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Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend machen

ID: 1543958


(ots) - 2017 feiern wir 500 Jahre Reformation - mit
Veranstaltungen in ganz Deutschland und einem Reformationstag am 31.
Oktober, der dieses Jahr in allen Bundesländern ein gesetzlicher
Feiertag ist. Fast 22 Millionen Menschen in Deutschland gehörten im
Jahr 2016 der evangelischen, rund 23,6 Millionen der
römisch-katholischen Kirche an. Ebenso wie Mitglieder der jüdischen
Gemeinde müssen sie in Deutschland Kirchensteuer bezahlen. Einen Teil
der Geldleistungen können sich Steuerzahler jedoch in der Regel vom
Finanzamt zurückholen, informiert jetzt die Lohi (Lohnsteuerhilfe
Bayern e.V.).

Weil Kirchensteuer dem Landesrecht unterliegt, hängt die Höhe vom
jeweiligen Wohnort des Steuerzahlers ab. In den meisten Bundesländern
werden neun Prozent der Einkommensteuer als Kirchensteuer vom
Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt überwiesen. In Bayern
und Baden-Württemberg liegt der Steuersatz bei acht Prozent. Die
Kirchensteuer ist an die Einkommensteuer und damit an das Einkommen
gekoppelt. Damit wird indirekt bei der Kirchensteuer auch der
Grundfreibetrag, der 2017 bei 8.820 Euro für Ledige und bei 17.640
Euro für Verheiratete liegt berücksichtigt. Kinderfreibeträge werden
bei der Ermittlung Kirchensteuer sogar zusätzlich abgezogen, auch
wenn das Kindergeld ansonsten günstiger ist. Bei der Einkommensteuer
bleibt das Kindergeld nämlich außen vor, wenn Steuererstattung, die
auf die Kinderfreibeträge entfällt, niedriger ist als das Kindergeld.

Kirchensteuer kappen

Insbesondere bei Gutverdienern verringert die Kirchensteuer das
Einkommen nicht unerheblich. "In vielen Bundesländern gibt es jedoch
die Möglichkeit, die Kirchensteuer zu kappen", erklärt Gudrun
Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.). In der
Regel liegt die Grenze zwischen 2,75 und 3,5 Prozent des zu




versteuernden Einkommens; in Berlin ist eine Kappung bei 3 Prozent
vorgeschrieben. Arbeitnehmer müssen sich in der Regel nicht um die
Kappung kümmern, das Finanzamt berücksichtigt diese automatisch.
Allerdings nicht überall. In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen,
Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz muss die Kappung bei der Diözese
oder der Landeskirche formlos beantragt werden. In Bayern ist
generell keine Kappung möglich.

Zumindest einen Teil der Geldleistungen können sich Steuerzahler
jedoch vom Finanzamt zurückholen. "Kirchensteuer und Kirchgeld sind
uneingeschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig", betont Lohi-Vorstand
Gudrun Steinbach. Voraussetzung ist, dass die Religionsgemeinschaft
als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Der Abzug ist
jedoch nicht möglich, wenn die Kirchensteuer etwa nur als Zuschlag
zur Kapitalertragsteuer gezahlt wurde.

Sonderfall besonderes Kirchgeld

"Ist nur der Ehepartner ohne bzw. mit deutlich geringerem
Einkommen Kirchenmitglied, beide geben jedoch eine gemeinsame
Steuererklärung ab, kann nach kirchensteuerrechtlichen Vorschriften
der Bundesländer ein besonderes Kirchgeld erhoben werden", so Gudrun
Steinbach. Das besondere Kirchgeld wird, insofern es in dem
jeweiligen Bundesland erhoben wird, mit Bescheid festgesetzt und ist
nach Einkommen gestaffelt. Damit wird für das Einkommen eines nicht
Kirchensteuerpflichtigen indirekt eine Abgabe für eine Kirche fällig.
In Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, im Saarland und in
Schleswig-Holstein lässt sich dies umgehen, wenn das
Nicht-Kirchenmitglied einer anderen weltanschaulichen Gemeinschaft
angehört, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
hat.



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Kontakt für Rückfragen:
Jörg Gabes, Pressereferent
Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes(at)lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell


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Datum: 24.10.2017 - 10:36 Uhr
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