Medienfonds VIP-4 Commerzbank zu Schadensersatz verurteilt
Für Bankkunden mit Medienfonds hat die Kanzlei Großmann Rainer & Partner eine gute Nachricht: "Wir haben erneut die Commerzbank beim Medienfonds VIP-4 erfolgreich auf Schadensersatz verklagt", berichtet Rechtsanwalt Michael Rainer über seinen jüngsten Erfolg vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 2/10 O 508/08).
(IINews) - Köln, 13.01.2010 - Das Gericht hat die Commerzbank zum wiederholten Mal dazu verurteilt, einem Mandanten der Kanzlei Großmann Rainer & Partner Köln, Berlin, Bonn www.grpartner.com die verlustreiche Beteiligung an einem Medienfonds zu ersetzen. Der Grund: "Der Anlageberater der Commerzbank hat unseren Mandanten nicht richtig über diese Kapitalanlage aufgeklärt. Für diesen Beratungsfehler haftet die Commerzbank", sagt Rechtsanwalt Rainer.
Im Urteilsfall geht es um einen Schadensersatz in Höhe von rund 15.000 Euro inklusive 1.250 Euro Agio . Diese Summe hatte der Anleger aus eigener Tasche gezahlt, um sich am Medienfonds VIP-4 im Nennwert von 25.000 Euro zu beteiligen. Den Restbetrag hatte der Anleger mit einem Darlehen finanziert. Diese Mischfinanzierung war bei VIP-Medienfonds obligatorisch.
Bankberater hat Medienfonds VIP-4 als sichere Kapitalanlage angepriesen
Die Beteiligung am VIP-Medienfonds war im Urteilsfall keineswegs die Idee des Kunden. Dieser wurde vielmehr von einer Mitarbeiterin der Commerzbank angeschrieben. Denn die Commerzbank hatte den Vertrieb der VIP-Medienfonds übernommen. In ihrem Brief pries die Beraterin den VIP-Medienfonds als sichere Kapitalanlage an. Wörtlich war davon die Rede, dass der Medienfonds VIP-4 eine "hohe Sicherheit durch garantierte Schlusszahlung" biete. Darüber hinaus wurde mit einer "Steuerersparnis für das Jahr 2004" geworben. Es folgten ein Telefonat, eine Beispielrechnung für den Anleger und der Vertragsabschluss. Für diese Art von Vertrieb erhielt die Commerzbank von der Fondsgesellschaft eine Provision von über acht Prozent. Das macht rund 2000 Euro Extragage für die Bank.
"Die Commerzbank hat unseren Mandaten während der Anlageberatung nicht ein einziges Mal darauf hingewiesen, dass sie hinter seinem Rücken eine Vertriebsprovision kassiert", kritisiert Rechtsanwalt Rainer die Commerzbank, "das ist ein klarer Fall von Verletzung der Beratungspflichten."
Anlageberater muss Kunden über Provisionen aufklären
Der Bundesgerichtshof hat längst mit einem Präzedenzfall entschieden, dass Banken ihre Kunden auch bei geschlossenen Fonds korrekt über Vertriebsprovisionen informieren müssen. Konkret heißt das: "Ein Bankberater muss Kunden klar und deutlich darauf hinweisen, dass die Bank vom Fonds eine Vertriebsprovision erhält. Zu den Pflichtinformationen gehört auch die genaue Höhe der Provision. Sonst können die Anleger nicht ermessen, wie stark das Eigeninteresse der Bank am Vertragsabschluss ist", erklärt Rechtsanwalt Rainer die juristische Lage.
An dieser Aufklärungspflicht ändern selbst Hinweise im Prospekt zur Kapitalanlage nichts. "Der Anlageberater kann sich später nicht damit herausreden, dass der Anlageprospekt auf die Provisionen hinweist. Er muss seine Kunden persönlich über die Kapitalanlage aufklären. Bei einer ordentlichen Beratung erhält der Kunde vor Vertragsabschluss alle Informationen, die er für eine Entscheidung braucht", erklärt Rechtsanwalt Rainer.
Auch erfahrene und risikobewusste Anleger haben Recht auf Information
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigt mit seinem Urteil erneut, dass auch erfahrene und risikobewusste Kapitalanleger ein Recht auf vollständige Informationen über Vertriebsprovisionen haben. Dass der Anleger im Urteilsfall erfahren und risikobewusst war, hatte die Commerzbank sogar schriftlich. Denn die Bank ließ ihren Kunden vor der Kapitalanlage einen "Vermögensanlage-Bogen" ausfüllen. Im konkreten Fall hatte der Anleger seinen Kenntnisstand und seine Risikoneigung in die zweithöchste Klasse eingestuft. Mit dieser Selbsteinschätzung versuchte die Commerzbank ihren Kunden vor dem Frankfurter Landgericht auszuspielen. Doch das machte bei der Aufklärungspflicht der Anlegerberater keine Unterschiede. Das Urteil stellt fest, dass Anlageberater alle Anleger in gleicher Weise über die Provisionen aufklären müssen.
Bankkunden bekommen ihr Geld nach Falschberatung zurück
Verschweigt der Anlageberater die Provision, verstößt er gegen seine Aufklärungspflicht. Als Folge kann der Anleger Schadensersatz verlangen. Im Fall von Bankberatern trägt die Bank die Verantwortung für die Beratungsfehler. Konkret heißt das: "Der Anleger wird so gestellt, als hätte er sich auf den geschlossenen Fonds erst gar nicht eingelassen. Die Bank muss die Kapitaleinlage des Kunden und das Agio zurückzahlen, ihren Kunden von den Verbindlichkeiten des Darlehens freistellen und steuerliche Nachteile ersetzen", erklärt Rechtsanwalt Rainer. Im Gegenzug bekommt die Bank die Fondsbeteiligung überschrieben. Weitere Informationen unter www.grpartner.com/Kapitalmarktrecht.html
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Großmann Rainer & Partner ist eine überregionale Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Swisttal berät die Kanzlei seit mehr als 30 Jahren Mandanten aus Wirtschaft und Industrie, aber auch Vereine, Freiberufler und Privatpersonen. Großmann Rainer & Partner versteht sich als Dienstleistungsunternehmen. Die Kanzlei bietet ihren Mandanten eine interdisziplinäre Rechts- und Steuerberatung.
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Datum: 13.01.2010 - 13:50 Uhr
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