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Urteil des Landgerichts Arnsberg: Autokredit widerrufbar / Dieselkunde kann VW zurückgeben (FOTO)

ID: 1554284


(ots) -
Es ist endlich soweit. Das erste öffentlich gewordene Urteil zum
Widerruf von Autokrediten. Während das Verfahren vor dem Landgericht
Berlin große mediale Aufmerksamkeit erfahren hatte (das Urteil soll
am 06.12.2017 verkündet werden), ist der erste Durchbruch abseits der
Öffentlichkeit im sauerländischen Arnsberg gelungen. Nach dem
Widerruf einer Autofinanzierung wurde die VW-Bank zur Rückabwicklung
des dazugehörigen Kaufvertrags verurteilt. Der Kunde darf nun seinen
gebrauchten Diesel zurückgeben.

Rechtsanwalt Ruvinskij von der bundesweit tätigen Sozietät KRAUS
GHENDLER RUVINSKIJ hält das Urteil für konsequent. "Irgendwann
mussten die Dämme ja brechen. Die Fehler insbesondere in den
VW-Verträgen sind eklatant. Ich freue mich, dass endlich eine seit
geraumer Zeit von unserer Kanzlei vertretene Auffassung sich
gerichtlich durchgesetzt hat. Das Urteil des Landgerichts Ansberg
(Az.: I-2 O 45/17) dürfte anderen Gerichten den Weg weisen."

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt zu Widerrufsrecht

Der Kläger hatte im Oktober 2014 einen gebrauchten VW Passat
erworben. Die Kosten von 36.290 Euro trug er in Höhe von 14.000 EUR
selbst. Den Restbetrag finanzierte er mittels eines Darlehens der
VW-Bank. Dann kam der Abgasskandal. Schnell zeigte sich: Auch der
Diesel des Klägers war von der Manipulationssoftware betroffen. Bei
einer anwaltlichen Prüfung stellte sich heraus, dass in der
Widerrufsbelehrung wichtige Informationen, insbesondere der korrekte
Hinweis auf das Kündigungsrecht des Kunden, fehlten. Deswegen sei die
14-tägige Widerrufsfrist noch nicht angelaufen. Das hat nach der
Konzeption des Gesetzes zur Folge, dass ein Widerruf auch zwei Jahre
nach Kauf des Autos möglich ist. Die VW-Bank sah das anders und
betrachtete den Widerruf als verfristet.

LG Arnsberg gibt VW-Kunden Recht





Die Richter gaben dem Kunden Recht. Es bestehe zwar grundsätzlich
eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Mangels korrekter
Widerrufsbelehrung sei diese aber nicht in Gang gesetzt worden. Der
Grund: Die Bank hatte wichtige Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB
ausgelassen. Die Widerrufsfrist fängt erst an zu laufen, wenn die
korrekte Information des Verbrauchers nachgeholt wurde. Im
vorliegenden Fall ist dies aber nicht geschehen. Deswegen erkannte
das Gericht auf ein nach wie vor bestehendes Widerrufsrecht.

Nicht alle Fragen sind geklärt

In einem Punkt setzte die VW-Bank sich allerdings durch. Das
Gericht entschied, dass der Kläger eine Nutzungsentschädigung zahlen
muss. Er muss damit praktisch für die gefahrenen Kilometer aufkommen.
Was für die meisten Autofahrer nicht sonderlich ins Gewicht fallen
würde, spielte in dem Fall vor dem LG Arnsberg eine gewichtige Rolle.
Denn der VW Passat hatte in den drei Jahren seiner Nutzung
tatsächlich stolze 400.000 km zurückgelegt. Und damit ungefähr
zehnmal so viel wie ein durchschnittliches Fahrzeug in dieser Zeit
(der Durchschnitt liegt bei 14.000 km pro Jahr). Es geht also nicht
nur ums Prinzip, dass die Klägerseite der Wertung vehement
widerspricht. So wird die Sache in Berufung gehen. Das OLG Hamm wird
sich nun mit der Angelegenheit befassen. Die VW-Bank selbst hat sich
noch nicht dazu geäußert, ob sie Berufung einlegen will.

Der Widerrufsjoker und seine Funktionsweise

Eigentlich ist der Widerrufsjoker ein alter Hut. Bekannt ist er
aber aus anderen Bereichen. In den letzten Jahren konnten sich viele
Verbraucher dank fehlerhafter Widerrufsbelehrungen von teuren
Immobiliendarlehen lösen und zu Traumkonditionen umschulden. Auch
einer sich nicht rentierenden Lebensversicherung können Verbraucher
sich auf diese Weise entledigen.

Als Folge des Widerrufs muss der Vertrag rückabgewickelt werden.
Die beiderseitig erbrachten Leistungen werden zurückerstattet. Für
den Autokredit bedeutet das: Der Kunde gibt das alte Auto zurück und
erhält im Gegenzug die von ihm gezahlten Beiträge.

Widerruf als Ausweg aus dem Abgasskandal

Gerade bei Dieselfahrzeugen lohnt sich die Prüfung der
Widerrufsmöglichkeit ganz besonders. Ende Februar wird
höchstrichterlich über mögliche Fahrverbote entschieden. Die ersten
Fahrzeuge, deren Eigentümer sich weigerten, das umstrittene
Software-Update aufspielen zu lassen, wurden stillgelegt. Der
Wiederverkaufswert befindet sich dauerhaft auf Talfahrt und das nicht
unbegründet. Ein großes Angebot trifft auf keine Nachfrage. Eine
Situation, die sich nur weiter zuspitzen wird, sollten die
Fahrverbote tatsächlich kommen. Der Widerrufsjoker bietet damit die
attraktive Chance, sein gebrauchtes Fahrzeug loszuwerden, ohne
finanzielle Einbußen zu erleiden.

Wer vom Widerruf profitieren kann

Die Möglichkeit eines Widerrufs steht allen Verbrauchern offen,
die ihren Wagen über die Herstellerbank finanziert haben. Dabei ist
es völlig unerheblich, ob das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen
ist oder nicht. Der Widerrufsjoker gilt auch für Benziner. Wer mit
dem Gedanken spielt, den Widerrufsjoker zu ziehen, sollte seinen
Vertrag fundiert prüfen lassen. Diese Prüfung bietet KRAUS GHENDLER
RUVINSKIJ kostenfrei an.

Mit dem von der Stiftung Warentest vorgestellten
Rückabwicklungsrechner der Kanzlei können alle interessierten
Autofahrer herausfinden, ob sich der Widerruf für sie auch dann
lohnt, wenn eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer
gezahlt werden sollte.
https://anwalt-kg.de/bankenrecht/widerruf-autokredit/.

Die Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist auf dem Bereich des
Widerrufsrechts eng spezialisiert und konnte beim Widerruf vom
Immobiliarkrediten und Lebensversicherungen in den letzten drei
Jahren bereits beachtliche Erfolge erzielen.



Pressekontakt:
Kraus I Ghendler I Ruvinskij Rechtsanwälte
Aachenerstr. 1
50674 Köln
Telefon: 0221 / 6777 00 55
Fax: 0221 - 6777 00 59
ruvinskij(at)anwalt-kg.de
www.anwalt-kg.de/bankenrecht

Original-Content von: Kraus Ghendler Ruvinskij, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 22.11.2017 - 12:33 Uhr
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