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Rechtsgrundlagen und Obliegenheiten in der Gebäudeversicherung

ID: 154755

Welche Rechte und Pflichten hat der Versicherungsnehmer gegenüber seiner Gebäudeversicherung?


(IINews) - Die Gebäudeversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt für Hauseigentümer. Ein Wohngebäude stellt einen hohen wirtschaftlichen Wert dar, dessen Vernichtung den Eigentümer in schwere finanzielle Not bringen kann. Oftmals steht hinter dem Gebäude selber noch die Finanzierung, die bei Verlust des Gebäudes auch weiter getragen werden muss. Selbst wenn ein Wohngebäude lastenfrei ist, ist es für den Eigentümer kaum möglich, einen großen Schaden aus eigener Kraft und mit eigenen Geldmitteln zu beheben.

Informationen zur Wohngebäudeversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/gebaeudeversicherung.html

Der Versicherungsnehmer muss die Obliegenheiten erfüllen um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Durch einen Verstoß gegen die Obliegenheiten kann die Gebäudeversicherung leistungsfrei bleiben und zur Kündigung berechtigt sein.

Der Versicherungsnehmer ist stets verpflichtet, das Gebäude in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich zu beseitigen. Weiterhin müssen nicht genutzte Gebäudeteile regelmäßig kontrolliert werden und alle Wasserführenden Leitungen und Anlagen entleert oder abgesperrt werden. In der kalten Jahreszeit muss ausreichend geheizt werden.

Ist es zum Schadensfall gekommen, muss der Gebäudeeigentümer alle Maßnahmen zur Schadensabwendung ergreifen, sowie es in seiner Macht steht. Die Schadensmeldung muss unverzüglich an die Gebäudeversicherung gehen und der Versicherer muss jede Unersuchung zum Schadensfall durchführen können. Wenn Gebäudeteile oder sonstige versicherte Gegenstände abhanden gekommen sind, ist die Polizei einzuschalten.

Wenn sich durch bestimmte Umstände die Gefahr erhöht, muss die Gebäudeversicherung darüber informiert werden. Beispiele hierfür sind z. B. wenn ein Teil des Gebäudes nicht mehr genutzt wird oder ein Gewerbebetrieb in unmittelbarer Nachbarschaft seine Tätigkeit aufnimmt. Auch der Einbau einer Fußbodenheizung muss der Gebäudeversicherung gemeldet werden.





Erfolgt die Anzeige der Gefahrenerhöhung nicht, so kann der Versicherer leistungsfrei bleiben oder auch die Kündigung aussprechen, Dafür muss die Gefahrenerhöhung im kausalen Zusammenhang mit dem Schadenfall stehen.

Bildquelle: tommyS, www.pixelio.de

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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 21.01.2010 - 10:52 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:

Haus & Garten


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