOTO)

ID: 1564565


(ots) -
Jeder, der als Privatperson einen hilflosen oder
schwerstpflegebedürftigen Angehörigen beziehungsweise nahe stehenden
Menschen pflegt, übernimmt eine wichtige Aufgabe, die auch Kosten
verursacht. Diesen Einsatz würdigt der Fiskus. So kann die pflegende
Person unter Umständen bei der Einkommensteuererklärung den
Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen - und zwar im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastungen. Wie das funktioniert, zeigt der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

924 Euro pro Jahr: So hoch ist der sogenannte Pflege-Pauschbetrag.
Damit sollen laut VLH-Steuerexperten die laufenden Ausgaben des
Pflegenden aufgefangen werden, die man oft nur schwer nachweisen
kann. Das können zum Beispiel Fahrt- oder Telefonkosten sein, aber
auch Aufwendungen für eine spezielle Pflegebekleidung oder für
Reinigung und Wäsche. Sollten die Ausgaben der pflegenden Person
höher als 924 Euro pro Jahr sein, so kann sie auf den
Pflege-Pauschbetrag verzichten und die tatsächlich anfallenden Kosten
als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Aber Achtung: In
diesem Fall müssen alle Ausgaben belegt werden. Außerdem lohnt sich
dieses Vorgehen nach Angaben der VLH-Profis nur, wenn die
außergewöhnlichen Belastungen insgesamt die sogenannte zumutbare
Eigenbelastung überschreiten, die der Fiskus für jeden Einzelnen
anhand von dessen Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl
berechnet. Bei der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags zieht der
Fiskus hingegen keine zumutbare Eigenbelastung ab.

Der Pflege-Pauschbetrag: Diese Voraussetzungen sind zu beachten

Wer auf den Pflege-Pauschbetrag setzt, muss eine Reihe von
Voraussetzungen erfüllen, damit dieser gewährt wird:

- Das nachvollziehbare enge Verhältnis zwischen dem Pflegenden und
der Person, die gepflegt wird, ist laut VLH-Experten besonders




wichtig: Es muss sich also um Angehörige handeln beziehungsweise um
Menschen, die sich sehr nahe stehen. Dabei kann das Spektrum von den
Großeltern, Eltern oder Geschwistern über Onkel und Tanten bis hin zu
den Schwiegereltern reichen.

- Der Mensch, der die persönliche Unterstützung erhält, muss
hilflos sein. Unter welchen Umständen die Hilflosigkeit anerkannt
wird, ist gesetzlich näher geregelt. So kommt es vor allem darauf an,
dass die betreffende Person - wie es heißt - "für eine Reihe von
häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung
ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
dauernd bedarf". Die Hilflosigkeit muss den VLH-Fachleuten zufolge
nachgewiesen werden: zum Beispiel durch eine entsprechende
Bescheinigung, durch das Merkzeichen "H" im Behindertenausweis oder
durch die Eingruppierung des Betroffenen in den Pflegegrad 4 oder 5.

- Der Pflegende muss selbst pflegen. Er darf zwar laut VLH-Profis
zur Hilfe und Unterstützung temporär einen ambulanten Pflegedienst
oder eine ähnliche Organisation hinzuziehen, sein persönlicher Anteil
an der Pflegeleistung muss aber mindestens zehn Prozent ausmachen.

- Der Pflegende darf für die Pflegeleistungen keine Bezahlung im
Sinne einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung bekommen. Was
passiert aber, wenn die hilflose Person das Pflegegeld aus der
gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung an den Pflegenden
weitergibt? Dann ist fallweise zu entscheiden: Verwaltet der
Pflegende das Geld lediglich, um es ausschließlich für den
Pflegebedürftigen zu verwenden (etwa für einen ambulanten
Pflegedienst oder den Kauf eines Spezialbetts), so hat die
Pflegegeld-Weitergabe keine Auswirkungen auf die Gewährung des
Pflege-Pauschbetrags. In diesem Fall muss man dem Finanzamt
allerdings die Verwendung des Geldes genau nachweisen, dabei ist laut
VLH-Experten die Einrichtung eines separaten Kontos hilfreich. Wird
das Pflegegeld hingegen tatsächlich als eine Art Vergütung oder
Aufwandsentschädigung an den Pflegenden weitergereicht, so ist es
zwar zunächst steuerfrei, dafür entfällt aber der Anspruch auf den
Pflege-Pauschbetrag. Ein Sonderfall tritt ein, wenn Eltern eines
pflegebedürftigen Kindes Pflegegeld erhalten: Dieses Geld gilt
grundsätzlich nicht als Bezahlung - egal, wie es verwendet wird.

- Die Pflege soll im gewohnten häuslichen Umfeld des
Pflegebedürftigen stattfinden - eine Regelung, die einen gewissen
Interpretationsspielraum eröffnet. Nach Angaben der VLH-Fachleute
gibt es keine Schwierigkeiten, wenn der hilflose Mensch bei sich zu
Hause oder in der Wohnung des Pflegenden betreut wird. Doch selbst
wenn der Betroffene in einem Heim lebt und die helfende Privatperson
mindestens zehn Prozent der Pflege persönlich übernimmt, kann der
Pflege-Pauschbetrag unter Umständen gewährt werden. Dabei muss aber
der individuelle Fall genau beachtet werden. So verlangt das
Finanzamt zum Beispiel einen glaubhaften Beleg dafür, dass die
Privatperson den geforderten Mindestanteil an der Pflege auch
wirklich erbringt. In diesem Zusammenhang kann laut VLH-Experten ein
entsprechender Nachweis des Heims oder der sonstigen
Pflegeinstitution helfen.

Diese Regeln gelten bei der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags

Berücksichtigt der Fiskus den Pflege-Pauschbetrag, so gelten
folgende Regeln:

- Der Pflege-Pauschbetrag wird den VLH-Profis zufolge auch dann in
voller Höhe gewährt, wenn sich die Pflegetätigkeit nicht über das
ganze Jahr erstreckt.

- Der Fiskus berücksichtigt den Pflege-Pauschbetrag auch mehrfach,
wenn eine Privatperson mehrere Angehörige - etwa Mutter und Vater -
pflegt und die genannten Bedingungen jeweils gegeben sind. Für die
Pflege der Eltern wären das zum Beispiel 2 x 924 Euro = 1.848 Euro.

- Teilen sich mehrere Privatpersonen - etwa Geschwister - die
Pflege eines Angehörigen und werden dabei die erwähnten
Voraussetzungen erfüllt, dann wird der Pflege-Pauschbetrag laut
VLH-Experten gleichmäßig unter den pflegenden Personen aufgeteilt.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell


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Datum: 20.12.2017 - 11:55 Uhr
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