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VW Skandal - Landgericht Freiburg verurteilt VW zu Schadensersatz, Gericht geht von Vorsatz des Vorstandes aus

ID: 1526531


(ots) - Im VW Skandal geht das Landgericht davon aus, dass
der Vorstand der Volkswagen AG einen Geschädigten vorsätzlich
geschädigt hat.

Zwei Passat-Käufer dürfen ihren vom Abgasskandal betroffenen Kombi
an einen Autohändler aus dem Freiburger Umland zurückgeben. Dies
entschied das Landgericht Freiburg Ende August 2017 (Urteil vom
25.08.2017, Aktenzeichen: 2 O 317/16, nicht rechtskräftig). Das
Gericht stützte die Entscheidung auch darauf, dass die Kläger keine
Frist für eine Nachbesserung hätten setzen müssen. Dies sei ihnen
nicht zumutbar gewesen.

Dies begründete das Gericht u.a. wie folgend:

"Es ist gerichtsbekannt, dass die Folgewirkungen des sogenannten
VW-Diesel-/Abgasskandals in ihrem Umfang nicht absehbar sind,
insbesondere, welche Auswirkungen das Aufspielen eines
Softwareupdates auf die Leistungsfähigkeit des Motors, den
Benzinverbrauch oder den Wiederverkaufswert tatsächlich hat. Fest
steht wohl, dass das Aufspielen des Software-Updates zwar den
Stickoxidausstoß vermindert, aber immer noch die zulässigen
Grenzwerte im realen Fahrbetrieb überschreitet."

Ähnliche Zweifel an der Wirksamkeit des Updates - wenn auch mit
ungleich drastischeren Worten - hatte unlängst das Landgericht
Heilbronn geäußert. Das Landgericht Freiburg zog daraus den Schluss,
dass der Händler, der ja auf die von VW angebotenen Softwarelösungen
zurückgreifen muss, daher keine zumutbare Nachbesserung anbieten
könne. In einem Nachsatz hält das Gericht noch fest, dass VW
"jegliche Erklärung schuldig geblieben ist, warum nicht schon in der
Vergangenheit eine Software entwickelt worden ist, die die
Voraussetzungen der Euronorm 5 erfüllt".

Das Urteil zeigt, dass etliche Gerichte im Gegensatz zu so manchem
Politiker in Wahlkampfzeiten von dem Softwareupdate nicht überzeugt




sind und den Klagen der geschädigten Autokäufer stattgeben. Die
Kläger dürfen den Passat zurückgeben und erhalten im Gegenzug den
Kaufpreis zurück. Von den Kaufpreis müssen sie sich allerdings eine
Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer abziehen lassen.
Das Landgericht legte eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km
zugrunde.

Die ebenfalls mitverklagte Volkswagen AG wurde nur teilweise
verurteilt. Das Landgericht stufte den gestellten Antrag auf
Feststellung zum Schadensersatz als unzulässig ein. Diese umstrittene
Rechtsfrage wurde von anderen Gerichten auch schon anders
entschieden. Das Landgericht Frankfurt (Oder) entschied zum Beispiel
im Urteil vom 07.08.2017 (Aktenzeichen 13 O 30/17, nicht
rechtskräftig), dass eine solcher Antrag zulässig und auch begründet
sei. Ebenso entschied das Landgericht Offenburg, 6 O 119/16. Dies ist
aber eine rein prozessrechtliche Frage. Bemerkenswerter ist jedoch,
dass die Volkswagen AG verurteilt wurde, die vogerichtlichen
Rechtsanwaltskosten zu tragen. Das Landgericht Freiburg führt aus:

"Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte
zu 2 zumindest nach 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB zu.

1. Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der manipulierten
Software hat die Beklagte zu 2 die Klägerin vorsätzlich in
sittenwidriger Weise geschädigt.

Die Beklagte zu 2 hat in groß angelegtem Stil die beschriebene
manipulierte Software in tausende von Dieselfahrzeugen eingebaut.
Dabei steht nicht nur ein etwaiger Verstoß gegen das Verbot
unzulässiger Abschalteinrichtungen nach Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer
10 der Verordnung (EU) 715/2007 im Vordergrund der Betrachtung,
sondern eine bewusste Täuschung des Verbrauchers durch Verschleiern
der tatsächlichen Umstände aus reinen Profitinteressen, die letztlich
den so genannten Diesel-Abgasskandal in ungeahntem Ausmaß ausgelöst
hat. Ein derartiges planmäßig betrügerisches Verhalten der Beklagten
zu 2 kann nur als sittenwidrig angesehen werden (vgl. BGH, NJW-RR
2005, 611, 612). In der Öffentlichkeit würde es niemand verstehen,
wenn mit der Begründung, über die streitgegenständliche Software
bestehe keine Offenbarungspflicht gegenüber dem Fahrzeugkäufer, die
Sittenwidrigkeit eines Verschweigens in Abrede gestellt wird ( so
aber LG Braunschweig, Urteil vom 16.06.2017,11 03705/16, juris Rdnr.
70).

Die Beklagte handelte mit Schädigungsvorsatz.

Es ist zwar richtig, das die Haftung juristischer Personen aus §
826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraussetzt, dass ein
verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB -hier der
Vorstand der Beklagten zu 2- den objektiven und subjektiven
Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom
28.06.2016, VI ZR 536/15, juris Rdnr. 13 m.w.N.). Im vorliegenden
Fall allerdings finden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast
-entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2- Anwendung. Diese besagen,
dass derjenige sich substantiiert zu Umständen äußern muss, die sich
in seiner Sphäre und in seinem Einflussbereich abgespielt haben und
in die der Geschädigte keinen Einblick hat. Es kann keinem Zweifel
unterliegen, dass ein solcher Fall hier gegeben ist. Die
streitgegenständliche Software wurde von Ingenieuren der Beklagten zu
2 in die Dieselfahrzeuge eingebaut. Es ist deshalb nicht zu viel
verlangt - und insoweit ist die Beklagte zu 2 ihrer
Aufklärungspflicht bis heute noch nicht in vollem Umfang
nachgekommen, von der Beklagten nähere Angaben dazu zu erhalten, wer
die Entwicklung und den Einbau der streitgegenständlichen Software
angeordnet hat und wie der Einbau ohne Kenntnis des Vorstands
vorgenommen werden konnte (vgl. LG Arnsberg, a.a.O., Rdnr. 48 m.w.N.;
LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16, juris Rdnr. 23).
Hierzu fehlt substantiierter Vortag der Beklagten zu 2, so dass
entsprechend dem schlüssigen Vortrag des Klägers zur Kenntnis des
damaligen Vorstands im Zeitpunkt des Kaufabschlusses von der Kenntnis
des Vorstand vom manipulierten Softwareeinbau ausgegangen werden
muss."

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist
führend im VW Abgasskandal und vertritt und berät im VW Abgasskandal
mehr als 35.000 Geschädigte und hat gegenüber Händlern und VW bereits
mehr als 3.700 Klagen erhoben. Es sind zwischenzeitlich zahlreiche
Urteile zugunsten der Geschädigten ergangen.



Pressekontakt:
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
kanzlei(at)dr-stoll-kollegen.de
www.vw-schaden.de

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Datum: 05.09.2017 - 15:09 Uhr
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