Der Steuer-Countdown zum Jahresende (FOTO)
(ots) -
Drei, zwei, eins ... Schluss: 2017 neigt sich dem Ende zu. Letzte
Gelegenheit, mit ein paar gezielten Maßnahmen noch richtig Steuern zu
sparen. Wie das geht? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) verrät drei Steuertipps für die letzten
Wochen des Jahres.
1. Handwerkerkosten aufteilen und Steuern sparen
Das Finanzamt unterstützt den Handwerkereinsatz im Haushalt bei
einer selbst genutzten Bestandsimmobilie. Dabei kommt eine lange
Liste von Tätigkeiten infrage: etwa Renovierungs- oder
Austauscharbeiten, aber auch die Erweiterung des Wohnraums oder die
Reparatur von Haushaltsgeräten wie Wasch- oder Spülmaschinen.
Grundsätzlich können in diesen Fällen 20 Prozent der jeweils
anfallenden Lohnkosten steuerlich geltend gemacht werden, die
Ersparnis ist allerdings auf 1.200 Euro im Jahr begrenzt. Aufgrund
dieser Deckelung empfehlen die VLH-Fachleute:
- Wer sich 2017 bei den Handwerkerkosten der maximal absetzbaren
Summe von 1.200 Euro nähert, sollte überlegen, ob er umfangreichere
Tätigkeiten nicht auf zwei aufeinander folgende Jahre verteilen kann.
Auf diese Weise wird eventuell in keinem der beiden Jahre der
Höchstbetrag überschritten, sodass die Kosten jeweils in vollem
Umfang geltend gemacht werden können.
- Ähnlicher Effekt, andere Methode: Gegebenenfalls kann man mit
den Handwerkern eine Vereinbarung treffen, dass ein Auftrag zwar in
diesem Jahr ausgeführt, die entsprechende Zahlung aber auf zwei Jahre
verteilt wird.
Wichtig sind noch folgende Punkte: Lediglich die reinen Arbeits-,
nicht aber die Materialkosten sind steuerlich begünstigt. Deshalb
sollten Handwerker die verschiedenen Kostenarten auf der Rechnung
getrennt aufführen. In einigen Fällen erkennt der Fiskus auch
Maschinen- und Fahrtkosten sowie Entsorgungen oder Verbrauchsmittel
an. Außerdem darf die Handwerkerrechnung nicht bar bezahlt werden.
Stattdessen muss man das Geld überweisen. Als Nachweis kann das
Finanzamt die Vorlage der Rechnung sowie des entsprechenden
Kontoauszugs beziehungsweise der Zahlungsquittung verlangen.
2. Krankheitskosten ansammeln und Steuern sparen
Krankheitskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Diese können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden, es gibt
allerdings eine Besonderheit: Der Fiskus berechnet zunächst für jeden
Einzelnen eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung, die sich
individuell an Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl orientiert.
Erst Ausgaben, die diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, wirken
sich steuermindernd aus. Deshalb der Tipp der VLH-Profis:
- Bei Krankheitskosten ist es sinnvoll, Ausgaben wie zum Beispiel
für Medikamente, Zahnersatz, eine Brille oder ein Hörgerät in einem
Jahr anzuhäufen, um die Zumutbarkeitsgrenze zu überwinden und den
Fiskus an den Kosten zu beteiligen. Vereinfacht gesagt: Man kann all
das mit in die Rechnung einbeziehen, was der Arzt verordnet, die
Krankenkasse aber nicht bezahlt hat.
- Wer die Zumutbarkeitsgrenze sicher überspringen will und 2017
schon viele Krankheitskosten tragen musste, kann bis zum Jahresende
ruhig noch weitere Aufwendungen draufsatteln. So ist es vielleicht
möglich, die dringend benötigte neue Brille noch bis Silvester
anzuschaffen. Eventuell lassen sich auch Therapiekosten bereits 2017
berappen, selbst wenn die Behandlung erst 2018 abgeschlossen wird.
Das Gute daran: Der Bundesfinanzhof hat in Sachen außergewöhnliche
Belastungen 2017 ein Urteil gefällt, das die Methode zur Bestimmung
der jeweiligen zumutbaren Eigenbelastung verändert (Az: VI R 75/14).
Der Rechenweg ist nun zwar komplizierter, dafür kann aber die
Zumutbarkeitshürde leichter geknackt werden.
3. Geld für den Job ausgeben und Steuern sparen
Privat getragene Kosten rund um den Job heißen im Steuer-Deutsch
Werbungskosten - und die lassen sich unbegrenzt geltend machen.
Deshalb gibt es von der VLH folgende Tipps fürs Jahresende:
- Wer privat ein neues Notebook, Smartphone oder ein ähnliches
Gerät kaufen will, das er auch beruflich nutzt, der sollte das noch
in diesem Jahr tun. Dasselbe gilt für die Anschaffung von dringend
benötigten Büromaterialien, teuren Fachbüchern etc.
- Wer für 2018 eine berufliche Fortbildung gebucht hat, der sollte
versuchen, die dafür fälligen Seminargebühren noch 2017 zu
begleichen.
Das Prinzip ist sehr einfach: Steuerlich gesehen, lohnt es sich,
viele Werbungskosten anzusammeln. Zu denen gehören übrigens nicht nur
die Aufwendungen für Arbeitsmittel oder Fortbildungen, auch Ausgaben
für ein häusliches Arbeitszimmer, eine beruflich bedingte
Zweitwohnung oder die Fahrten zur Arbeit können dazu zählen.
Der Hintergrund zur Kostensammel-Strategie: Für Ausgaben rund um
den Beruf rechnet der Fiskus jedem Arbeitnehmer 1.000 Euro
Werbungskostenpauschale am Ende des Jahres an. Das ist der sogenannte
Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der automatisch von den Einnahmen
abgezogen wird, selbst wenn der Einzelne im konkreten Fall weniger
Aufwendungen hatte. Jeder, der allerdings über diese 1.000 Euro pro
Jahr kommt, kann die tatsächlich gezahlten Kosten in der
Steuererklärung geltend machen.
Dabei ist bis Ende 2017 noch ein Punkt zu beachten: Wenn die
Kosten für eine beruflich bedingte Anschaffung den Betrag von 410
Euro (ohne Mehrwertsteuer) übersteigen, kann der Kauf nicht auf
einmal in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Die Ausgabe wird
in diesem Fall über die wahrscheinliche Nutzungsdauer verteilt und so
über einen längeren Zeitraum abgeschrieben. Dabei wird der besagte
Schwellenwert von 410 Euro übrigens 2018 auf 800 Euro (ohne
Mehrwertsteuer) angehoben: Dieser neue Wert gilt dann für
werbungskostenrelevante Arbeitsmittel, die nach dem 31. Dezember 2017
gekauft werden.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.
Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
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Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell
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Datum: 21.11.2017 - 14:50 Uhr
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