VW Skandal - ARAG Rechtsschutz: Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm, Schleswig-Holstein, München stellen sich gegen die ARAG
(ots) - Im VW Abgasskandal hat die Arag
Rechtsschutzversicherung in zahlreichen Fällen die Deckung verweigert
und somit den Kunden, obwohl diese oft pünktlich ihre
Versicherungsbeiträge bezahlt haben, ihre Versicherungsleistungen
nicht gewährt. In vielen Fällen hat sich die Arag darauf berufen,
dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen würden in den VW
Fällen bzw. dass ein Vorgehen mutwillig sei.
Die im Verbraucher- und Versicherungsrecht tätige Kanzlei Dr.
Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat daraufhin massenhaft
Klagen gegen die Arag Rechtsschutzversicherung erhoben. In den
allermeisten Fällen haben die von der Kanzlei vertretenen
Versicherungsnehmer gegen die Arag gewonnen in der 1. Instanz. In den
meisten Fällen hat die Arag gegen diese Urteile Berufung eingelegt.
Zwischenzeitlich haben sich nunmehr verschiedene Oberlandesgerichte
zu dem Deckungsverhalten der Arag geäußert.
In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, 4
U 77/17 hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, die Berufung
der Arag durch einstimmigen Beschluss zurückweisen zu wollen.
Erstinstanzlich wurde die Arag zur Deckung durch das Landgericht
Düsseldorf verurteilt. Dagegen legte die Arag Berufung beim
Oberlandesgericht ein. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf
bestehen für ein Vorgehen gegen VW hinreichende Erfolgsaussichten.
Dies gilt auch gegenüber dem Händler.
In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, 4
U 65/17 hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, die Berufung
der Arag durch einstimmigen Beschluss zurückweisen zu wollen.
Erstinstanzlich wurde die Arag verurteilt, die Kosten eines
Stichentscheids zu tragen. Bei einem Stichentscheid handelt es sich
um eine gutachterliche Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten. Eine
solche Begutachtung hatte die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vorgenommen. Dies ist in den
Rechtsschutzbedingungen so vorgesehen und beruht auf § 128 VVG. Die
Arag ließ es sich jedoch nicht nehmen und bezahlte die Kosten nicht.
Daraufhin erhob die Kanzlei Klage. Diese Klage hat nunmehr nach
Ansicht des Oberlandesgerichts Erfolg und die Arag muss die Kosten
bezahlen.
In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, 4
U 74/17 hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, die Berufung
der Arag durch einstimmigen Beschluss zurückweisen zu wollen.
Erstinstanzlich wurde die Arag zur Deckung durch das Landgericht
Düsseldorf verurteilt. Dagegen legte die Arag Berufung beim
Oberlandesgericht ein. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf
bestehen für ein Vorgehen gegen VW hinreichende Erfolgsaussichten.
Der Kläger verstoße mit seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung auch
nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Es sei ihm nach Ansicht
des Oberlandesgerichts nicht zuzumuten, trotz hinreichender
Erfolgsaussicht mit rechtlichen Schritten gegen die Volkswagen AG
zuzuwarten.
In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, 4
U 87/17 hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, die Berufung
der Arag durch einstimmigen Beschluss zurückweisen zu wollen.
Erstinstanzlich wurde die Arag zur Deckung durch das Landgericht
Düsseldorf verurteilt. Dagegen legte die Arag Berufung beim
Oberlandesgericht ein. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf
bestehen gegen ein Vorgehen gegen den Fahrzeughersteller hinreichende
Erfolgsaussichten. Der Kläger verstoße mit seiner beabsichtigten
Rechtsverfolgung auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Es
sei ihm nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zuzumuten, trotz
hinreichender Erfolgsaussicht mit rechtlichen Schritten zuzuwarten.
In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, 4
U 90/17 hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, die Berufung
der Arag durch einstimmigen Beschluss zurückweisen zu wollen.
Erstinstanzlich wurde die Arag zur Deckung durch das Landgericht
Düsseldorf verurteilt. Dagegen legte die Arag Berufung beim
Oberlandesgericht ein. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf
bestehen gegen ein Vorgehen gegen den Fahrzeughersteller hinreichende
Erfolgsaussichten. Der Kläger verstoße mit seiner beabsichtigten
Rechtsverfolgung auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Es
sei ihm nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zuzumuten, trotz
hinreichender Erfolgsaussicht mit rechtlichen Schritten zuzuwarten.
In dem Berufungsverfahren vor dem schleswig-holsteinischen
Oberlandesgericht, 16 U 62/17 hat das Oberlandesgericht mitgeteilt,
dass eine Berufung der Arag gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel,
13 O 226/16 nahezu keinen Erfolg hat. In diesem Fall wollte die Arag
wiederum nicht die Kosten für die gutachterliche Stellungnahme
(Stichentscheid) bezahlen. Das Landgericht hatte die Arag jedoch dazu
verurteilt. Das Oberlandesgericht teilt nunmehr mit, dass die Kosten
von der Arag zu übernehmen sind.
In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München 24 U
2759/17 hat das Landgericht München I der Deckunsklage stattgegeben,
jedoch die Kosten für den Stichentscheid nicht für begründet
gehalten. Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Das
Oberlandesgericht München hat nunmehr einen Hinweis erteilt. Die Arag
habe in diesem Verfahren zu Unrecht die Kosten für den gefertigten
Stichentscheid der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nicht übernommen. Diese Kosten seien
jedoch von der Arag zu tragen.
In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm, 20 U
145/17 hat das Oberlandesgericht Hamm auf die BGH-Rechtsprechung, IV
ZR 266/14 hingewiesen und der Arag empfohlen, den Anspruch des
Klägers anzuerkennen.
Somit zeigt sich insbesondere beim "Heimatgericht" der Arag in
Düsseldorf eine klare Tendenz. Die Arag Rechtsschutzversicherung hat
in den oben genannten Fällen die Deckung zu Unrecht verweigert. Die
Fälle sind derart eindeutig, dass das Oberlandesgericht durch
einstimmigen Beschluss ohne mündlich zu verhandeln die Berufungen
zurückweisen möchte. Die Verfahren wurden allesamt von der Kanzlei
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführt, die das
Folgende mitteilt: "Schlimmer kann es für die Arag nicht kommen. Wenn
das Heimatgericht derart eindeutig die Ansprüche der
Versicherungsnehmer für gegeben hält und die Berufung durch
einstimmigen Beschluss zurückweisen möchte, ist dies eine klare
Ansage an die Arag: das Verhalten in den oben genannten Fällen war
rechtswidrig und die Deckung wurde zu Unrecht verweigert, wie wir es
schon lange propagiert haben. Versicherungsnehmer der Arag sollten
sich das Verhalten der Arag nicht weiter gefallen lassen und die Arag
verklagen bzw. den Rechtsschutzversicherungsvertrag kündigen und zu
einem anderen Versicherer wechseln."
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Datum: 14.11.2017 - 18:10 Uhr
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