BGH-Urteil zur Marke DISG® persolog überträgt Rechte an Markennamen
Remchingen/Karlsruhe, 25. Januar 2010
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass die persolog GmbH die Rechte an den Markennamen DISG® und DISG-Training® an die Inscape Publishing, Inc. übertragen muss. Gegenstand des Rechtsstreits waren allein die beiden Markennamen. Modelle, Produkte und Seminarinhalte der persolog GmbH bleiben hiervon unberührt. Aus dem Urteil lassen sich keine direkten Konsequenzen für persolog Trainer ableiten.
(IINews) - Remchingen/Karlsruhe, 25. Januar 2010
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass die persolog GmbH die Rechte an den Markennamen DISG® und DISG-Training® an die Inscape Publishing, Inc. übertragen muss. Gegenstand des Rechtsstreits waren allein die beiden Markennamen. Modelle, Produkte und Seminarinhalte der persolog GmbH bleiben hiervon unberührt. Aus dem Urteil lassen sich keine direkten Konsequenzen für persolog Trainer ableiten.
Ein Gerichtsverfahren, das die Inscape Publishing, Inc. gegen die persolog GmbH angestrengt hatte, wurde am 21. Januar 2010 in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Grundsatzurteil beendet. „Im Verfahren ging es ausschließlich um die Rechte an den Markennamen DISG® und DISG-Training®“, berichtet Friedbert Gay, Geschäftsführer der persolog GmbH. „Die persolog Modelle, Produkte und Seminare sind zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens gewesen.“ Die persolog GmbH hat im Jahre 1992 die Markennamen DISG® und DISG-Training® zum Schutz vor Missbrauch Dritter ins Markenregister eintragen lassen und war ausschließlicher Inhaber. Dies wurde in allen Instanzen bestätigt. Der BGH hat nun entschieden, dass die Rechte an den Markennamen dennoch an die Inscape Publishing, Inc. zu übertragen sind. „Wir sind sehr gespannt auf die genaue Urteilsbegründung,“ verrät Friedbert Gay. „Dass der BGH diesen höchst komplizierten Fall an sich gezogen hat, zeigt, dass die Angelegenheit nur auf höchstem juristischen Niveau zu einer Entscheidung kommen konnte.“
Die Inscape Publishing, Inc. hat einen Anspruch auf Übertragung der Rechte an den beiden Markennamen. Ihr juristischer Vorgänger, die Carlson Learning Company, hat den Schriftzug DiSC schon im Jahre 1984 auf einem englischsprachigen Produkt verwendet. In den USA entscheidet allein die erste Benutzung eines Markennamen über die Eigentümerschaft, nicht die Eintragung in ein Markenregister wie in Deutschland. Nach Ansicht des BGH besteht Verwechslungsgefahr. Er räumt dem U.S.-Markennamen den Vorrang vor dem deutschen Markennamen ein. Daher kann die Inscape Publishing, Inc. nun die Herausgabe der Markennamen verlangen. In diesem Fall wird die persolog GmbH die Rechte selbstverständlich übertragen.
Keine direkten Folgen für persolog® Trainer
„Eine Übertragung der Rechte an den Markennamen hat keinerlei Konsequenzen auf den Inhalt oder die Qualität unserer Produkte und Seminarangebote,“ erläutert Friedbert Gay die Folgen des Urteils. „Wir sind schon seit 2004 direkter Lizenznehmer des Vaters des DISG-Modells, Prof. John G. Geier, bzw. seiner Rechtsnachfolger. Deshalb erhalten Sie auch nur bei persolog mit dem persolog® Persönlichkeits-Modell die wissenschaftlich aktuellste Version seines Wirkens.“
Für in der persolog® Akademie ausgebildete Trainer hat das Urteil keine direkte Konsequenz. Allerdings empfiehlt die persolog GmbH allen Trainern, in ihrer schriftlichen Kommunikation in Zukunft die aktuellen persolog® Marken zu benutzen. Bilddateien hierzu stellt die persolog GmbH unter http://www.persolog.de im Experten-Login zur Verfügung.
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persolog GmbH
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Ulrich Bischoff
persolog GmbH
Königsbacher Straße 21
D-75196 Remchingen
Tel.: (0 72 32) 36 99-35
Fax: (0 72 32) 36 99-44
E-Mail: ulrich.bischoff(at)persolog.com
Internet: http://www.persolog.de
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Datum: 25.01.2010 - 12:26 Uhr
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